Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163692/6/Kof/Hu

Linz, 22.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau S S, geb. , H, P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.10.2008, VerkR96-2600-1-2007, betreffend  Übertretungen  des  GGBG,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.1 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – verkürzt zusammengefasst –
wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben es als die zur selbstständigen Vertretung nach außen (§ 9 VStG) berufende Person der Firma P., etabliert in (PLZ) P. in der Eigenschaft als Beförderer von näher bezeichnetem Gefahrgut zu verantworten, dass das gefährliche Gut am 27.6.2007 um 07.00 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Stadtgebiet Linz mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw – gelenkt von Herrn H. K. – befördert wurde  und

 

 

1.     die schriftliche Weisung für das beförderte Gefahrgut fehlte,

2.     der Lenker nicht iSd § 14 GGBG besonders ausgebildet war,

3.     die vorgeschriebene Kennzeichnung (orangefarbene Tafeln)

     nicht angebracht war und

4.     kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Z2 GGBG

zu 2.: § 13 Abs.1a Z10 GGBG

zu 3.: § 13 Abs.1a Z6 GGBG

zu 4.: § 7 Abs.1 und Abs.2 iVm § 13 Abs.1a Z2 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von:                falls dies uneinbringlich ist,                   Gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von                               

zu 1.:  110 Euro           28 Stunden                          § 27/2 Z8 lit.b GGBG

zu 2.:  750 Euro           28 Stunden                          § 27/2 Z8 lit.a GGBG

zu 3.:  750 Euro           28 Stunden                          § 27/2 Z8 lit.a GGBG 

zu 4.:  110 Euro           27 Stunden                          § 27/2 Z8 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

172 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens = 10 % der Strafe.

 

Der zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/) beträgt daher  1892 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 19.11.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bw bringt in der Berufung vor, der Lenker des gegenständlichen Transportes, Herr H. K., habe sich beim Absender bzw. dessen Disponenten darüber erkundigt,
ob es sich bei der Ware um ADR-Gut handle, da weder der Lkw ausgerüstet, noch der Lenker einen ADR-Schein besitze.

Der Disponent des Absenders (= Gefahrgutbeauftragter) habe erklärt, dass es sich um eine Mindermenge handle, welche der Lenker ohne weiteres befördern könne.

Der Absender bzw. dessen Disponent habe offensichtlich wissentlich eine falsche Anzahl an Kartons angegeben und dies zusätzlich als Mindermenge deklariert.

Nach Ansicht der Bw haben somit weder der Lenker, noch die Bw selbst die Sorgfaltspflicht verletzt.

 

Der Lenker hat bei der Amtshandlung Folgendes ausgesagt –

siehe Anzeige vom 8.7.2007 – Angaben des Verdächtigen:

 

"Ich habe .... den Gefahrgutdisponenten, Herrn B., gefragt, ob ich kein Gefahrgut transportiere. Dabei habe ich ihm sogar den mir ausgestellten Zettel (Beförderungspapier) gezeigt. Er sagte zu mir, dass ich lediglich Mindermengen mitführe. Auf diese Angaben habe ich mich verlassen, denn ich habe sonst vom Gefahrgut keine Ahnung. Ich habe zwar die beiden Paletten (Gefahrgut UN 1993) aufgeladen, aber nicht bemerkt, dass es so viel Gefahrgut ist. Ich habe deshalb nicht gewusst, dass ich die orangefarbene Tafel am Lkw aufmachen müsste."

 

Diese Angaben des Lenkers sind als glaubwürdig zu bezeichnen, da –
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – die Angaben bei der Amtshandlung der Wahrheit am nächsten kommen;

zB Erkenntnis vom 15.11.2000, 99/03/0447  und  vom 24.1.1990, 89/02/0183.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat das gegen den Lenker, Herrn H. K., eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk vom 5.12.2007, VerkR96-2468-07 nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit folgender Begründung eingestellt:

 

"Laut Zeugenaussage des Disponenten des Absenders stimmen die Angaben
des Beschuldigten, er wurde vom Absender falsch informiert."

 

Somit steht – rechtskräftig – fest, dass beim Lenker des gegenständlichen Gefahrgut-Transportes "fahrlässiges Verhalten" iSd § 5 Abs.1 VStG nicht vorliegt!

 

Analog dazu liegt auch bei der Bw – als Beförderer – fahrlässiges Verhalten
iSd  § 5 Abs.1 VStG  nicht  vor!

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

-         auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 VStG – KEIN fahrlässiges Verhalten;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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