Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522151/2/Fra/RSt

Linz, 27.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Herrn W A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.12.2008, Zl. FE-1504/2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.2.1969, zu F 5475/68, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 19. Dezember 2008 eingebracht. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften…

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt…

4. aus ärztlicher Sicht über die notwendige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeiten verfügt.

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch erlassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

3.2. Grundlage für die Annahme der Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B im dargestellten Sinn ist das amtsärztliche Gutachten vom 2. Dezember 2008. Dieses Gutachten stützt sich auf die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. M F vom 14.11.2008 sowie auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 2. Oktober 2008.

 

Der Verkehrspsychologe kam in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge zu lenken. Der Internist kam in seiner oa. Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Fahrtauglichkeit des Bw aus internistischer Sicht nicht gegeben ist, da beim Bw mit Sicherheit eine Complianceproblematik hinsichtlich einerseits seiner hepatalen Erkrankung, andererseits hinsichtlich seiner Alkoholerkrankung gegeben ist.

 

Der Amtsarzt Dr. F G kam in seinem oa. Gutachten gemäß § 8 FSG zum Ergebnis, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung eine Einschränkung der reaktiven Dauerbelastbarkeit, der gezielten visuellen Wahrnehmbarkeit sowie im Bereich der sensormotorischen Koordination Defizite festgestellt wurden. Diese Mängel sind zum Lenken von Kraftfahrzeugen, vor allem in anspruchsvollen Verkehrssituationen nicht ausreichend. Überdies wird eine verminderte Fähigkeit ausgewiesen, eine begonnene Alkoholaufnahme zu beenden. Weiters besteht eine für die Mehrheit der Bevölkerung nicht übliche Alkoholverträglichkeit und eine Abwehrhaltung bzw. Verleugnungstendenz zum Thema Alkohol. Im Rahmen der internistischen Begutachtung wurde eine Leberzirrhose diagnostiziert, die wohl aufgrund verstärkten Alkoholgenusses entstanden ist, weiters eine chronisch venöse Insuffizienz. Aus internistischer Sicht besteht die Fahrtauglichkeit derzeit aufgrund der Complianceproblematik hinsichtlich der Lebererkrankung nicht. Aufgrund dieser negativen Gesamtbefundkonstellation ist amtsärztlicherseits derzeit die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen.

 

Um die Eignungsvoraussetzungen wieder herzustellen, ist eine Regeneration der funktionalen Voraussetzungen notwendig, wohl erst möglich nach einer sechsmonatigen Alkoholkarenz, die nachzuweisen ist, durch normwertige CD Tect-Werte und sinkende alkoholrelevante LVP nach drei sowie nach sechs Monaten. Weiters hat zum Ausschluss einer tiefer liegenden oder sogar therapiebedürftigen Alkoholproblematik neben der internistischen sowie der verkehrspsychologischen auch eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat vermag am amtsärztlichen Gutachten keine inhaltlichen Zweifel zu hegen. Es ist klar ersichtlich, wie der Amtsarzt zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist und welche Unterlagen bzw. Stellungnahmen er dem Gutachten zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen des Amtsarztes lassen sich schlüssig nachvollziehen, enthalten keine Widersprüche und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B. Das amtsärztliche Gutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Entscheidung zugrunde zulegen.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur – sieht man von Einwändungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab – in Zweifel gezogen werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 ua.).

 

Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten entkräftet bzw. in Zweifel gezogen werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 ua.).

 

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126; 23.1.1991, 90/03/0051; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 ua.).

 

Der Bw hat es völlig unterlassen, dem ihm bekannten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Für den Oö. Verwaltungssenat ist hinreichend belegt, dass dem Bw die gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B derzeit nicht gegeben ist, weshalb der Berufung der Erfolg versagt werden musste.

 

Zu den Ausführungen des Bw in seinem Gedächtnisprotokoll betreffend "Entzug der Lenkberechtigung am Freitag 24.8.2007 um 20.14 Uhr Linz, Lastenstraße " ist zu bemerken, dass Sache dieses Verfahrens nicht das "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" ist, welches zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit führte, sondern die Frage, ob der Bw im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B gesundheitlich geeignet ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r   

 

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