Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163465/3/Kof/Jo

Linz, 26.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S L,
geb. , V, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V – Dr. G G, S, L gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.07.2008, VerkR96-2970-2008, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wendung

"zumal dieser Transport insofern nicht ausschließlich der Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) diente, als lediglich bei der Liste der Positionen des Versandbegleitdokumentes vom 01.03.2008 unter den Positionen 4 und 5 Luftfrachtbrief und unter den Positionen 1 bis 3 und 6 bis 10 Hausfrachtbrief angeführt und dokumentiert ist."   zu entfallen hat.

 

Die Strafbestimmung wird auf  "§ 99 Abs.2a StVO"  richtig gestellt.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

                              § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe .......................................................... 220 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................   22 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ..................   44 Euro

                                                                                      286 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .............................. 48 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am Sonntag, dem 02.03.2008 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet
von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm 24,900 in Fahrtrichtung Wels/Graz
das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen KFG-.... (H) mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen -.... (H) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt bzw. verwendet, obwohl an Sonntagen von 00 Uhr bis
22 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist,

zumal dieser Transport insoferne nicht ausschließlich der Beförderung
von Gütern von und zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrgesetz) diente, als lediglich
bei der Liste der Positionen des Versandbegleitdokumentes von 01.03.2008 unter
den Positionen 4 und 5 Luftfrachtbrief und unter den Positionen 1 bis 3 und
6 bis 10 Hausfrachtbrief angeführt und dokumentiert ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 42 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

220 Euro              48 Stunden                                         99 Abs.3 lit.a StVO

                                                                  

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

22 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe             (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  242 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01.08.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der Berufung hat der Bw – wie zuvor auch schon im Einspruch vom 07.05.2008 und in der Stellungnahme vom 27.06.2008 – vorgebracht,
er habe die mittels Flugzeug zum Frankfurter Flughafen transportieren Waren übernommen und auftragsgemäß mit dem von ihm gelenkten LKW nach
Ungarn befördert.

 

Diesem Vorbringen des Bw wird vom UVS vollinhaltlich Glauben geschenkt! –

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, so ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich;  VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195.

 

Gemäß § 51e VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da

-         der von einem Rechtsanwalt vertretene Bw diese nicht beantragt hat

-         dem inhaltlichen Vorbringen des Bw in der Berufung vollinhaltlich Glauben geschenkt wird

-         im erstinstanzlichen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

-         im gegenständlichen Erkenntnis des UVS ausschließlich Rechtsfragen
zu lösen sind.

Die "Erforderlichkeit" einer mündlichen Verhandlung kann sich nur im
Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben;       VwGH vom 14.9.2004, 2001/10/0178;
vom 09.10.2007, 2007/02/0214 mit Vorjudikatur;  vom 03.10.2008, 2005/10/0155 – unter Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des EGMR;

Entscheidung des EGMR vom 20.11.2003 – zitierte in ÖJZ 2004/11/Seite 437ff.

 

Der Bw vertritt die Rechtsansicht, der von ihm durchgeführte Transport würde unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.2a StVO fallen.

 

§ 42 Abs.2 und Abs.2a StVO werden in Folgendem nur insoweit zitiert,
als  diese  für  den  gegenständlichen  Fall  relevant  sind.

 

Gemäß § 42 Abs.2 StVO ist an Sonntagen das Befahren von Straßen
mit Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von  mehr  als  7,5 t  verboten.   (= "Wochenendfahrverbot").

 

Gemäß § 42 Abs.2a StVO sind von diesem Verbot ausgenommen:

Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen
(§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs.3
des  Luftfahrtgesetzes  für  Zwecke  der  Zivilluftfahrt  benützt  werden,  dienen.

 

§ 42 Abs.2a StVO verweist auf § 64 und § 62 Abs.3 des  österreichischen  Luftfahrtgesetzes.

 

Gemäß § 42 Abs.2a StVO sind daher vom Wochenendfahrverbot nur Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu –
im Gebiet der Republik Österreich gelegenen – Flughäfen/Militärflugplätzen dienen.

 

Anders ausgedrückt:     

Die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.2a StVO bezieht sich ausschließlich
auf im Gebiet der Republik Österreich gelegene Flughäfen/Militärflugplätze.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der Flughafen Frankfurt –
als einer der größten Flughäfen in ganz Europa – inhaltlich die Bestimmungen des § 64 Luftfahrtgesetz erfüllen würde.

Der Flughafen Frankfurt liegt jedoch in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in Österreich –  die Beförderung von Gütern vom oder zum Flughafen Frankfurt fällt  daher  nicht  unter  die  Ausnahmebestimmung  des  § 42 Abs.2a StVO!

 

Die gegenteilige Rechtsansicht des Rechtsvertreters des Bw – siehe dessen Stellungnahme  vom  19.01.2009  –  wird  daher  vom  UVS  nicht  geteilt.

 

Zum Vorbringen des Bw in der Stellungnahme vom 19.01.2009

"Weiters ist das vorliegende Straferkenntnis nicht genügend präzisiert.

Der Vorwurf nach § 42 Abs.2 StVO ist ohne Verbindung mit der Bestimmung
des § 99 Abs.3 lit.a StVO nicht zulässig.

Eine Änderung des Tatvorwurfes ist aber nicht mehr möglich, sodass davon auszugehen ist, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist."

ist auszuführen, dass für die Verfolgung des Beschuldigten der Vorhalt
des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber
der  Vorhalt  der  rechtlichen  Qualifikation  der  Tat  maßgebend  ist;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E110 zu § 32 VStG (Seite 621) zitierten Erkenntnisse des VwGH.

 

Durch das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t während der Zeit des "Wochenend-fahrverbotes" wird die Verwaltungsvorschrift des  § 42 Abs.2 StVO  verletzt.

Eine zusätzliche Anführung des "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" – oder siehe im Folgenden richtigerweise des "§ 99 Abs.2a StVO" – ist nicht erforderlich;

siehe dazu die in Walter-Thienel, aaO, E459, E460 und E464 zu § 44a VStG

(Seite 838, 839) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Zum Vorbringen des Bw in der Stellungnahme vom 19.01.2009

"Es ist daher davon auszugehen, dass beim Bw – ein berechtigter Rechtsirrtum vorliegt"  ist auszuführen:

Der Inhaber einer Lenkberechtigung ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren.  Dies gilt auch für einen Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benützenden Ausländer;

siehe die in Walter-Thienel, aaO, E208 zu § 5 VStG (Seite 98) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse;   VwGH vom 26.1.2000, 99/03/0294 mwH.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher – mit der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Maßgabe – die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Die Strafbestimmung ist von "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" auf "§ 99 Abs. 2a StVO"
richtig zu stellen – die auf die verhängte Strafe angewendete                         Gesetzesbestimmung (Strafsanktionsnorm) kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist; hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten;   Walter-Thienel, aaO, E114 zu § 32 VStG (Seite 621).

 

Gemäß der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angewendeten Strafbestimmung "§ 99 Abs.3 lit.a StVO"  beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro.

Gemäß der vom UVS angewendeten Strafbestimmung "§ 99 Abs.2a StVO"
beträgt der Strafrahmen von 218 Euro bis 2.180 Euro.

Die Richtigstellung der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde verstößt auch dann nicht gegen das Verbot der reformatio in peius
(§ 51 Abs.6 VStG) wenn die von der Berufungsbehörde angewendete Strafnorm eine höhere Strafdrohung enthält, als die von der Behörde I. Instanz angeführte Bestimmung, nach der die Strafe verhängt worden ist.  Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, da die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch die Berufungsbehörde ausgesprochene Strafe nicht  höher  ist,  als  die  von  der  Behörde  erster  Instanz  verhängte  Strafe; 

Walter-Thienel, aaO, E214 zu § 51 VStG (Seite 997f).

 

Wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 StVO verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs. 2a StVO mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen – zu bestrafen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt um nur 2 Euro
bzw. 1 %  über der gesetzlichen Mindeststrafe  und  ist dadurch rechtmäßig.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 %  und
für  das  Verfahren  vor  dem  UVS  weitere  20 %  der  verhängten  Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Wochenendfahrverbot – Auslegung des § 42 Abs.2 und Abs.2a StVO;

 

 

 

 

 

 

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