Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310364/4/Kü/Pe/Ba

Linz, 08.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn E A, P, H, vom 6. Jänner 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Dezember 2007, UR96-14-5-2007, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Dezember 2007, UR96-14-5-2007, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum versäumten Rechtsmittel „Einspruch“ zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.10.2007, UR96-14-3-2007, wegen dem Nichtvorliegen von Wiederein­setzungs­gründen abgewiesen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Darin führte der Bw aus, dass das Vlies durch einen Sturm in die Baumkornen gelangte und von ihm entfernt worden sei. Am 13.12.2007 habe ein Lokalaugenschein stattgefunden und sei bei einem Gespräch mit der Behörde am 14.12.2007 unter Betrachtung der Polizeifotos vom 23.3.2007 dem Berufungswerber mitgeteilt worden, dass das Vlies zum damaligen Zeitpunkt ausreichend entfernt gewesen sei. Weiters ersuche der Bw um Vorsprachemöglichkeit beim Oö. Verwaltungssenat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 vorgelegt, daher ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

4. Der Unabhängig Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.10.2007, UR96-14-3-2007, wurde über den Bw wegen einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z21 iVm § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 15.10.2007 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2007 stellte der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er aus, dass sich die letzten Vliesreste an so unzugänglichen Stellen in den Bäumen befanden, dass er die betreffenden Weiden entfernen habe müssen. Mit dieser Vorgehensweise betrachte er die Angelegenheit als erledigt und sei die verspätete Meldung an die Bezirkshauptmannschaft aus der persönlichen Situation heraus entstanden, da im Herbst ein großes Arbeitspensum auf der Landwirtschaft anfalle. Weiters führte der Bw aus, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und führe dies zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Deshalb ersuche er um neuerliche Bewertung des Sachverhaltes.

 

Mit Schreiben vom 4.11.2008 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs den Sachverhalt dargelegt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung gegeben, wovon der Berufungswerber bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.

 

4.2. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (VwGH 27.2.1996, Zl. 95/08/0259).

 

In der Regel kann eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, sondern kann nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (VwGH 28.11.1978, Slg. 9706 A; 28.1.1992, 91/05/0118). Ebenso sind mangelnde Rechtkenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (VwGH 18.9.2008, Zl. 2008/09/0270).

 

Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH vom 6.12.1985, 85/18/0347).

 

Eine Wiedereinsetzung kann im gegenständlichen Fall nur stattfinden, wenn der Bw durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung  der Strafverfügung dagegen zu berufen. Dazu ist festzuhalten, dass bereits von der Erstinstanz in der nunmehr beeinspruchten Entscheidung dargestellt wurde, warum die geltend gemachten Gründe keine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Auch im Berufungsvorbringen selbst wird kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt, welches eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Der Hinweis darauf, dass anlässlich eines Gespräches am 14.12.2007 von der Behörde geäußert wurde, dass der auf Polizeifotos vom 23.3.2007 dargestellte Zustand in Ordnung sei, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat insofern nicht nachvollziehbar, als erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Juli 2007, UR01-22-1-2007, aufgetragen wurde, abgelagerte Vliesabfälle bis 20. September 2007 zu entsorgen und bis zum 25. September 2007 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Dieser Abfallbehandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen. In der Strafverfügung vom 12.10.2007 wird dem Bw angelastet, den Abfallbehandlungsauftrag nicht erfüllt zu haben, da der Behörde nicht fristgemäß entsprechende Entsorgungsnachweise vorgelegt wurden. Das Berufungsvorbringen, wonach von der Behörde am 14.12.2007 geäußert wurde, dass der Zustand vom 23.3.2007 in Ordnung sei, ändert nichts an der Sachlage, dass dem zeitlich später ergangenen Abfallbehandlungsauftrag nicht rechtzeitig entsprochen wurde. Insofern ist im Berufungsvorbringen für den Unabhängigen Verwaltungssenat ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht erkennbar, welches den Berufungswerber gehindert hätte, rechtzeitig gegen die Strafverfügung vom 12. Oktober 2007 Einspruch zu erheben, weshalb im gegenständlichen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Tragen kommt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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