Linz, 08.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , G, N A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 05.12.2008, VerkR21-368-2008 betreffend Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr J L die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde
- Augenfacharztbefund und
- psychiatrischer Facharztbefund
binnen vier Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu erbringen hat.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs.4 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde
(Augenfacharztbefund und psychiatrischer Facharztbefund) zu erbringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.12.2008 erhoben und vorgebracht, der von der Behörde geäußerte Verdacht begründe sich auf eine Anzeige, die im Zuge seiner Unterbringung in das LKH Vöcklabruck erstattet wurde.
Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung – vermeintlich – zu Tage getreten sind, dürfen von der Behörde in anderen Angelegenheiten nicht verwertet werden.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich ausschließlich auf das Schreiben des Amtsarztes der belangten Behörde vom 06.11.2008, San20-12-2008:
"Der Bw war bereits am 02.06.2008 bei einer amtsärztlichen Untersuchung in Folge eines stationären Aufenthaltes an der psychiatrischen Abteilung des LKH Vöcklabruck.
Beim Bw besteht eine Demenz vom Alzheimertyp, weiters wurde im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, dass die Sehleistung bei weitem nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechend der FSG-GV entspricht."
Anmerkung: Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:
"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung nicht gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Der Bw hat in der Berufung nicht bestritten, dass
- er an Demenz leidet sowie
- seine Sehleistung bei weitem nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechend der FSG-GV entspricht.
Auf Grund des oa. Schreibens des Amtsarztes vom 6.11.2008 – welches vom Bw inhaltlich nicht bestritten wurde – bestehen somit begründete Bedenken, ob beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde
- psychiatrischer Facharztbefund und
- Augenfacharztbefund
zu erbringen.
Dem Bw wird dafür eine Frist von vier Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – gewährt.
Es war daher
- die Berufung als unbegründet abzuweisen,
- der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG – begründete Bedenken;