Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522113/7/Kof/Jo

Linz, 26.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M,
geb. , O, T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2008, VerkR21-236-2007 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Auflage, zu Recht erkannt:

 

 

I.       

Die Befristung der Lenkberechtigung auf  1 Jahr,  gerechnet ab
25.09.2008, ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.   

Betreffend die Auflage:

monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit 08.03.2005 im Besitz einer Lenkberechtigung  für  die  Klasse B,  zuletzt  befristet  bis  22.06.2008.

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw
die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

-         auf  1 Jahr, ab 25.09.2008 befristet und

-         als Auflage eine monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

"Meine Lenkberechtigung für die Klasse B wird

a)            auf  1 Jahr ab 25.09.2008 befristet und

b)            als Auflage eine monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter vorgeschrieben.

 

Gegen Punkt b) des obigen Bescheides möchte ich Berufung einlegen, da es für mich als Arbeitssuchender mit kaum erschwingbaren Kosten verbunden ist.

Ich kooperiere gerne, da ich auch bei der letzten Befristung bei den Kontrolluntersuchungen stets negativ war und möchte Sie daher bitten,
die Kontrolluntersuchungen auf  3 Monate festzulegen."

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Befristung der Lenkberechtigung auf 1 Jahr ab 25.09.2008 ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Auflage:

monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter

wurde von der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E. W. die gutachtliche Stellungnahme vom 19.11.2008, San-235943/2-2008, erstellt:

 

"Da laut fachärztlicher Stellungnahme Herr D. M. (= der Bw) einschließlich bis Ende April täglich Heroin konsumiert und bis Ende Juni 2008 im Substitutionsprogramm war, wobei während dieser Phase angeblich ein zweimaliges Rezidiv mit Heroin war und der Facharzt für Psychiatrie,
Herr Dr. G. eine hohe Rezidivgefahr sieht, ist es auch aus ho. Sicht unbedingt erforderlich, die Harnkontrollen auf Suchtgiftmetaboliten mindestens einmal
pro Monat – wie  fachärztlich vorgeschlagen – durchzuführen. 

Dreimonatige Kontrolluntersuchungen sind aufgrund der hohen Rückfallgefahr
zu lange."


Dem Bw wurde diese gutachtliche Stellungnahme – im Rahmen des Parteiengehörs – zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben,
binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung
zu Grunde gelegt.

 

Betreffend die Kosten für diese Kontrolluntersuchungen ist auszuführen:

Der Bewerber um eine  bzw.  der Besitzer einer Lenkberechtigung hat die Kontrolluntersuchungen  auf  eigene  Kosten  beizubringen.

VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt;

VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend die Auflage:

monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter

war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

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