Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590200/2/Ki/Jo

Linz, 20.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der W H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P R, beide L, L, vom 29. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. November 2008, GZ: 0006998/2004, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht in den Genehmigungsakt für die s S, r D, Strom km  bis der D GmbH und auf Parteistellung als unzulässig zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 49 Schifffahrtsgesetz 1997;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Berufungswerberin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in das Verfahren GZ: 6998/2004 durch den ausgewiesenen Vertreter beantragt. Der Geschäftsfall bezieht sich auf die s S, r D, Strom km  bis  der D GmbH.

 

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. November 2008 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

In der Begründung wird unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft H kein unmittelbarer Nachbar der W D sei und damit auch nie eine betroffene Liegenschaft iSd § 48 Z4 Schifffahrtsgesetz gewesen sei. Rechte der dort wohnenden Personen würden durch die Anlage nicht berührt werden.

 

1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 29. Dezember 2008, mit welcher eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass den Berufungswerber Akteneinsicht in diesen Akt gewährt wird, angestrebt wird.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 71 Abs.2 Schifffahrtsgesetz gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde laut Angabe der belangten Behörde fristgerecht eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich gehalten (§ 64d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs.1 AVG können, so weit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die in ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz ist die Bewilligung (im Schiffsanlagenverfahren) zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegenstehen und auf verschiedene taxaktiv aufgezählte Erfordernisse, öffentliche Interessen, Vereinbarungen und Bestimmungen Bedacht genommen wurde.

 

Gemäß § 49 Abs.3 Schifffahrtsgesetz sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen

1.     aufgrund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.     dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 48 Z3 Schifffahrtsgesetz (Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen) den Inhalt des Bewilligungsantrages, begründet aber entgegen der Auffassung der Berufungswerberin nicht selbst Rechte bestimmter Personen, sondern setzt vielmehr solche Rechte voraus. Unter Rechten im Sinne dieser Bestimmung sind jene Rechte zu verstehen, die der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 Abs.1 entgegenstehen, d.h. Rechte, die auf Grund des dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (VwGH 98/03/0044 vom 28. Februar 2001 u.a.).

 

Daraus folgt, dass die für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorschriften des Schifffahrtsgesetzes zwar dinglich Berechtigten an einer Liegenschaft Parteistellung einräumen, zu diesem Personenkreis können jedoch nur dinglich Berechtigte an solchen Liegenschaften gezählt werden, die von der Bewilligungspflicht der Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden (VwGH 96/03/0241 vom 13. November 1996).

 

Im vorliegenden Falle ist demnach zu prüfen, inwieweit die Einschreiterin Rechte hat, welche einer Bewilligung der gegenständlichen Schifffahrtsanlage entgegenstehen würden. Solche Rechte der Einschreiterin sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. muss dem Vorbringen der Berufungswerber bezüglich derartiger Rechte entgegen getreten werden.

 

Der Berufungsentscheidung ist daher zu Grunde zu legen, dass weder bestehende Rechte nach dem Schifffahrtsgesetz noch dingliche Rechte an der betroffenen Liegenschaft für die Berufungswerberin bestehen und daher der Einschreiterin tatsächlich keine Parteistellung zukommt.

 

Nachdem § 17 AVG ausschließlich Parteien ein Recht auf Akteneinsicht einräumt, kommt der Berufungswerberin ein solches Recht nicht zu.

 

Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Berufungswerberin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, es liegt somit keine Rechtsverletzung der Einschreiterin vor. Aus diesem Grunde musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Parteistellung im Schifffahrtsanlagenverfahren kommt nur jenen Personen zu, welche Rechte auf Grund des 3. Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben haben oder dinglich Berechtigte an einer Schifffahrtsanlage oder einer davon unmittelbar in Anspruch genommenen Liegenschaft sind.

 

 

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