Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163308/7/Kof/Jo

Linz, 28.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M,
geb. , Z, V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. B H, U, I gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.05.2008, S-43447/07, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2009, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

verletzte Verwaltungsvorschrift:   § 103a Abs.1 Z3 KFG  iVm  § 4 Abs.7a KFG,
BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 57/2007 iVm § 9 Abs.1 VStG

Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG,

                  BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 57/2007

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................... 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................... 30 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................... 60 Euro

                                                                                    390 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................... 5 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie am 25.11.2007 um 09.05 Uhr in Linz, Regensburgerstr. auf
Höhe SBL Waage, festgestellt wurde, als nach außen hin vertretungsbefugte
und verantwortliche Person der Mieterin, Fa. E., Z.str.
(Nr.), A- (PLZ) V.,
des Sattelzugfahrzeuges, Kz. ..... (CZ), (Anhänger, Kz. .....), es unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges und seiner Beladung zu sorgen:

Bei einer Verwiegung wurde festgestellt, dass beim Kraftwagen mit Anhänger
die zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung
um 5000 kg überschritten wurde;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 1 VStG  iVm  § 103a Abs.1 Z3 KFG  iVm  § 4 Abs.7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,--               5 Tage                                      § 134/1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  330,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.06.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Am 26.01.2009 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung (mVH) durchgeführt.

Zu dieser mVh wurden sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen  –  beide sind jedoch zur mVh nicht erschienen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 08.01.2009 mitgeteilt,
dass der Bw "wegen beruflicher Unabkömmlichkeit an der mündlichen Berufungs-verhandlung am Montag, 26.01.2009 um 10.00 Uhr nicht teilnehmen kann."

Berufliche Unabkömmlichkeit ist kein tauglicher Entschuldigungsgrund iSd
§ 19 Abs.3 AVG;   VwGH vom 29.02.2008, 2007/02/0357 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw ist somit zur mVh unentschuldigt nicht erschienen!

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat im Schreiben vom 08.01.2009 weiters mitgeteilt, dass er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen könne –

ohne auch nur einen einzigen Grund für das Nichterscheinen anzugeben!

Der Rechtsvertreter des Bw ist somit ebenfalls zur mVh unentschuldigt
nicht erschienen.

 

Ist der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt
iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der Berufungsverhandlung, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen/deren Abwesenheit als zulässig;

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6,
E22 zu § 51 VStG (Seite 1048 und 1051) sowie vom 31.01.2005, 2004/03/0153;

vom 20.04.2004, 2003/02/0291; vom 30.01.2004, 2003/02/0223;

vom 03.09.2003, 2001/02/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151.

 

Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das

Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Den Anträgen des Bw in der Mitteilung/dem Schreiben vom 08.01.2009

-         das Berufungsverfahren nicht zu schließen

-         dem Rechtsvertreter die Beweisergebnisse zu übermitteln und

-         dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen

wurde daher nicht entsprochen, sondern am Schluss der mVh die Entscheidung verkündet!

 

An der mVh vom 26.01.2009 hat nur der Zeuge und Meldungsleger,
Herr  BI  M. S.,  teilgenommen.

 

Zu den Einwendungen des (Rechtsvertreters des) Bw in der Berufung ist im Einzelnen auszuführen:

 

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Bw:

Gemäß dem Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag: 25.11.2007 = "Tatzeit")
ist der Bw "ständiger Vertreter" und "vertretungsbefugtes Organ" der im Spruch
des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Firma und damit
iSd  § 9 Abs.1 VStG  verwaltungsstrafrechtlich  verantwortlich.

 

Der Bw bringt vor, "anhand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es nicht
zu einer Überladung kommen können
" – Ein derartiges Vorbringen reicht für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus;

VwGH vom 19.11.2004, 2004/02/0181.

 

Die Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges erfolgte auf der Brückenwaage  der  SBL  in  Linz,  Regensburgerstraße.

Bei dieser Brückenwaage handelt es sich um ein geeichtes Messgerät – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Eichbestätigung vom 30.04.2007.

 

Zum Vorbringen des Bw betreffend einen allfälligen Abzug einer "Verkehrsfehlergrenze" ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Abzug für
die  gegenständliche  Waage  in  der  Eichbestätigung  nicht  vorgesehen  ist –

vgl. VwGH vom 25.06.2008, 2007/02/0369.

 

Betreffend die Amtshandlung, insbesondere die Verwiegung, wird auf die Zeugenaussage  des  Meldungslegers  bei  der  mVh  verwiesen:

 

"Am 25.11.2007 kurz vor 09.00 Uhr waren mein Kollege und ich im Streifenwagen auf der A7 Fahrtrichtung Süd unterwegs.

Der Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges wurde in Linz,
A7 Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Süd (A1) mittels Winkerkelle zur Nachfahrt in die Regensburger Straße zur Brückenwaage SBL aufgefordert.

Dieser Aufforderung ist er nachgekommen.

Die Amtshandlung einschließlich der Verwiegung erfolgte auf der Brückenwaage.

Vor der Fahrt des Sattel-KFZ auf die Waage habe ich mich vergewissert, dass die Waage auf "0" steht.

Bei der Verwiegung wurde ein Gesamtgewicht von 45.000 kg festgestellt."

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist auch noch der Liefer- und Wiegeschein,
in welchem das Ergebnis der Verwiegung ausdrücklich ausgewiesen ist, enthalten.

 

 

Tatsache ist, dass bei dieser Verwiegung ein Gesamtgewicht von 45.000 kg festgestellt und somit die zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg
(§ 4 Abs.7a KFG)  durch  die  Beladung  um  5.000 kg  überschritten  wurde.

 

Bei den übrigen Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw betreffend die "Verwiegung"  handelt  es  sich  durchwegs  um  Erkundungsbeweise.

Erkundungsbeweise sind "Beweise", die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen – z.B. betreffend die ordnungsgemäße Bedienung eines Messgerätes – zum Gegenstand haben.

Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten.

Nach stRsp des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig;  Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ16 zu § 46 AVG (Seite 488) mit zahlreichen Judikaturhinweisen –

diese Vorbringen des Bw sind somit rechtlich irrelevant.

 

Der Bw hat in der Berufung nichts Konkretes vorgebracht, dass das bei der Verwiegung  festgestellte  Gesamtgewicht  von  45.000 kg  unrichtig  sei!

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

Ein derartiger Verweis ist nach stRsp des VwGH zulässig;

siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2 Auflage,

E48 zu § 60 AVG (Seite 1049) zitierten zahlreichen VwGH- Entscheidungen.

 

Im Übrigen hat der VwGH – Erkenntnisse vom 21.10.2005, 2005/02/0246
und vom 19.11.2004, 2004/02/0181 – in ähnlich gelagerten Fällen sogar höhere Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

Die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Geldstrafe – diese beträgt
nur 6 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG –  ist somit rechtmäßig.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Verfahren vor dem UVS weiterer 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

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