Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163785/2/Bi/Se

Linz, 16.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, G, vom 15. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 6. Oktober 2008, VerkR96-4714-2008-Hai, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulass­ungs­besitzer des Kfz  trotz schriftlicher Aufforderung der BH Vöckla­bruck vom 18. April 2008, VerkR96-4714-2008, zugestellt am 23. April 2008, nicht binnen zwei Wochen – dh bis 7. Mai 2008 – der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 10. Dezember 2007, 14.50 Uhr, gelenkt habe oder diese Auskunft erteilen könne.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, worauf seitens der Erstinstanz die Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2008, VerkR96-4714-2008-Hai, erging, gegen die der Bw ebenfalls fristgerecht "Berufung" erhoben hat, die als Vorlageantrag gemäß § 64a AVG zu werten ist. Die Erstinstanz hat den vollständigen Verfahrensakt dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt, wobei mit dem Einlangen am 15. Jänner 2009 die Berufungsvorentscheidung (in Form einer Strafherabsetz­ung) von Gesetzes wegen außer Kraft trat und nun über die Berufung vom 15. Oktober 2008 zu entscheiden ist. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er  habe bereits mehrmals, nämlich am 6.3.2008 und am 14.5.2008, die möglichen Lenker bekanntgegeben. Er könne aber keine Einzelperson benennen, da er dann eine falsche Auskunft geben würde. Er könne nicht mehr tun und meine daher, dass er keine Verwal­tungs­über­tretung begangen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw nach Strafverfügung der Erstinstanz vom 24. Jänner 2008 wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und seinem dagegen erhobenen Einspruch vom 24. Jänner 2008, in dem er um "Überprüfung (Lenkerer­hebung)" ersucht hatte, da er sich zum Tatzeitpunkt auf Dienstreise befunden habe, mit Schreiben der Erstinstanz vom 20. Februar 2008 gemäß § 103 Abs.2 KFG als Zulassungsbesitzer des Pkw  binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer den genannten Pkw am 10. Dezember 2007, 14.50 Uhr, gelenkt/verwendet/abgestellt habe oder die Person zu benennen, die Auskunft erteilen könne. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Dem Schreiben beigelegt war ein Radarfoto, aus dem das Kennzeichen des Pkw einwandfrei abzu­lesen war. Die Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG erfolgte laut Rückschein am 23. April 2008, dh die Frist für die Lenkerauskunft endete demnach am 7. Mai 2008.

Mir E-Mail vom 6. März 2008 teilte der Bw mit, "wahrscheinlich" habe seine Gattin R oder eine seiner beiden namentlich genannten Töchter den Pkw zur angeführten Zeit gelenkt. Das Fahrzeug sei an diesem Tag mehrmals von St. Georgen nach Vöcklabruck gelenkt worden, daher könne das nicht mit Bestimmt­heit gesagt werden. Auf dem Radarfoto sei leider auch der Lenker nicht erkenn­bar. Bereits im Einspruch hatte der Bw geltend gemacht, er sei damals in China auf  Dienstreise gewesen – eine Bestätigung seines Dienstgebers könne er natürlich gerne nachreichen. Mit E-Mail vom 14. Mai 2008 teilte der Bw unter Bezugnahme auf die Strafverfügung die Daten seiner Gattin und seiner Töchter mit.

Daraufhin erging die Strafverfügung der Erstinstanz vom 16. Juni 2008, Verkr96-4714-2008, wegen Übertretung des KFG 1967, die der Bw fristgerecht beein­spruchte, indem er wiederum auf die genannten möglichen Lenkerinnen verwies. Nach Erhebung der finanziellen Verhältnisse des Bw erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bw hat auf die Lenkeranfrage vom 20. Februar 2008 nur insofern rea­giert, als er mit E-Mail vom 6. März 2008 drei Personen bekanntgab, die das Fahrzeug "wahrscheinlich" gelenkt hätten. Mit Bestimmtheit könne er die Lenkerin nicht nennen und aus dem Radarfoto sei das nicht ersichtlich. Eine Auskunft im Sinne des Ersuchens wurde somit nicht erteilt und auch keine Person benannt, die die gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Der Bw hat zwar auf eine (letztlich nicht vorgelegte) Bestätigung über seine Dienstreise verwiesen, jedoch bleibt im Ergebnis nur die Tatsache, dass eine Aus­kunftserteilung nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass der Bw auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft überhaupt re­agiert hat, vermag daran nichts zu ändern, dass er durch die Nichterteilung der gewünschten Auskunft in objektiver Hinsicht den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat, zumal das Auskunftsbegehren eine ausdrückliche Belehrung über die maßgeblichen Rechts­vorschriften enthielt. Darin ist deutlich davon die Rede, dass gegebenenfalls Aufzeichnungen zu führen sind, wenn eine Lenkerauskunft ohne diese nicht erteilt werden können. Der Bw ist daher keineswegs entschuldigt, wenn er drei Personen benennt.    

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH  18.11.1992, 91/03/0294 ua).

 

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Be­stimmun­gen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Die Benennung von drei Personen als "wahrscheinliche" Lenker kann auch nicht als Benennung von Auskunftspersonen umgedeutet werden. Der Bw hat daher bei Nichterteilung der Aus­kunft schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG  nicht die Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe bzw bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw ist unbescholten, was laut Begründung des Straferkenntnisses ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Seine finanziellen Verhältnisse hat er nicht bekannt­gegeben und der daraufhin erfolgten Schätzung der Erstinstanz (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ist er nicht entgegengetreten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetz­lichen Strafrahmens, ist im Hinblick auf § 19 VStG angemessen und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Nachvollzieh­bare Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

3 mögliche Lenker benannt -> Bestätigung

 

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