Linz, 27.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L,
geb. , P, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.08.2008, GZ: 309539-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E und Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und Herrn F L die
Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E wie folgt erteilt:
befristet bis 21.07.2010
Auflagen:
- Brille (Code 01.01)
- Nachtfahrverbot (Code 05.01)
- Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme bis 21.07.2009 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal 1 Woche an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
- Amtsärztliche Nachuntersuchung mit internistischer Stellungnahme und augenfachärztlicher Stellungnahme in 2 Jahren,
gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B,B+E,F
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz einer Lenkberechtigung
für die
- Klassen B, B+E und F: unbefristet
- Klassen C1, C1+E: befristet bis 21.05.2013
- Klassen C, C+E: befristet bis 21.05.2008
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E und F wie folgt eingeschränkt:
o befristet bis 21.07.2008
o Auflagen:
- Brille (Code 01.01)
- Nachtfahrverbot (Code 05.01)
- Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme bis 21.07.2009
unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal 1 Woche an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
- amtsärztliche Nachuntersuchung mit internistischer Stellungnahme und augenfachärztlicher Stellungnahme in 2 Jahren.
Mit diesem Bescheid wurde gleichzeitig
- dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E entzogen und
- der Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen
C, C+E abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.08.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Aufgrund der Erklärungen des Bw vom 27.08.2008 und 26.01.2009 richtet sich die Berufung nicht gegen
- die Befristung der Lenkberechtigung
- die Auflage "Brille"
- die Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme bis 21.07.2009
- die amtsärztliche Nachuntersuchung mit internistischer Stellungnahme und augenfachärztlicher Stellungnahme in 2 Jahren und
- das Nachtfahrverbot.
In diesen Punkten ist der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Die Berufung richtet sich somit ausschließlich gegen
- die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E und
- die "Nicht-Erteilung" der Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E.
Gemäß dem Aktengutachten des Herrn Dr. R. H., Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 14.01.2009, San-235869/6-2009 ist der Bw
"weiterhin in der Lage ein Fahrzeug der Gruppe 2 zu lenken und
sollte eine Befristung auf ein bis maximal zwei Jahre ausgesprochen werden."
Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. C. K. hat mit Gutachten vom 19.01.2009, San-235869/7-2009 ausgeführt, dass der Bw zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 2 mit einer Befristung von 1 Jahr berechtigt ist.
Der Bw ist – wie dargelegt – im Besitz der Lenkberechtigung für die
Klassen B, B+E und F, befristet bis 21.07.2010.
Aufgrund
- des Gutachtens des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie,
- des Gutachtens der amtsärztlichen Sachverständigen und
- der – rechtskräftigen – Auflage, bis 21.7.2009 eine augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen
ist es gerechtfertigt und vertretbar, dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E bis einschließlich 21.07.2010 zu erteilen.
Dem Bw war daher die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E zu erteilen – gemäß § 20 Abs.1 erster Satz FSG unter Vorschreibung der selben Befristung sowie der selben Auflagen wie die mit rechtskräftigem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E und F.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler