Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310360/6/Kü/Sta

Linz, 08.01.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J T, B, N, vom 6. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 23. Juni 2008, UR96-13-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2008, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 730 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden. Ansonsten wird das erstinstanzliche Straf­erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt wird und im Klammerausdruck "N S" zu entfallen hat.

 

II.    Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde
I. Instanz wird auf 73 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 23. Juni 2008, Zl. UR96-13-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche verhängt,  weil er, wie am 22.4.2008 um 15.45 Uhr dienstlich festgestellt wurde, bei seinem Anwesen in B, N., drei Altfahrzeuge, M, N S, F E) samt Betriebsmittel und somit gefährlichem Abfall gemäß § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung 2003, ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", Schlüsselnummer 35203, verbotenerweise außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen gelagert hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, mit der die Behebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es üblich sei, wenn man ein Auto verkaufe, dass meistens ein schlechteres Auto zurückgegeben würde. Dadurch komme es auch manchmal vor, dass ein paar defekte Autos bei ihm abgestellt seien. Diese Autos würde nicht lange bei ihm am Platz stehen. Diese Autos würden bei seinem Anwesen (Bauernhof) auf der Hinterseite abgestellt, wo sie von der Öffentlichkeit nicht sichtbar seien. Bei der Firma G G GmbH aus L würde regelmäßig entsorgt. Dies erfolge dann, wenn zwei oder drei Autos da sein würden, denn drei Autos wären bei der Firma G ein Lkw voll.

 

Fraglich sei, wie die Behörde zum Schluss komme, dass der N S ein Schrottauto gewesen sei, da dieser im guten Zustand gewesen sei und nur lediglich die beiden Rückleuchten eingeschlagen gewesen seien.

 

Die Strafe sei, wenn überhaupt gerechtfertigt, zu hoch. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass er allein erziehender Vater von drei minderjährigen Kindern sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung mit Schreiben vom 10. Juli 2008 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidungs­findung  vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2008, an welcher der Berufungswerber und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist Eigentümer des Anwesens B, N. Bei diesem Anwesen handelte es sich früher um eine Landwirtschaft im Ausmaß von 17 ha, die mittlerweile verpachtet ist. Vom Berufungswerber wird im Bereich seines landwirtschaftlichen Anwesens ein Autohandel betrieben. Seit dem Jahr 2000 ist der Berufungswerber im Besitz eines Gewerbescheines für Landmaschinen und Handelsgewerbe. Seit 2006 besitzt der Berufungswerber auch den Gewerbeschein für den Autohandel.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. wurde dem Berufungswerber im Zusammenhang mit seinem Autohandel vorgeschrieben, dass er hinter seinem Anwesen einen Platz zu schottern hat. Auf diesem Platz werden vom Berufungswerber Autos abgestellt. Eine Betriebsanlagenbewilligung für diesen Lagerplatz gibt es nicht.

 

Am 22.4.2008 wurde das Anwesen des Berufungswerbers von einem Vertreter der Polizeiinspektion R kontrolliert. Dabei konnte festgestellt werden, dass Altfahrzeuge der Marken M und F E auf unbefestigter Fläche gelagert wurden. Diese beiden Fahrzeuge haben sich in einem derartigen Zustand befunden, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich gewesen ist. Vom Berufungswerber wurde beabsichtigt, diese Fahrzeuge über die Firma G GmbH zu entsorgen. Beide Fahrzeuge haben noch Betriebsmittel beinhaltet.

 

Beide Fahrzeuge waren ca. drei Wochen in dieser Form abgestellt. Danach wurden diese Altfahrzeuge über die Firma G entsorgt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 30. Mai 2008, bei der entsprechende Lichtbilder von den Fahrzeugen angefertigt wurden, die den desolaten Zustand dieser Fahrzeuge zeigen. Weiters ist festzuhalten, dass vom Berufungswerber selbst nicht bestritten wurde, dass es sich bei den beiden Fahrzeugen um Altfahrzeuge handelt bzw. dass sich in diesen Fahrzeugen noch Betriebsmittel wie Motoröl befunden haben. Weiters steht auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers sowie des Vertreters der belangten Behörde eindeutig fest, dass für den vom Berufungswerber betriebenen Lagerplatz keine Betriebsanlagenbewilligung besteht.

 

5. Der Unabhängig Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Vom Berufungswerber wird grundsätzlich nicht bestritten, dass sich die beiden Altfahrzeuge M und F E, die bei dem Lokalaugenschein am 22. April 2008 vorgefunden wurden, in einem derart desolaten Zustand befunden haben, dass an eine bestimmungsgemäße Verwendung der Fahrzeuge nicht mehr zu denken gewesen ist. Bestätigt wird diese Annahme auch dadurch, dass vom Berufungswerber beabsichtigt war, diese Fahrzeuge zu entsorgen, was in der Folge auch geschehen ist. Ebenso steht auf Grund der Ermittlungen der Polizeiinspektion bzw. den Angaben des Berufungswerbers unzweifelhaft fest, dass sich in beiden Fahrzeugen noch Motoröl befunden hat.

 

Dazu ist festzuhalten, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus es nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung durch den Austritt von Betriebsmitteln eingetreten ist, sondern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es genügt, dass die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmittel aus vorgefundenen Autowracks besteht.

 

Die beiden Fahrzeuge sind daher auf Grund ihres Zustandes bzw. dem Umstand, dass noch Betriebsmittel darin vorhanden sind, als Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002 zu werten. Die beiden Altfahrzeuge sind der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" und somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Ebenso unbestritten steht fest, dass im Bereich des Anwesens des Berufungswerbers keine Betriebsanlagenbewilligung zur Lagerung von Altfahrzeugen besteht. Mithin hat der Berufungswerber gefährlichen Abfall (Autowracks) außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage gelagert. Dem Berufungswerber ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Hinsichtlich der Lagerung des Altfahrzeuges N S ist festzustellen, dass auf Grund der bei der Anzeige beiliegenden Fotos nicht erkennbar ist, dass es sich hierbei um ein derartiges Altfahrzeug handelt. Es kann daher den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach es sich bei dem Fahrzeug, welches fotografiert wurde, um ein Fahrzeug der Marke V handelt, welches im Innenhof des Anwesens abgestellt war, nicht entgegengetreten werden. Aus diesen Gründen war daher eine Korrektur des Spruches vorzunehmen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Berufungswerber wird der Zustand der Altfahrzeuge sowie der Umstand, dass diese nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden können, nicht in Abrede gestellt. Ebenso wird vom Berufungswerber nicht behauptet, im Besitz einer Anlagenbewilligung für die Lagerung der Fahrzeuge gewesen zu sein. Insgesamt wurde daher vom Berufungswerber kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, ihn in seiner subjektiven Verantwortung zu entlasten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Altfahrzeuge nach Durchführung des Lokalaugenscheins durch die Polizeiinspektion R gesetzeskonform entsorgt wurden. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Berufungswerber daher nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, sowie dem Umstand, dass sich dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat bzw. auch die Entsorgungen der Altfahrzeuge nach dem Lokalaugenschein durch die Polizeiinspektion R durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt hat, erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat, dass trotz der einschlägigen Vorbelastung des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall doch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass vom Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass es seitens des Berufungswerbers immer wieder Kontakt mit der Behörde gegeben hat, um die Situation zu verbessern und den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Hinblick auf diese Situation ist daher auch mit der nunmehr festgesetzten Strafe die entsprechende Sanktion gesetzt und wird diese den Berufungswerber in Hinkunft dazu anhalten, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand einzuhalten und keine ungeordneten Lagerungen von Altfahrzeugen mehr durchzuführen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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