Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163571/2/Bi/Se

Linz, 29.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, D, vom 26. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 25. Juli 2008, VerkR96-5290-1-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch die Wortfolgen "bzw über Rechtshilfeersuchen an die BH Dornbirn vom 29. Juni 2007" und "in Wartberg/K. auf der A9" zu entfallen haben.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als Ge­schäfts­­führer der I-F GesmbH der Behörde auf schriftliches Verlan­gen vom 19. März 2007 bzw über Rechtshilfeersuchen an die BH Dornbirn vom 29. Juni 2007 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug D- am 18. Jänner 2007 um 9.48 Uhr in Wartberg/K. auf der A9 gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits mitgeteilt, dass ein Fran­chising Partner aus den neuen EU-Staaten mit dem Fahrzeug gefahren sei. Es werde zwar ein Fahrtenbuch geführt, aber es sei verabsäumt worden, die Papiere zu kopieren. Im Dezember sei wieder ein Treffen mit den Partnern geplant, da könnte der Führerschein kopiert und die Kopie übermittelt werden. Er ersuche, diese Wochen zuzuwarten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw    , zugelassen auf die I.F.GesmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführer der Bw laut Firmenbuch seit 1978 ist, am 18. Jänner 2007, 9.48 Uhr, auf der A9 bei km 10.6 (Wartberg/Kr.) im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/ mit 130 km/h vom stationären Radar MUVR 6FA, Nr.1075, gemessen wurde, was nach Abzug der vorgeschrie­benen Toleranzen eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h bedeutet.

Die GesmbH wurde daraufhin mit Schreiben der Erstinstanz vom 13. März 2007 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer den genannten Pkw am 18. Jänner 2007, 9.48 Uhr, gelenkt/verwendet bzw abgestellt hat oder die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann.

Der Bw teilte mit E-Mail vom 25. März 2007 der Erstinstanz mit, Herr T J mit Adresse in Ungarn sei zum angefragten Zeitpunkt gefahren.

Ein an den genannten Lenker seitens der Erstinstanz übermitteltes Schreiben konnte nicht zugestellt werden, weil die genannte Person dort unbekannt war. Daraufhin erging die Strafverfügung vom 8. Mai 2007 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG an den Bw, der im Einspruch angab, die Erstinstanz habe Name und Adresse von V N in Ungarn erhalten und er ersuche um Verfahrens­einstellung.

Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens an die BH Dornbirn wurde Parteiengehör gewahrt und seitens der PI Dornbirn mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 berichtet, seitens der Zulassungsbesitzerin (Frau K) könne der Lenker nicht mehr ausge­forscht werden, es seien keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorge­fun­den worden., die Zahlungsmodalitäten seien bereits mit der Erstinstanz aus­ge­handelt worden.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstinstanz vom 14. Jänner 2008 hat der Bw nicht reagiert, worauf das nunmehr mit völlig anderem Inhalt angefochtene Straferkenntnis erging.

Trotz entsprechender Ankündigung wurde seitens des Bw nichts vorgelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bw hat auf die Lenkeranfrage an die GmbH als Zulassungsbesitzerin des Pkw D- mit der Angabe von Name und Adresse einer im Ausland lebenden Person reagiert, die an der angegebenen Adresse unbekannt war. Er hat im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen § 103 Abs.2 KFG eine andere völlig Person genannt und im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens der GesmbH ausdrücklich betont, im Fahrtenbuch fänden sich keine Eintragungen. Trotzdem blieb der Bw in der Berufung bei seiner vagen Verantwortung, ohne ange­kündigte Beweise für die Lenkereigenschaft der genannten Person vorzu­legen. Von einer Bekanntgabe eines Namens und einer Anschrift des Lenkers, wie gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen, kann damit keine Rede sein.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH  18.11.1992, 91/03/0294 ua).

 

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Be­stimmun­gen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Der nunmehr abgeänderte Schuldvorwurf entspricht dem der Strafverfügung vom 8. Mai 2007. Der Bw hat bei Nichterteilung der Aus­kunft schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG  nicht die Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe bzw bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw ist unbescholten, was laut Begründung des Straferkenntnisses ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Seine finanziellen Verhältnisse hat er nicht bekannt­gegeben und der daraufhin erfolgten Schätzung der Erstinstanz (2.000 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ist er nicht entgegengetreten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetz­lichen Strafrahmens, ist im Hinblick auf § 19 VStG angemessen und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Nachvollzieh­bare Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkerauskunft nicht erteilt -> Bestätigung

 

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