Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281122/5/Kl/RSt

Linz, 14.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau A H, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. September 2008, Ge96-32-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Arbeitnehmers Dvorak Daniel aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift die Zitierung des § 161 zu entfallen hat.

 

 

II. Hinsichtlich des Arbeitnehmers D D entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 300 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. September 2008, Ge96-32-2008, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in sechs Fällen von je 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.3 und 5 sowie § 161 BauV in Verbindung mit § 118 Abs.3 und § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der M Dachdeckerei und Spenglerei GmbH mit dem Sitz in 4... R, zu verantworten hat, dass die Arbeitnehmer

 

1. K F

2. D D

3. A D

4. O D

5. W D

6. E D

 

am 9.7.2008 auf der Baustelle Pferdestall P, auf dem Dach mit einer Traufenhöhe an der Ost- und Westseite von ca. 4,5 m sowie mit einer Dachneigung von ca. 30° zu Arbeiten (Neueindeckung des Pferdestalls), welche nicht geringfügig waren und sich nicht nur auf den Dachsaum oder den Giebelbereich beschränkten, herangezogen worden sind, ohne dass geeignete Schutzmaßeinrichtungen (zB Dachfanggerüst) vorhanden waren, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass es sich bei D D um E D handle. Es wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juli 2008 über die Namensänderung des österreichischen Staatsbürgers D D auf E vorgelegt. Weiters wurde bemängelt, dass die Strafbemessung nicht begründet worden sei, weil neben dem offenen Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch der Schuldgehalt der Tat zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch wären die Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe darzulegen. Mildernd müsste herangezogen werden, dass die ausführende Firma für das Anbringen der Schutzvorrichtung verantwortlich gewesen sei. Weiters muss ein Geständnis jedenfalls mildernd sein. Auch gebe es für das Personal Schulungen, werde mit dem Personal immer wieder gesprochen und die Anweisungen überprüft. An dieser Baustelle kam es zu keiner Überprüfung, weil vereinbart war, dass für die Schutzvorschriften die andere Firma sorgt. Es sei bedauerlich, dass es zu diesem Vorfall gekommen sei, aber die Behörde hätte die Unbescholtenheit berücksichtigen müssen. Es wurde daher die Herabsetzung der Strafe beantragt sowie die Änderung des Straferkenntnisses im Hinblick auf D D.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet bzw. sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, insbesondere aber eine mündliche Verhandlung aber von den Parteien nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1, 2 und 3 VStG).

 

4. Aufgrund des vorgelegten erstbehördlichen Aktes, insbesondere aufgrund der Anzeige und der der Anzeige angeschlossenen Fotos steht als erwiesen fest, dass die Arbeitnehmer F K, D A, D O, D W und D E der M Dachdeckerei und Spenglerei GmbH mit dem Sitz in R, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Bw ist, am 9.7.2008 auf der Baustelle Pferdestall P in D, Wels, auf dem Dach  zu Arbeiten herangezogen wurden, wobei die Traufenhöhe an der Ost- und Westseite ca. 4,5 m sowie die Dachneigung ca. 30° betrug. Es handelte sich um keine geringfügigen Arbeiten und auch nicht um Arbeiten nur auf dem Dachsaum oder im Giebelbereich. Es waren keine Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden. Dieser Sachverhalt wurde auch vom Bw in seiner Berufung zugegeben.

 

Hingegen hat der Bw aufgrund des von ihm vorgelegten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juli 2008 über die Namensänderung des Herrn D D auf D E dargelegt, dass es sich bei den genannten Namen um ein und dieselbe Person handelt. Dies kann ebenfalls als erwiesen festgestellt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

 

Gemäß § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl II Nr. 13/2007, gilt die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Im Grunde des erwiesenen und vom Bw nicht bestrittenen Sachverhaltes ist daher der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Arbeitnehmer K, A, O, W und E gegeben. Hinsichtlich des Arbeitnehmers E D wurde die Identität mit D D festgestellt und hatte daher ein weiterer Tatvorwurf im Hinblick auf D D aufgrund eines Doppelbestrafungsverbotes zu entfallen. Das Straferkenntnis war daher hinsichtlich des Arbeitnehmers D D aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG, weil der Beschuldigte die ihm hier zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, einzustellen.

 

5.2. Das Verschulden wurde vom Bw nicht angefochten. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Bw nicht gelungen. Es sind daher die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Insbesondere hat der Bw – wie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert wird – nicht initiativ alles dargelegt, was für seine Entlastung spricht, so insbesondere dass er für eine geeignete und lückenlose Kontrolle gesorgt hat bzw. Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es war daher auch vom Verschulden des Bws auszugehen. Allein eine Vereinbarung, dass die Schutzmaßnahmen von einer anderen Firma erbracht wurden, kann den Bw nicht entlasten.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei den objektiven Strafbemessungsgrundlagen gewürdigt, dass keine nachteiligen Folgen der Tat eingetreten sind. Andererseits hat sie auf die besondere Schwere des Unrechtsgehalts der Tat hingewiesen, weil genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Im Rahmen der subjektiven Strafbemessungsgründe hat sie die Unbescholtenheit mildernd gewertet, straferschwerende Gründe wurden nicht gewertet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Die Behörde erachtete die festgesetzte Höhe als angemessen und erforderlich, um den Bw in Zukunft von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die verhängten Geldstrafen sind im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen niedrig bemessen.

 

Diesen Ausführungen wird auch vom Oö. Verwaltungssenat vollinhaltlich beigetreten. Ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen war, dass gerade durch die Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers hintan gehalten werden soll. Durch die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen wird genau dieser Schutzzweck verfehlt, weshalb der Nichteinhaltung insbesondere im Hinblick auf die doch erhebliche Absturzgefährdung ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt. Schon im Sinn des Unrechtsgehaltes der Übertretungen kann daher mit noch niedrigeren Strafen – wie sie vom Beschuldigten gefordert werden – nicht das Auslangen gefunden werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Normen des Arbeitnehmerschutzes zwingend sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, dass regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Werden zwar Arbeitnehmer unterwiesen, findet aber eine Überwachung der Arbeitnehmer nicht statt, so ist dies dem Bw als Verschulden anzulasten. Die verhängten Geldstrafen betragen jeweils nicht einmal 5 % des gesetzlichen Strafrahmens und sind daher im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus angemessen.

 

Auch im Hinblick auf die subjektiven Strafbemessungsgründe wurde bereits als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bws gewertet und auf seine bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen. Auch wurden keine Erschwerungsgründe zugrunde gelegt. Die Berufungsausführungen, dass ein Geständnis mildernd zu werten sei und ebenfalls zu werten sei, dass die bauausführende Firma für das Anbringen der Schutzvorrichtungen verantwortlich gewesen sei, kann keine Milderung bewirken. Insbesondere ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Geständnis nur dann strafmildernd, wenn es reumütig erfolgt ist. Ein reines Tatsachengeständnis anlässlich des bereits erwiesenen Sachverhaltes wirkt nicht mildernd. Auch das Vorbringen der Verantwortlichkeit der bauausführenden Firma kann den Bw nicht entlasten, zumal schon nach der Gesetzeslage des Arbeitnehmerschutzgesetzes jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer verantwortlich ist und für deren Schutz zu sorgen hat. Diese gesetzliche Verantwortlichkeit kann auch – ausgenommen einer gesonderten gesetzlichen Regelung wie der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG – nicht durch Willensakt des Bws übertragen werden. Vielmehr ist dieses Vorbringen Teil des Verschuldens, weil der Bw jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von ihm vom Gesetz gefordert wird, nämlich dass die Zurverfügungstellung sowie auch die Verwendung der Schutzvorrichtungen vom Bw als Arbeitgeber kontrolliert wird und dann erst die entsprechenden Arbeiten begonnen werden. Genau jenem Sorgfaltsgebot ist aber der Bw nicht nachgekommen, was auch sein Verschulden bewirkte und im Rahmen der Strafbemessung als subjektive Strafbemessung zugrunde zu legen war. Da weder vom Bw weitere Milderungsgründe vorgebracht wurden und auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht festgestellt werden konnten, war die Strafbemessung der belangten Behörde berechtigt und konnte nicht festgestellt werden, dass sie von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Auch brachte der Bw keine geänderten persönlichen Verhältnisse vor und traten solche nicht hervor. Es war daher die jeweils für die einzelnen Delikte verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Da nur die Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten war, war ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen und daher von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht auszugehen. Vielmehr hat der Bw genau jenen Schutzzweck der Norm verletzt, der den Bestimmungen zugrunde gelegt wurde und entspricht sein Tatverhalten genau dem Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 2 (Arbeitnehmer D D) Erfolg hatte, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Übrigen – weil die Berufung zu den übrigen Anschuldigungen keinen Erfolg hatte – war ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 300 Euro festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Strafbemessung, Unrechtsgehalt

 

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