Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522153/2/Kof/Jo

Linz, 08.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , G, N  A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 05.12.2008, VerkR21-368-2008 betreffend Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen  Befunde  zu  erbringen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr J L die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

-         Augenfacharztbefund   und

-         psychiatrischer Facharztbefund

binnen vier Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – an  die  Bezirkshauptmannschaft  Gmunden  zu  erbringen  hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                      den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung                    des  amtsärztlichen  Gutachtens  erforderlichen  Befunde

(Augenfacharztbefund  und  psychiatrischer Facharztbefund)  zu  erbringen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.12.2008 erhoben und vorgebracht, der von der Behörde geäußerte Verdacht begründe sich auf eine Anzeige, die im Zuge seiner Unterbringung  in  das  LKH Vöcklabruck  erstattet  wurde.

Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung – vermeintlich –   zu Tage getreten sind, dürfen von der Behörde in anderen Angelegenheiten  nicht  verwertet  werden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich ausschließlich auf das Schreiben des Amtsarztes  der  belangten  Behörde  vom 06.11.2008,  San20-12-2008:

"Der Bw war bereits am 02.06.2008 bei einer amtsärztlichen Untersuchung                  in Folge eines stationären Aufenthaltes an der psychiatrischen Abteilung                    des  LKH Vöcklabruck.  

Beim Bw besteht eine Demenz vom Alzheimertyp, weiters wurde im Rahmen            der amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, dass die Sehleistung bei weitem nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechend der FSG-GV entspricht."

 

Anmerkung:   Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"

                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

 

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung         nicht gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß                 § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Der Bw hat in der Berufung nicht bestritten, dass

-         er an Demenz leidet   sowie

-         seine Sehleistung bei weitem nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechend der FSG-GV entspricht.

 

 

 

Auf Grund des oa. Schreibens des Amtsarztes vom 6.11.2008 –                          welches vom Bw inhaltlich nicht bestritten wurde – bestehen somit                begründete Bedenken, ob beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken             von  Kraftfahrzeugen  noch  gegeben  ist.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw aufgefordert,                  die  zur  Erstattung  des  amtsärztlichen  Gutachtens  erforderlichen  Befunde

-         psychiatrischer Facharztbefund   und

-         Augenfacharztbefund

zu erbringen.

 

Dem Bw wird dafür eine Frist von vier Wochen – gerechnet ab Zustellung              des Berufungsbescheides – gewährt.

 

 

Es war daher

-         die  Berufung  als  unbegründet  abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe            zu  bestätigen    und

-         spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – begründete Bedenken;

  

 

 

 

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