Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163720/2/Zo/OM

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, geb. , U vom 04.12.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 24.11.2008, Zl.VerkR96-2170-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 20 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.08.2008 von etwa 20:25 Uhr bis ca. 23:00 Uhr in A einen Gehsteig entlang der H im Bereich des Objektes S durch Abstellen des PKW mit dem Kennzeichen  benutzt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber darauf hin, dass die vor Ort anwesenden Polizeibeamten ihn nicht beanstandet hätten sondern er erst im Nachhinein von einem anderen Polizisten, welcher sich aber zur Vorfallszeit nicht im Dienst befunden habe, wegen des Vorfalles angesprochen worden sei. Dieser habe ihn telefonisch aufgefordert, eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro zu bezahlen, weshalb er insgesamt drei Mal zur Polizeiinspektion A gefahren sei, welche jedoch jedes Mal geschlossen gewesen sei.

 

Er bestreite die Übertretung nicht, sehe jedoch nicht ein, dass er von einem außer Dienst befindlichen Beamten angezeigt werde, obwohl die im Dienst befindlichen Polizisten die Übertretung offenbar toleriert hätten. Weiters sei ihm nicht bekannt, welche rechtskräftigen Verwaltungsstrafen über ihn aufscheinen würden.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber stellte am 29.08.2008 um ca. 20:25 Uhr seinen PKW in A auf einem Gehsteig entlang der H vor dem Haus S auf einem Gehsteig ab. Zu dieser Zeit fand in A eine Veranstaltung statt, welche auch der Berufungswerber besucht hat. Bereits kurz vor Ende der Veranstaltung hat der Berufungswerber seinen PKW um ca. 23:00 Uhr wieder vom Gehsteig entfernt. Die offenbar mit der polizeilichen Überwachung der Veranstaltung betrauten Beamten haben das abgestellte Fahrzeug bzw. den Berufungswerber nicht beanstandet, ein weiterer Polizeibeamter, welcher damals als Privatperson als Feuerwehrlotse fungierte, kontaktierte in weiterer Folge den Berufungswerber und forderte ihn auf, eine Organstrafverfügung in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Der Berufungswerber hat nach seinen Angaben drei Mal versucht, den Polizeibeamten auf der Dienststelle zu erreichen, diese war jedoch verschlossen.

 

In weiterer Folge wurde die Anzeige erstattet und das nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat seinen PKW auf dem Gehsteig abgestellt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden ergeben, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw. darauf, dass im Behördenverfahren keine höhere Strafe verhängt wird, als dies bei einer Organstrafverfügung der Fall gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass vom Polizeibeamten vorerst die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten wurde und der Berufungswerber dazu auch bereit gewesen ist. Er ist dazu mehrmals zur Polizeiinspektion gefahren, konnte aber die Organstrafverfügung nicht bezahlen, weil diese geschlossen war. Es ist daher aus Gründen, die nicht der Berufungswerber zu vertreten hat, zur Anzeigeerstattung und in weiterer Folge zum behördlichen Verfahren gekommen.

 

Über den Berufungswerber scheinen tatsächlich drei Verwaltungsvormerkungen auf, und zwar zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2007 und eine weitere wegen des Nichterteilens der Lenkerauskunft im Jahr 2004, diese sind jedoch nicht einschlägig im Hinblick auf das gegenständliche Parkdelikt. Ansonsten liegen keine strafmildernden oder straferschwerenden Umstände vor.

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint im konkreten Fall auch eine Geldstrafe in Höhe der ursprünglich angebotenen Organstrafverfügung ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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