Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163701/2/Zo/Sta

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des F J H, geb. , P, A, vom 17.11.2008, gegen das Straferkenntnis  des Polizeidirektors von Wels vom 28.10.2008, Zl. 2-S-2.525/08/S, wegen mehrerer Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 38 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Wels hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.11.2007, um 10.43 Uhr in Wels, auf der Linzer Straße, Höhe Haus Nr. , als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , Gefahrgut, nämlich 5 Feinstblechverpackungen zu 25 kg Klebstoffe, UN-Nr. 1133, Kl.3, befördert und  es unterlassen habe, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG angeführten Vorschriften (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten.

1.) Er habe die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde (Gefahrenkategorie II).

 

2.) Er habe sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlte die UN-Nummer 1133. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar (Gefahrenkategorie III).

 

3.) Er habe es unterlassen, einen Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg mitzuführen (Gefahrenkategorie III).

 

Er habe dadurch zu 1.) und 2.) Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.2 Z3 GGBG iVm den jeweiligen Bestimmungen des ADR sowie zu 3.) eine solche nach
§ 13 Abs.3 GGBG iVm Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR begangen. Es wurden deshalb über ihn

zu 1.) gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG eine Geldstrafe von 110 Euro (60 Stunden) sowie

zu 2.) und 3.) gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.c GGBG jeweils Geldstrafen von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von
19 Euro verpflichtet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er den Lkw beladen übernommen habe und nicht gewusst habe, was geladen wurde, weil dies vom Lagerpersonal gemacht worden sei. Er habe die Ladung bereits in P übernommen, sie sei dort umgeladen worden. Die Ware sei von außen nicht als Gefahrgut zu erkennen gewesen, weshalb er auch keinen Feuerlöscher mitgeführt habe. Außerdem habe es sich nur um 2 kg Gefahrgut gehandelt. Nachdem ihm ein Feuerlöscher gebracht worden sei, habe er die Fahrt fortsetzen dürfen. Es treffe ihn daher kein Verschulden. Für den Fall, dass ein Herabsetzen der Strafe nicht möglich sei, ersuche er um Ratenzahlung. Er verdiene lediglich 950 Euro.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Lkw. Bei einer Kontrolle in Wels, im Bereich des Objektes Linzer Straße 92, wurde festgestellt, dass er das im Spruch angeführte Gefahrgut transportierte. Dieses Gefahrgut war auf einer Palette mit Folie umwickelt geladen, wobei die Kennzeichnung der Dosen durch die Folie nicht mehr ersichtlich war. Auf der Palette waren zwar Aufkleber angebracht, die Angabe der UN-Nummer fehlte allerdings. Die Palette selbst war auf der rechten Seite der Ladefläche geladen, wobei die linke Seite und der Raum hinter der Palette zur Gänze frei waren. Aus dem vom Berufungswerber mitgeführten Lieferschein ergibt sich, dass es sich um Klebstoff, Gefahrgut der Klasse 3, III, mit der UN-Nr. 1133 mit einem Gesamtgewicht von 25 kg handelte. Der Berufungswerber führte keinen Feuerlöscher mit.  Er gab dem Polizeibeamten gegenüber an, dass er kurz vor der Kontrolle einen "Ablader" gehabt habe und beim nächsten Kunden wieder die Ladungssicherung durchgeführt hätte.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Fotos, den Kopien der Lieferpapiere sowie den eigenen Angaben des Berufungswerbers.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Plakat), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß
§ 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii muss eine Umverpackung für jedes in der Umverpackung enthalte gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar.

 

Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR müssen Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechendem Fassungsvermögen für anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

 

5.2. Die gegenständliche Palette mit den Gefahrgütern war so gelagert, dass ein Verrutschen zur Seite jederzeit möglich war. Es war also keine dem ADR entsprechende Ladungssicherung gegeben. Auf der Folie war die UN-Nummer des beförderten Gefahrgutes nicht angebracht und der Berufungswerber führte keinen Feuerlöscher mit. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber bei der Beladung nicht anwesend war und daher nach seinen Angaben nicht gewusst hat, Gefahrgut geladen zu haben, kann ihn nicht entschuldigen. In den Lieferpapieren ist der Hinweis auf das Gefahrgut enthalten, sodass dem Berufungswerber dieser Umstand hätte bekannt sein müssen. Was die mangelhafte Ladungssicherung anbelangt, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach seinen eigenen Angaben kurz vorher einen Teil der Ladung abgeladen hatte, weshalb er jedenfalls selber für das Herstellen einer ausreichenden Ladungssicherung verantwortlich gewesen wäre. Bei einer Kontrolle der Ladung hätte ihm auch auffallen müssen, dass keine der transportierten Paletten mit einer UN-Nummer gekennzeichnet war. Er hätte daher bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit die Mängel wahrnehmen und für deren Behebung sorgen können. Da er dies unterlassen hat, trifft ihn fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, und ist,

 

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Die für die jeweilige Übertretung anzuwendende Strafbestimmung und der entsprechende Strafrahmen hängen also davon ab, in welche Gefahrenkategorie der jeweilige Verstoß einzureihen ist.

 

Gemäß § 15 Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Gemäß § 15 Abs.4 GGBG ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

 

Die mangelhafte Sicherung der Ladung kann durchaus zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt führen und ist daher in Gefahrenkategorie II einzustufen. Die fehlende Kennzeichnung mit der UN-Nummer sowie der fehlende Feuerlöscher fallen hingegen in die Gefahrenkategorie III.

 

Für die mangelhafte Ladungssicherung beträgt die gesetzliche Mindeststrafe daher 110 Euro, der Strafrahmen für die fehlende UN-Nummer auf der Umverpackung sowie den fehlenden Feuerlöscher reicht bis zu 80 Euro.

 

Die Erstinstanz hat bezüglich der Ladungssicherung ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Bezüglich der fehlenden UN-Nummer und des Feuerlöschers ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei durchaus um wesentliche Bestimmung des ADR handelt, sodass sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Die von der Erstinstanz dafür festgesetzten Strafen von jeweils 40 Euro erscheinen notwendig, um sowohl den Berufungswerber als auch jeden anderen Lenker von Gefahrgut zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten.

 

Die Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei nach seinen eigenen Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen von 950 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen wird.

 

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bezahlung des Strafbetrages in vier Raten ist die Erstinstanz zuständig.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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