Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522130/2/Fra/RSt

Linz, 05.01.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.11.2008, VerkR21-153-2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 17.11.2008 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 3 Abs.1 Z3 und § 8 Abs.1 FSG abgewiesen. Dieser Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 17.10.2008, San20-17-53-2008.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 20.11.2008 eingebracht. Der Bw bringt vor, dass ihm das Gutachten vom 17.10.2008 zur Einsicht gegeben wurde. Dazu sage er, er sei überzeugt, zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichend gesund zu sein. Alkohol konsumiere er nur wenig, er sei deshalb verwundert, aus diesem Grund den Führerschein nicht bekommen zu können. Er ersuche um neuerliche Prüfung dieser Angelegenheit.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2007, VerkR21-153-2007, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen. Die Entziehungsdauer wurde mit 15 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 11.8.2007, das ist bis einschließlich 11.11.2008, festgesetzt. Grund für die Entziehung war, dass der Bw am 11.8.2007 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l gelenkt hat.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrerrehabilitation, Landesstelle Oberösterreich, vom 13. August 2008, ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit nur bedingt geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken. In der Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 24. September 2008 berichtete der Verkehrspsychologe Mag. W D der belangten Behörde, dass ohne den Nachweis eines regelmäßigen Besuches einer Alkoholberatung mit der Vereinbarung der Weiterführung der Alkoholabstinenz und der Absolvierung einer psychologischen Intervention im Einzelsetting oder einer Psychotherapie einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung trotz der günstigen Entwicklung des Untersuchten aufgrund der aktenkundigen Verkehrsvorgeschichte und der erhobenen Befunde und Daten vorerst nicht empfehlenswert ist.

 

Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. C Z, H , 4.. L, kam in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 an die belangte Behörde zum Ergebnis, dass beim Bw ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt und das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B, durch den Bw nicht zu befürworten ist.

 

Unter Zugrundelegung der oa. verkehrspsychologischen und der fachärztlichen Stellungnahme erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg, Dr. E S vom 17.10.2008 das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Laut diesem Gutachten ist der Bw derzeit zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 – Klassen A und B – gesundheitlich nicht geeignet.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B – gestützt auf das oa. amtsärztliche Gutachten – mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

4.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z 4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 3 Abs.3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ergibt, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine Alkoholabhängigkeit vorliegt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

4.3. Grundlage für die Annahme der Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A und B im dargestellten Sinn, ist das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg, Frau Dr. E S vom 17.10.2008, San20-17-53-2008. Dieses Gutachten stützt sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 13. August 2008 iVm der ergänzenden Stellungnahme vom 24. September 2008 des Institutes für Nachschulung und Fahrerrehabilitation, Landesstelle Oberösterreich und auf die fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. C Z vom 6. Oktober 2008.

 

Der Verkehrspsychologe kam in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass der Bw derzeit bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken und empfahl eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf vier Jahre, vorerst auf ein halbes Jahr, um die Gefahr einer Leistungs- und Gesundheitsverschlechterung bzw. eines Rückfalles in alte Alkoholtrinkmuster kontrollieren zu können, alkoholrelevante Laborwertkontrollen zur Abstinenzkontrolle, Besuch einer Alkoholberatung, psychologische Beratung wegen der ungünstigen psychischen Verarbeitungsmechanismen und eine Kontrolluntersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in einem Jahr. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. September 2008 führte der Psychologe ua. aus, dass die vom Bw berichtete Alkoholkarenz seit November 2007 und die in den Explorationsdaten festzustellenden Hinweise auf einen Alkoholverzicht einerseits positiv zu werten sind, wegen der bisher wiederholten und erheblichen Verkehrsverstöße und der ungünstigen psychischen Verarbeitungsmechanismen im Persönlichkeitsbereich andererseits eignungsrelevante Zweifel letztendlich derzeit schwer von der Hand gewiesen werden können. Eine fortgesetzte Auseinandersetzung des Untersuchten zu dem Thema Alkohol, den persönlichen Hintergründen und den negativen Folgen seines Bezuges zum Alkohol (zB auch der höchst auffälligen Verkehrsvorgeschichte) ist notwendig. Letztendlich setzt auch eine schlüssige Diagnose einer zugrundeliegenden Alkoholabhängigkeit – mit einer einhergehenden hohen latenten Gefahr eines Alkoholrezitivs – eine selbstkritische Kooperation des Untersuchten voraus. Ohne den Nachweis eines regelmäßigen Besuches einer Alkoholberatung mit der Vereinbarung der Weiterführung der Alkoholabstinenz und der Absolvierung einer psychologischen Intervention im Einzelsetting (mind. vier Stunden) oder einer Psychotherapie ist eine Wiedererteilung einer Lenkberechtigung trotz der derzeit günstigen Entwicklung des Untersuchten aufgrund der aktenkundigen Verkehrsvorgeschichte und der erhobenen Befunde und Daten vorerst nicht empfehlenswert. Bei einem Nachweis der empfohlenen Voraussetzungen erscheint eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nur mit einer nervenfachärztlichen Verlaufskontrolle frühestens in drei Monaten letztendlich möglich.

 

Die Fachärztin führte in ihrer Stellungnahme unter der Rubrik "Anamnese" ua. aus, dass der Bw ungefähr mit 20 Jahren Alkohol zu trinken begann. Die erste Entziehung der Lenkberechtigung erfolgten im Jahre 1990 im Anschluss an einen Besuch bei einem Mostbauern. Die zweite Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte im Jahre 2001, der Bw verweigerte den Alkotest. Die Lenkberechtigung wurde vier Monate entzogen. Die dritte Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte im Jahre 2004. Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,7 Promille. Die Lenkberechtigung wurde auf neun Monate entzogen. Letztendlich erst folgte die vierte Entziehung der Lenkberechtigung am 11. August 2007. Die Alkoholkonzentration im Blut betrug 1,7 Promille. Daran anschließend veränderte der Bw seinen Alkoholkonsum zunächst nicht. Am 1. November 2007 entschloss er sich zur Abstinenz.

 

Zusammenfassend stellte die Fachärztin ua. fest, dass ab dem Jahre 1990 bis 2007 insgesamt vier Entzüge der Lenkberechtigung erfolgten. Bei zwei Entzügen betrug die Alkoholkonzentration im Blut 1,7 Promille. Diese hohe Blutalkoholkonzentration weist auf Kontrollverlust und Tolleranzentwicklung hin, geht man davon aus, dass Herr B noch in der Lage war, sein Kraftfahrzeug in Gang zu setzen. Weiters zeigt sich ein sehr leichtsinniger Umgang mit Alkohol, zumal Herr B trotz der Entzüge der Lenkberechtigung seine Trinkgewohnheiten nicht veränderte. Er nahm auch nie professionelle Hilfe in Anspruch, fühlt sich nach wie vor weder alkoholkrank noch -gefährdet. In Bezug auf sein Trinkverhalten besteht keine Krankheitseinsicht. Auch nach dem letzten Entzug der Lenkberechtigung im August 2007 veränderte Herr B seinen Alkoholkonsum zunächst nicht. Erst seit 1. November 2007 gibt er Abstinenz an, die anhand der einzig vorhandenen laborchemischen Untersuchung der alkoholspezifischen Parameter nicht zu widerlegen sind. Von Seiten des somatischen Status bietet Herr B Veränderungen, die aller Wahrscheinlichkeit nach als alkoholspezifische Dermatopathien zu interpretieren sind. In Zusammenschau der bekannten Fakten (Toleranzentwicklung, Kontrollverlust, Verdrängung, leichtsinniges Umgehen mit Alkohol, dermatopathische Veränderungen) ist dringend davon auszugehen, dass bei Herrn B ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt. Mit fehlender Krankheitseinsicht ist die Motivation zur Abstinenz fraglich. Bei Vorliegen einer einzigen Laboruntersuchung vom September 2008 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen A und B, durch Herrn B derzeit nicht zu befürworten.

 

Die Amtsärztin kam in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG zum Ergebnis, dass die verkehrspsychologische und die psychiatrische Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar sind und gut mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung korrelieren. Problembewusstsein oder Krankheitseinsicht bzw. Bereitschaft, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen ist nicht erkennbar, damit ist auch die Aufrechterhaltung einer dauerhaften und stabilen Abstinenz sehr fraglich. Vor einer neuerlichen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist eine kontrollierte und professionell betreute Abstinenz durch Vorlage von LFP, NCV und CDD-Werte in monatlichen Abständen auf die Dauer eines halben Jahres nachzuweisen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vermag am amtsärztlichen Gutachten sowie der fachärztlichen Stellungnahme keine inhaltlichen Zweifel zu hegen. Es ist klar ersichtlich, wie sowohl die Amtsärztin als auch die Fachärztin und der Psychologe zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind und was den jeweiligen Stellungnahmen bzw. dem Gutachten zugrunde gelegt wurde. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen, enthalten keine Widersprüche und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B. Das amtsärztliche Gutachten ist sohin beweiskräftig und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur – sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab – in Zweifel gezogen werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 u.a.).

 

Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten in Zweifel gezogen werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.).

 

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126; 23.1.1991, 90/03/0051; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

 

Der Bw hat es völlig unterlassen, dem ihm bekannten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sein lapidares Vorbringen, er sei ausreichend gesund, entbehrt jeder sachverständigen Grundlage und kann die fachärztliche Stellungnahme bzw. das Gutachten der Amtsärztin nicht entkräften und ist auch nicht geeignet, einen inhaltlichen Mangel aufzuzeigen. Für den Oö. Ver­waltungssenat ist ausreichend belegt, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht gegeben ist. Es musste daher der Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

Im Hinblick auf das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom und die relevanten Bestimmungen des FSG und der FSG-GV – insbesondere § 14 Abs.1 FSG-GV, wonach "Personen die von Alkohol abhängig sind … eine Lenkberechtigung weder erteilt noch erlassen werden darf …", konnte keine für den Bw günstigere Entscheidung getroffen werden. Sollte der Bw in Zukunft die Wiedererlangung der Lenkberechtigung anstreben, wird ihm nahe gelegt, die empfohlenen Maßnahmen der Fachärztin sowie der Amtsärztin in Anspruch zu nehmen.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann  F R A G N E R

 

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