Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163320/5/Kof/Ka

Linz, 26.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B L, E, W,  vertreten durch Herrn RA Dr. T J. R, W, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 3.6.2008, VerkR96-47788-2007,
wegen Übertretung der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking A25, Rampe 3,

           Nr.25 bei km.0.400 in Fahrtrichtung Linz

Tatzeit: 01.07.2007, 09:24 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Zif.10a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen WÜ-....., Personenkraftwagen ....

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 50 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  55 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.6.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat in der gegenständlichen Angelegenheit gegen den Bw die Strafverfügung vom 28.12.2007, VerkR96-47788-2007 erlassen –

diese wurde dem Bw am Donnerstag, dem 10.1.2008 nachweisbar zugestellt.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat gegen diese Strafverfügung am Montag,
dem 28.1.2008  Einspruch erhoben  und

– siehe Kuvert – diesen Einspruch am selben Tag zur Post gegeben.

 

Nach der Aktenlage wurde somit dieser Einspruch verspätet eingebracht.

 

Am 22.1.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Herr RA Mag. S.Z. – als Substitut für den Rechtsvertreter des Bw – teilgenommen hat.

 

Herr RA Mag. S.Z. hat dabei folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zur mir heute erstmals vorgehaltenen – angeblichen – verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung kann ich derzeit keine Stellungnahme abgeben"

 

Wenn die Behörde erster Instanz – trotz  der verspäteten Einbringung
des Einspruches gegen eine Strafverfügung – ein Straferkenntnis erlässt,
hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis –
als  mit  der  Rechtskraft  der  Strafverfügung  unvereinbar  –  aufzuheben;

siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E 31, E 34a und E 34b  zu  § 48 VStG  (Seite 1606)  zitierten  VwGH-Erkenntnisse    sowie

VwGH vom 3.10.2008, 2008/02/0150 - Punkt 2.

 

 

Somit war der Berufung stattzugeben  und

das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

Eine  Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird nicht vorgenommen  –  

der Bw ist dadurch nicht beschwert;

siehe die in Hauer-Leukauf, aaO, E 4a und E 6 zu § 45 VStG (Seite 1583 und 1584) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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