Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163696/2/Zo/Jo

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F H, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H G, K, vom 21.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 05.11.2008, Zl. VerkR96-19152-2008, wegen Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf wie folgt lautet:

    

Sie haben am 06.08.2008 um 16.25 Uhr in Attnang-Puchheim auf der B1 bei Strkm. 241,450 die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen  (LKW) und  (Anhänger) gelenkt, wobei diese mit drei Fässern a 200 kg (gesamt 600 kg) UN 2672 AMMONIAKLÖSUNG (Ammoniaklösung 10 – 35 %) 8, III und 6 Fässern a 60 kg (gesamt 360 kg) UN 1789 CHLORWASSERSTOFF-SÄURE (Chlorwasserstoff-säure) 8, II beladen war.

Sie haben es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen, weil im Beförderungspapier für beide Stoffe die Beschreibung der Versandstücke und der Eintrag über die Verpackungsgruppe fehlte.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Strafe (für die zu einem Delikt zusammengefassten Punkte) auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt. Die angewendete Strafnorm wird auf § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG richtig gestellt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 06.08.2008 um 16.25 Uhr in Attnang-Puchheim auf der B1 bei Strkm 241,450 die Beförderungseinheit  (LKW) und  (Anhänger) gelenkt habe, wobei diese mit den im Spruch angeführten Gefahrgütern beladen war.

 

Während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle bei dem am Bindermichl-Tunnel befindlichen Kreisverkehr sei Folgendes festgestellt worden:

Er habe das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG angeführten Vorschriften einzuhalten. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

 

1) Im Beförderungspapier sei die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt gewesen, für beide Stoffe habe die Beschreibung der Versandstücke im Beförderungspapier gefehlt;

 

2) Im Beförderungspapier sei die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe nicht angeführt gewesen, es habe der Eintrag über die Verpackungsgruppe für beide Stoffe gefehlt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.3 GGBG begangen, wobei von der Erstinstanz bezüglich der Übertretung zu Punkt 1) gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie zur der zweiten Übertretung gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 85 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 06.08.2008 bei einer Baustelle der Firma G Baustellenmaterial geladen hatte, wobei das Beladen samt Ladungssicherung ca. 5 Stunden gedauert habe. Vom Vorarbeiter der Firma G sei ihm das Beförderungspapier übergeben worden und er habe dieses auch kontrolliert, allerdings nicht gewusst, dass die Verpackungsgruppe falsch eingetragen war und die Beschreibung der Versandstücke fehlte. Er dürfe am Beförderungspapier als Lenker nichts umändern, weshalb ihn am falsch ausgefüllten Beförderungspapier kein Verschulden treffen würde. Das Beförderungspapier habe ohnedies nur der letzten ADR-Novelle nicht entsprochen und sei nach der zuvor gültigen Fassung des ADR richtig gewesen. Es treffe ihn daher jedenfalls kein Verschulden, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit die angeführte Beförderungseinheit, welche mit den im Spruch bezeichneten Gefahrgütern beladen war. Die Kontrolle fand auf der B1 bei km 241,450 statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber ein handschriftlich ausgeführtes Beförderungspapier mitführte, welches noch dem Muster vor der ADR-Novelle 2003 entsprochen hat. Dementsprechend fehlte die Beschreibung der Versandstücke sowie die Eintragung  betreffend die Verpackungsgruppen für die beförderten Gefahrgüter.

 

Als Absender scheint die G A T, S GmbH, A in T auf. Der Berufungswerber ist im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises, welcher am 15.09.2007 ausgestellt wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Abschnitt 540 ADR sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in Kapitel 5.4 jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen.

 

In Abschnitt 5.4.1 ist das Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen geregelt, wobei dieses nach Absatz 5.4.1.1.1 unter anderem folgende Angaben enthalten muss:

lit.d: gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben VG oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck "Verpackungsgruppe" in den gemäß Abs.5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;

e: soweit anwendbar die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden.

 

Gemäß Abs.8.1.2.1 lit.a ADR müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

Die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und gegebenenfalls das Containerpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

5.2. In formalrechtlicher Hinsicht ist vorerst festzuhalten, dass der Spruch der gegenständlichen Übertretung sprachlich exakter gefasst wurde sowie der Hinweis auf eine Gefahrgutkontrolle beim Bindermichl-Tunnel als offenbar unrichtig entfernt wurde. Diese Korrekturen erfolgten innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, sodass sie jedenfalls zulässig sind.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker das in Kapitel 5.4 ADR vorgeschriebene Beförderungspapier mitzuführen. Führt er also gar kein Beförderungspapier mit oder entspricht dieses nicht den näheren Vorschriften des ADR, so handelt es sich dabei um eine einzige Verwaltungsübertretung und zwar unabhängig davon, in wie vielen Punkten das Beförderungspapier falsch ausgefüllt ist. Der Berufungswerber hat damit nur eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb der von der Erstinstanz in zwei Punkte getrennte Tatvorwurf zusammen zu fassen war.

 

Wie sich aus dem im Akt befindlichen Beförderungspapier ergibt, fehlten sowohl die Beschreibung der Versandstücke als auch die Angaben betreffend die Verpackungsgruppe für beide Gefahrgüter. Es wurde ein Beförderungspapier verwendet, welches dem Muster des ADR vor der Novelle 2003 entsprach. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu seinem Vorbringen, dass ihn daran kein Verschulden treffen würde, weil das Beförderungspapier nicht von ihm ausgefüllt worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Lenker eines Gefahrguttransportes für den Inhalt des Beförderungspapiers ebenfalls eine Verantwortung trägt. Es ist ihm zwar nicht zumutbar, die Richtigkeit der Angaben auf den Gefahrgütern selbst zu überprüfen, die Übereinstimmung der Angaben auf den Gefahrgütern selbst mit den Angaben im Beförderungspapier kann er jedoch leicht nachvollziehen. Wenn so – wie im gegenständlichen Fall – erforderliche Angaben auf dem Beförderungspapier zur Gänze fehlen, muss ihm dies auch als Lenker auffallen. Sein Einwand, dass lediglich ein altes Muster verwendet wurde, kann ihn schon deshalb nicht entschuldigen, weil das verwendete Muster bereits seit der ADR-Novelle 2003 nicht mehr angewendet werden darf und der Berufungswerber im Jahr 2007 nach einer entsprechenden Schulung einen Gefahrgutlenkerausweis erhalten hat. Er hätte daher den notwendigen Inhalt des Beförderungspapiers kennen müssen. Es ist ihm daher zusammengefasst jedenfalls auch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafbestimmung des § 27 GGBG wurde durch BGBl. I Nr. 63/2007 zuletzt geändert, diese Bestimmung ist am 01.08.2007 in Kraft getreten und daher auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Entsprechend § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs.1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs.4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, und ist,

a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder

b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Für die im Konkreten anzuwendende Strafnorm kommt es also darauf an, in welche Gefahrenkategorie gemäß § 15a die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Gemäß § 15a Abs.2 ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Die Angabe der Verpackungsgruppe der jeweiligen Gefahrgüter bildet bei einem Unfall für die Einsatzkräfte einen wesentlichen Hinweis auf die tatsächliche Gefährlichkeit der beförderten Gefahrgüter. Wenn diese Angaben fehlen, besteht durchaus die Gefahr, dass die Einsatzkräfte das Gefahrgut falsch behandeln, weshalb es zu schweren Verletzungen von Personen oder erheblichen Schädigungen der Umwelt kommen kann. Dementsprechend ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung in die Gefahrenkategorie I einzustufen, sodass der gesetzliche Strafrahmen zwischen 150 und 6.000 Euro beträgt.

 

Die Erstinstanz hat – unter Zugrundelegung einer falschen Strafnorm – die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die lediglich fahrlässige Begehung  erscheint tatsächlich die Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Es war daher die Strafe auf 150 Euro herabzusetzen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 und 21 VStG lagen nicht vor.

 

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (Arbeitslosenentgelt von ca. 1.080 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) und erscheint ausreichend, um ihn in Zukunft zur genaueren Beachtung der Vorschriften des GGBG anzuhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 


 

 

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