Linz, 22.01.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G I, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, Dr. H, R, vom 12.11.2008, gegen die Punkte 2 und 4 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23.10.2008, Zl. VerkR96-3471-2008, wegen Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 8.1.2009 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die zu Punkt 2 verhängte Strafe von 450 Euro auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.
Die zu Punkt 4 verhängte Strafe wird von 550 Euro auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Punkte 2 und 4 reduzieren sich auf 55 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;
zu II.: §§ 64ff VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Übertretungen teilweise als geringfügig anzusehen seien. Außerdem sei er ca. 2 Wochen vorher von der d Polizei kontrolliert worden, wobei diese keine Verstöße festgestellt habe bzw. davon abgesehen wurde, über ihn ein Strafverfahren einzuleiten. Offensichtlich seien die d Behörden der Meinung, dass sein Verschulden geringfügig sei. Zu diesem Ergebnis hätte auch die österreichische Behörde gelangen können. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die Übertretungen im Zusammenhang mit der auf Autobahnen bestehenden Parkplatzproblematik stünden.
Es sei keinesfalls eine Geldstrafe notwendig, um ihn von weiteren Übertretungen in Zukunft abzuhalten. Auf Grund des Insolvenzverfahrens befinde er sich in einer sehr schwierigen finanziellen Situation und nehme darauf Bedacht, keine weiteren Verbindlichkeiten zu erzeugen. Er werde sich in Zukunft hüten, ähnliche Übertretungen zu begehen.
3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.01.2009. In dieser Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen und hinsichtlich der Punkte 2 und 4 auf die Strafhöhe eingeschränkt.
4.1. Der für die Beurteilung dieser Fragen relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Straferkenntnis angeführten LKW. Bei einer Kontrolle auf der B127 bei Strkm 22,400 wurde festgestellt, dass er im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 26.05.2008 um 03.34 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden und 41 Minuten eingehalten hat. Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 08.06.2008 um 23.10 Uhr betrug die Ruhezeit lediglich 7 Stunden und 47 Minuten. Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 13.06.2008 um 02.59 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 51 Minuten und im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 19.06.2008 um 03.58 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 55 Minuten.
Dazu ist festzuhalten, dass der Berufungswerber vom 26. zum 27.05. sowie vom 08. zum 09.06.2008 insgesamt jeweils eine ausreichende Ruhezeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hat, allerdings hat er diese zu spät begonnen, sodass er sie nicht mehr zur Gänze innerhalb des 24-Stundenzeitraumes durchführen konnte.
Am 11.06.2008 in der Zeit von 04.37 Uhr bis 18.09 Uhr betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 14 Minuten, am 17.06. in der Zeit von 05.01 Uhr bis 19.07 Uhr betrug sie 10 Stunden und 2 Minuten. In der Zeit vom 05.06.2008, 07.11 Uhr bis 06.06.2008, 20.26 Uhr betrug die Lenkzeit 17 Stunden und 30 Minuten, vom 13.06.2008, 02.59 Uhr bis 14.06.2008, 09.48 Uhr betrug sie 16 Stunden und 43 Minuten und vom 19.06.2008, 03.58 Uhr bis 20.06.2008, 14.36 Uhr betrug die Lenkzeit 19 Stunden und 7 Minuten.
Zu den Lenkzeitüberschreitungen am 05.06., 13.06. und 19.06. ist festzuhalten, dass der Berufungswerber innerhalb dieses Zeitraumes zwar eine Ruhezeit eingehalten hat, diese aber nur zwischen 8 Stunden und 49 Minuten bzw. 8 Stunden und 55 Minuten betragen hat. Hätte er in diesen drei Fällen eine geringfügig längere – und damit ausreichende Ruhezeit eingehalten, so wäre es auch nicht zur Überschreitung der Tageslenkzeiten gekommen.
Der Berufungswerber befindet sich in Privatkonkurs und hat daher erhebliche Schulden. Er ist aktenkundig unbescholten.
5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die in diesen Punkten verhängten Strafen und Verfahrenskosten sind daher rechtskräftig. Bezüglich der Punkte 2 und 4 hat er die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass die Schuldsprüche ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu den Punkten 2 und 4 zu überprüfen.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Die vom Berufungswerber verletzten Bestimmungen dienen der Hebung der Verkehrssicherheit. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen stellen im Straßenverkehr ganz erhebliche Gefahrenquellen dar, weshalb der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten eine wesentliche Bedeutung zukommt. Es müssen daher sowohl als general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbare Strafen verhängt werden.
Im konkreten Fall ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass die Unterschreitungen der Ruhezeit in allen vier Fällen nicht besonders gravierend waren und er in zwei weiteren Fällen insgesamt sogar eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat, wobei allerdings ein Teil der Ruhezeit erst nach Ablauf des 24-Stundenzeitraumes absolviert wurde. Die Lenkzeitüberschreitungen waren in zwei Fällen ebenfalls eher geringfügig, in jenen drei Fällen, in welchen er die Lenkzeit deutlich überschritten hat, haben sich diese Überschreitungen deshalb ergeben, weil die innerhalb des Zeitraumes eingehaltene Ruhezeit jeweils geringfügig zu kurz war. Der Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretungen ist daher wegen der insgesamt viermaligen Verkürzung der Ruhezeit bzw. fünfmaligen Überschreitung der Lenkzeit zwar durchaus erheblich, aber wegen der oben dargestellten Umstände nicht so bedeutend, dass es außergewöhnlich hoher Geldstrafen bedarf.
Als strafmildernd ist auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, wobei keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse sprechen für eine Herabsetzung der Strafen.
Insgesamt erscheinen die nunmehr herabgesetzten Strafen ausreichend, in dieser Höhe aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen betragen die Strafen nunmehr ohnedies lediglich 5 bzw. 6 % der Höchststrafe.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l