Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163788/2/Kof/Jo

Linz, 21.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L,
geb. , U, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.12.2008, VerkR96-4135-2008, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO,
zu  Recht  erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels
Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe  (= 58,10 Euro).       Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat  ist  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................... 581,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................. 58,10 Euro

                                                                                      639,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................. 7 Tage.

                                                                       

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 15.11.2008 um 19:50 Uhr den PKW, Kennzeichen L-.....,
im Gemeindegebiet von Linz im Bereich der Liegenschaft Freistädter Straße 300, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

(Gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,44 mg/l).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs. 1b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe

800                      240 Stunden                                       99 Abs. 1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

80 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  d.s. 10 % der Strafe

      (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  880 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."               

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 12.01.2009 wie folgt erhoben:

 

"Berufung VerkR96-4135-2008

Sehr geehrter .......

bezüglich der Höhe der Geldstrafe der Verwaltungsübertretung, die in dem Straferkenntnis vom 17.12.2008 angeführt ist, möchte ich Berufung einlegen.

Ich ersuche hinsichtlich meiner persönlichen Situation um Reduzierung der Geldstrafe.

Ergänzend zu diesem Schreiben lege ich die Rechtfertigung bei."

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 26.04.1979, 2261, 2262/77-VS;  vom 25.04.2002, 2000/15/0084.

 

 

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist somit ausschließlich die Strafbemessung.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

unregelmäßiges Einkommen;  kaum Vermögen;  Sorgepflicht für ein Kind.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das in § 99 Abs.1b StVO vorgesehene Mindestmaß
(581 Euro  bzw.  eine Woche)  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 58,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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