Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310361/16/Kü/Ba

Linz, 15.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn B J W, pA A I GmbH, H, R, vom 25. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Juli 2008, UR96-1-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Juli 2008, UR96-1-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 17.12.2007 um 14.30 Uhr in T zwischen S 105 und S 101 einen Karton, gefüllt mit diversen Abfällen (ua. mehrere leere Bierdosen, eine leere Motorölflasche, eine leere Spraydose, Kronenkorken, etc.) am Bankett der dortigen Gemeindestraße (Ortsgebiet) abgelagert hat. Dadurch hat er diese nicht gefährlichen Abfälle verbotenerweise außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung derselben vorgesehen geeigneten Orten gelagert.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtfertigungsangaben, wonach der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und es ihm unerklärlich sei, wie das an ihn adressierte Schriftstück an den Tatort gelangt sei, nach allgemeiner Lebenserfahrung vollkommen unglaubwürdig seien. Der aufgefundene Zahlschein sei zu seinen eigenen Handen zugestellt worden. Somit sei auch davon auszugehen, dass er selbst diesen (vermutlich auch aus Zorn über die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe) zusammen mit den anderen nicht gefährlichen Abfällen gesetzwidrig abgelagert habe. Es widerspreche völlig den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass fremde Personen Abfallbehälter ausräumen würden und Abfälle weitab in einer anderen Gemeinde ablagern würden. Die Rechtfertigungsangaben hätten somit als reine, durch nichts bewiesene Schutzbehauptungen gewertet werden müssen und sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber erhobene Berufung, mit der die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der am angeführten Tatort aufgefundene Zahlschein von ihm vor der angeführten Tatzeit in seiner Unterkunft in der S, R, verwahrt worden sei. Diese Unterkunft habe er zur fraglichen Zeit gemeinsam mit seinem Bruder W W bewohnt. Dieser komme als Ablagerer des gegenständlichen Abfalls in Betracht. Er habe ihm mitgeteilt, nachdem die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2.1.2008, UR96-1-2008, erhalten habe, er ordnungsgemäß Altpapier entsorgt habe, wobei er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, ob der gegenständliche Zahlschein bei diesem aus der gemeinsamen Unterkunft entfernten Altpapier dabei gewesen sei oder nicht.

 

Die von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Möglichkeit, dass der Zahlschein von dem im erstinstanzlichen Verfahren nicht genannten potenziellen Täter, seinem Bruder W W, an den Auffindungsort verbracht worden sein könnte, habe die belangte Behörde mit Stillschweigen übergangen. Wenn die belangte Behörde von nicht bewiesenen Schutzbehauptungen spreche, so sei dazu auszuführen, dass es in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht Aufgabe eines Beschuldigten sei, sich "freizubeweisen", sondern dass, was die objektive Tatseite anbelange, die Behörde die Beweislast treffe.

 

Außerdem entspreche das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Bei der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit handle es sich offenbar um den Zeitpunkt des Auffindens des in Rede stehenden Abfalls durch Mitarbeiter der Gemeinde T. Dieser Zeitpunkt könne auf gar keinen Fall mit dem Zeitpunkt der Ablagerung des gegenständlichen Abfalls am angeführten Tatort identisch sein. Der Zeitpunkt der Ablagerung des gegenständlichen Abfalls am Tatort könne geraume Zeit (zumindest einige Tage) vorher erfolgt sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 31. Juli 2008 zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2008, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Berufungswerber war bei dieser mündlichen Verhandlung nicht anwesend.

 

Aus der im Akt einliegenden Anzeige der Polizeiinspektion R vom 27.12.2007 ergibt sich, dass ein Arbeiter der Gemeinde T am 17.12.2007 um 14.30 Uhr auf der Gemeindestraße zwischen S 105 und S 101 eine Kartonage gefunden hat, in der sich mehrere leere Bierdosen, eine 1 Liter Flasche Motoröl leer, eine leere Spraydose, Papier, Korkenkronen und eine Zigarettenpackung befunden haben. Außerdem fand sich in dem Karton ein Zahlschein der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., welcher auf den Berufungswerber ausgestellt war.

 

5. Der Unabhängig Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Sache eines Berufungsverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet. Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch.

 

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Handlung der den Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Sache des Berufungsverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde bildet. Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch (VwGH 22.2.1996, 95/06/0031).

 

Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war der Vorwurf an den Berufungswerber, am 17.12.2007 um 14.30 Uhr auf einem näher bestimmten Ort der Gemeindestraße in T einen Karton gefüllt mit diversen Abfällen abgelagert zu haben. Dieser Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber bereits in der Strafverfügung vom 2. Jänner 2008 vorgehalten.

 

Laut der im Akt einliegenden Anzeige handelt es sich allerdings bei der zur Last gelegten Tatzeit 17.12.2007 um 14.30 Uhr um jenen Zeitpunkt, an dem der Arbeiter der Gemeinde T die abgelagerten Abfälle am Straßenrand vorgefunden hat. Es ergibt sich daher schlüssig aus der Anzeige, dass die tatsächliche Ablagerung der Abfälle vor diesem vorgeworfenen Zeitpunkt stattgefunden haben muss.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Sache von der Erstinstanz durch die genaue Eingrenzung des Tatzeitraumes angelastet wurde, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die Tatzeit durch Streichung der im Spruch angeführten Uhrzeit zu korrigieren, zumal die Streichung dieser Uhrzeit eine Ausweitung der angelasteten Verwaltungsübertretung bedeuten würde. Bei einer derartigen Ausweitung würde allerdings der Unabhängige Verwaltungssenat eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber nachweislich am 17.12. 2007 um 14.30 Uhr eine derartige Ablagerung nicht vorgenommen haben kann, war der Berufung Folge zu geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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