Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163231/7/Kof/Sta

Linz, 29.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R M,
geb. , F, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R P, M, L  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
vom 6.5.2008, VerkR96-5956-2007, wegen Übertretungen des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 29. Jänner 2009 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Betreffend die

Punkte 1. (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG) und 3. (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 33 Abs.6 KFG) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt.

 

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG
iVm § 4 Abs.4 KDV) ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung –
in  Rechtskraft  erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen  Geldstrafe  (= 5 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:  § 49 Abs.2 letzter Satz VStG.

                                § 66 Abs.4 iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

                                §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................... 50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................. 5 Euro

                                                                                      55 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .......................... 16 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – verkürzt zusammengefasst –
wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, A8 bei Strkm. 33,550

Tatzeit: 2.8.2007, 13:40 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen UU-.... Pkw, VW Golf.

 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1.     eine nachträgliche Veränderung an dem genehmigten Schraubfahrwerk vorgenommen wurde, da das Fahrzeug eine Bodenfreiheit von lediglich
65 mm aufwies und somit um 15 mm unterschritten wurde

2.     der Reifen rechts vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächen-breite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies  und

3.     eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen vorgenommen wurde, da die hinteren Seitenscheiben sowie die Heckscheibe mit verdunkelnder Folie beklebt waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.: § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG

Zu 2.: § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV

Zu 3.: § 102 Abs.1 iVm § 33 Abs.6 KFG

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Zu 1., 2. und 3.:  Geldstrafen  von  jeweils  80 Euro;

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden

jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 264 Euro.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.5.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29.1.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVH) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge
und Meldungsleger, Herr GI. P.G. teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Der gegenständliche Pkw VW-Golf wurde am 4.5.1998 erstmalig zugelassen.

Ich habe diesen Pkw im Juli 2003 gekauft und wurde dieser am 17.7.2003 auf mich zugelassen.

Ich habe an diesem Pkw keine wie immer gearteten technischen Veränderungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen. Ich habe lediglich kurz nach dem Kauf dieses Pkw neue Alufelgen gekauft und diese auch typisieren lassen.

Im Zulassungsschein ist betreffend die Bodenfreiheit "mindestens 80 mm" eingetragen.

Betreffend die Bodenfreiheit habe ich mit Sicherheit niemals Veränderungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen.

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Folie) gilt sinngemäß das Gleiche wie zu Punkt 1. Diese Folie war zu jenem Zeitpunkt, als ich den Pkw gekauft habe, bereits angebracht.

Ich habe auch in diesem Punkt keinerlei Veränderungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen.

 

 

Auf folgende Umstände möchte ich ausdrücklich hinweisen:

Nach der durchgeführten Kontrolle (2.8.2007, 13:40 Uhr) durfte ich weiterfahren – bereits aus diesem Grund steht fest, dass mein Pkw keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat.

Bei der Nachuntersuchung gemäß § 56 KFG beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik vom 7.9.2007 wurden nur drei leichte Mängel (und einer schwerer allerdings bereits behobener Mangel) festgestellt.

Es wurde dabei die – angebliche, von mir ausdrücklich bestrittene – zu geringe Bodenfreiheit nicht bemängelt.

Die Folie habe ich kurz nach der Amtshandlung vom 2.8.2007 – und noch vor der Überprüfung vom 7.9.2007 entfernt.

Den gegenständlichen Pkw habe ich ca. Mai/Juni 2008 abgemeldet und privat verkauft.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Unterschreitung der Mindestprofiltiefe) richtet sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch, sondern gegen das Strafausmaß.

 

Zeugenaussage des Herrn GI P. G.:

Ich bin seit fast 25 Jahren Polizist, seit ca. 8 Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst tätig, seit ca. 4 Jahren mit dem Schwerpunkt Schwerverkehr und Technik.

 

Die Messung der Bodenfreiheit erfolgt mittels einer Messlatte bzw. Messlehre.

Diese wird unter dem Fahrzeug durchgeschoben und anschließend die Bodenfreiheit abgelesen.

Als "Kontrollmessung" wird auch noch eine Messung mittels Wasserwaage vorgenommen – hier wird die Gesamthöhe des Fahrzeuges gemessen.

Ich habe dem Bw nach der durchgeführten Amtshandlung die Weiterfahrt gestattet, mit der Auflage, diese Mängel sofort zu beheben.

Die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins erfolgt nur dann, wenn "Gefahr in Verzug" besteht – dies ist der Fall, wenn die Reifen am Radkasten streifen bzw. keinerlei Freigängigkeit der Reifen mehr gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall war die "Freigängigkeit der Reifen" noch gegeben – somit lag keinerlei Gefahr in Verzug vor und habe ich aus diesem Grund auch dem Bw die Weiterfahrt gestattet.

Die Messung mittels Messlatte bzw. Messlehre erfolgt am augenscheinlich tiefsten Punkt des Fahrzeuges.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" –

                     in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

Der Bw hat bei der mVH einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.  Insbes. hat der Bw glaubwürdig dargelegt, dass er am auf ihn zugelassenen Pkw keine wie immer gearteten Veränderungen vorgenommen hat bzw. vornehmen hat lassen – ausgenommen nicht verfahrensgegenständliche Alufelgen, welche er habe typisieren lassen.

 

Für den UVS war glaubwürdig, dass der Bw in jener Zeit, als er Zulassungsbesitzer  des  gegenständlichen  Pkw  war

zu 1.  eine nachträgliche Veränderung an dem genehmigten Schraubfahrwerk   

          nicht vorgenommen hat bzw. vornehmen hat lassen sowie

zu 3.  die Folie an den hinteren Seitenscheiben sowie der Heckscheibe

           nicht angebracht hat bzw. hat anbringen lassen.

 

Somit hat der Bw die in Punkte 1. und 3. angeführten Übertretungen
nicht  begangen!  VwGH vom 16.12.1992, 92/02/0216.

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben  und

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

 

In Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

siehe dazu die Stellungnahme des Bw bzw. dessen Rechtsvertreters bei der mVH.

 

Betreffend das Strafausmaß wird auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Strafverfügung verwiesen und – gem. § 49 Abs.2 letzter VStG – die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das in der Strafverfügung enthaltene Ausmaß – 50 Euro bzw. 16 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe  (= 5 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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