Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400580/12/Le/La

Linz, 13.09.2000

VwSen-400580/12/Le/La Linz, am 13. September 2000

DVR.0690392

 

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über den Antrag des J T, derzeit Justizanstalt S, Kirchenplatz 1, S, auf Beigebung eines Rechtsanwaltes, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF.

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 23.8.2000 stellte Herr J T unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11.8.2000, VwSen-400580/4/Le/Km, mit dem seine Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden war, den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Zur Begründung führte er Folgendes aus:

"Zu der Anfechtung/Beschwerdeausführung gegen o.u. betr. bezeichneten Bescheid, bei dem Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof - Wien, zu der weiteren Entscheidungsfindung im Hinblick unzulässig grausamer Abschiebehafthaltung/ Prozedur hierzulande".

Da dieser Antrag nicht eigenhändig unterfertigt war, wurde er dem Einschreiter mit dem h Schreiben vom 24.8.2000 zur Verbesserung zurückgestellt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof gegen den h Bescheid vom 11.8.2000, VwSen-400580/4/Le/Km, der Antrag auf Verfahrenshilfe direkt bei den Höchstgerichten zu stellen ist.

Der Einschreiter hat den ursprünglichen Antrag unterschrieben und wiederum eingebracht, ohne jedoch zur h Rechtsbelehrung vom 24.8.2000 Stellung zu nehmen.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Einschreiter hat in seinem Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, für welche Prozesshandlungen bei welchen Behörden er die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Dies ist im Ergebnis jedoch unbeachtlich, weil weder nach dem Fremdengesetz 1997 noch dem AVG für Verfahren nach dem Fremdengesetz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Beigebung eines Verfahrenshelfers vorgesehen ist.

Damit ist der Antrag von vornherein unzulässig und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass für Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof ein entsprechender Verfahrenshilfeantrag direkt beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen ist, welches darüber entscheiden wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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