Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163775/2/Ki/Jo

Linz, 20.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, P, B, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 4. Dezember 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. November 2008, VerkR96-7867-2008-Kb, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe nachstehender Konkretisierungen bestätigt:

 

"Kraftfahrzeug, Kennzeichen "

Tatort: "Gemeinde Tumeltsham, Gemeindestraße Freiland, Ortschaftsbereich H auf der unbenannten Gemeindestraße, Höhe Firma F, H".

 

II.

Zusätzlich  zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von W S (Vater) gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug der linke vordere Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies. Als Tatort wurde "Gemeinde Tumeltsham, Gemeindestraße Freiland, Ortschaftsbereich H/unbekannte Gemeindestraße" bzw. als Tatzeit "17.03.2008, 13:30 Uhr" bezeichnet. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit am 4. Dezember 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangtem Schreiben Berufung erhoben und ausgeführt, dass sein Vater schon seit einiger Zeit mit dem Renault Clio fahre und er nichts dafür könne. Sein Vater habe schon einige Zeit (vier Monate) das Auto.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 (eingelangt am 13. Jänner 2009) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 27. Mai 2008 wurde der nach dem Tatort zuständigen Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-4171-2008 vom 4. Juni 2008) erlassen, welche von diesem rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnort des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgetreten, welche das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Berufungswerber hat den vom Meldungsleger in der Anzeige festgestellten Fakten nicht widersprochen, er hat letztlich bloß darauf hingewiesen, dass sein Vater das Auto schon seit einiger Zeit benütze. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich des der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Der Berufungswerber ist unbestritten Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges und es wurde laut Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis festgestellt, dass zur vorgeworfenen Tatzeit dieses Fahrzeug nicht den relevanten Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal die Bereifung nicht das gesetzliche Mindesterfordernis aufgewiesen hat.

 

Dieser Umstand wird nicht bestritten, weshalb dem Berufungswerber vorzuwerfen ist, dass er die dem Zulassungsbesitzer obliegende Verpflichtung des § 103 Abs.1 KFG 1967 nicht erfüllt hat. Der zur Last gelegte Tatbestand wurde sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so vermag die Rechtfertigung, sein Vater würde schon seit einiger Zeit das Fahrzeug benützen, nicht zu entlasten.

 

Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs.1 KFG 1967 auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern (vgl. VwGH 87/03/0045 vom 29. April 1987).

 

Der Berufungswerber macht im vorliegenden Falle nicht geltend, dass er entsprechende Kontrollen durchgeführt hat bzw. seinen Vater dahingehend kontaktiert hätte, dass Letzterer das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen und es sind auch sonst keine Umstände bekannt, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Sprucherweiterung im Hinblick auf das verwendete Kraftfahrzeug bzw. den Tatort war zur Konkretisierung iSd § 44a VStG geboten, diesbezüglich wurde innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung (siehe die oben zitierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) vorgenommen.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, geht aus dem vorliegenden Verfahrensakt hervor, dass der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aber auch sonstige Strafmilderungsgründe können nicht festgestellt werden, ebenso nicht Straferschwerungsgründe.

 

Der von der Erstbehörde vorgenommenen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegen getreten.

 

Die belangte Behörde hat weiters darauf hingewiesen, dass derartige Fahrzeugmängel im Falle nasser Witterungsverhältnisse eine potentielle Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen darstellt, weshalb auch spezial- und generalpräventive Überlegungen anzustellen waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an, dass in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen ist. Es wurde sohin bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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