Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240657/6/Ste

Linz, 28.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der P L, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 4. Dezember 2008, GZ SanRB96-27-9-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

·         im Tatvorwurf die Wortfolge „1200 Stück“ durch die Wortfolge „jedenfalls 600 Stück“ ersetzt wird sowie die Wortfolge „, darunter 600 Stück ‚Milde Sorte’ und 200 Stück ‚Marlboro’,“ entfällt,

·         das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift lautet: „§ 7a Z 1 iVm. §§ 5 und 6 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1a des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 105/2007“ und

·         das Zitat der Strafnorm lautet: „§ 14 Abs. 1 Z 1a Tabakgesetz“.

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 4. Dezember 2008, GZ SanRB96-27-9-2008, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bwin) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie am 1. Mai 2008 am ehemaligen Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag 1.200 Stück Zigaretten, die keine deutschen Warnhinweise aufwiesen, in Gewahrsame gehalten hatte, obwohl eine Person außerhalb des Bundesgebietes für private Zwecke erworbene Tabakerzeugnisse, deren Warnhinweis nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprechen, nur im Ausmaß von 200 Stück Zigaretten in das Inland verbringen und im Inland in Gewahrsame halten darf. Als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde „§ 14 Abs. 1 und 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, idF. BGBl. I Nr. 1005/2007 genannt“.

Das Straferkenntnis enthält im Punkt „Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft)“ folgenden Satz: „Die mit Bescheid vom 3. Juni 2008, SanRB96-27-2-2008-Bd/Fr, beschlagnahmten 600 Stück Zigaretten ‚Milde Sorte’ und 200 Stück Zigaretten ‚Marlboro’ werden gemäß § 14 Abs. 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, idF. BGBl. I Nr. 1005/2007, für verfallen erklärt.“

Begründend führt die Behörde erster Instanz – nach Schilderung des bis dahin durchführten Verfahrens und der gesetzlichen Grundlagen – im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt aufgrund der Anzeige durch Zollorgane eindeutig erwiesen sei. Der nunmehrigen Bwin sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet wurde.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde der Bwin am 6. Dezember 2008 (durch Hinterlegung) zugestellt. Daraufhin erhob die Bwin das Rechtsmittel der Berufung, die (von der Bwin zunächst zwar an eine nicht kundgemacht E-Mail-Adresse der Behörde erster Instanz übermittelt wurde, letztlich aber dann doch) am 17. Dezember 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Darin wird angeführt, dass zur vorgeworfenen Tatzeit sich auch ihr Gatte im Fahrzeug befand und somit ihr nur eine geringere Stückzahl der Zigaretten zuzurechnen ist.

Weiters wird im Hinblick auf Auskünfte durch Dritte in der Sache ein Rechtsirrtum und eine entschuldbare Fehlleistung der Bwin behauptet, die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafhöhe sowie die Annahme zur Stückzahl insgesamt gerügt.

Im Übrigen seien die Sicherheitshinweise auf den Packungen definitiv ersichtlich, nur lediglich in tschechischer Sprache, was „definitiv keinen Unterschied“ mache, „da die Bedeutung ja keinen Unterschied macht“.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Keine Partei stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs. 3 VStG).

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.4. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.5. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat der Bwin im Hinblick auf Unklarheiten in der Berufung einen Verbesserungsauftrag und lud die Bwin im Rahmen des Parteiengehörs ein, zu einigen Punkten und vorläufigen Annahmen des Unabhängigen Verwaltungssenats Stellung zu nehmen sowie allenfalls auch einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2009 leitete der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung hinsichtlich des Verfallsausspruchs mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 6 AVG an das Amt der Oö. Landesregierung weiter.

2.6. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2009 antwortete die Bwin auf dieses Schreiben, wobei sie im Wesentlichen nur ihre Verantwortung im bisherigen Verfahren wiederholt und „noch einmal um korrekte Strafzumessung“ ersucht, da sie „die angedrohte Strafe auch definitiv als massiv zu hoch empfinde“.

Trotz ausdrücklicher Aufforderung legte die Bwin keine Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen vor.

2.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die Berufung sowie die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme der Bwin.

Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die Bwin hatte am 1. Mai 2008 am Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag auf österreichischem Staatsgebiet zumindest 600 Stück Zigaretten in ihrem Besitz, die keine deutschen Warnhinweise aufgedruckt hatten und die sie zuvor aus Tschechien eingeführt hatte.

Die Bwin verfügt über ein monatliches Brutto-Einkommen von rund 1.856 Euro, kein sonstiges wesentliches Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig.

2.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Berufung samt Ergänzung und wird im Übrigen auch vom Bwin nicht bestritten.

2.9. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z 3 VStG), der Sachverhalt an sich völlig unbestritten ist und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1a des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, in der zum Tatzeitpunkt (1. Mai 2008) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2007, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung wer entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält. Solche Verwaltungsübertretung sind mit Geldstrafen bis zu 7.260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.530 Euro zu bestrafen.

Nach § 7a Z 1 Tabakgesetz dürfen ua. Zigaretten, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebiets erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht entsprechen, nur im Ausmaß von höchstens 200 Stück in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden. Die entsprechenden Regelungen über die Warnhinweise enthalten die §§ 5 und 6 Tabakgesetz; dort findet sich jeweils der genaue Wortlaut verschiedener Hinweise ausschließlich in deutscher Sprache. § 6 Abs. 5 Z 5 Tabakgesetz bekräftigt dies mit der Verpflichtung, dass „alle Warnhinweise nach § 5 [...] in deutscher Sprache zu verfassen“ sind.

Das objektive Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher eine Person, die mehr als 200 Stück Zigaretten im Inland in Gewahrsame hält, wenn auf den Zigarettenpackungen keine entsprechenden Warnhinweise in deutscher Sprache aufgedruckt sind.

Die Bwin hatte – auch von ihr selbst unbestritten – am 1. Mai 2008 am Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag, der sich zur Gänze im Inland befindet, 600 Stück Zigaretten in ihrem Besitz, auf deren Packungen keine Warnhinweise in deutscher Sprache aufgedruckt waren. Sie hat daher das Tatbild verwirklicht.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Bwin den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

Die Tat bildet nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und ist auch nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht, jedenfalls wurde – soweit ersichtlich – weder ein Verfahren bei Gericht, noch eine anderes Verwaltungsstrafverfahren wegen der Tat eingeleitet (vgl. § 30 VStG).

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzu­legen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Die Bwin hat die Tat an sich im Ergebnis nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass sie – im Wesentlichen auf der Grundlage von Rechtsauskünften Dritter – der Meinung gewesen sei, sie dürfe 800 Stück Zigaretten mitnehmen. Damit macht sie im Ergebnis einen Rechtsirrtum geltend.

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt die Täterin über eine Verbotsnorm: Sie erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht ihres Verhaltens.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der die Täterin zuwidergehandelt hat die Täterin nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und die Täterin das Unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hat die Täterin das Unrecht ihrer Tat zwar nicht erkannt, ist ihr aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ua. Verwaltungsgerichtshof VwSlg. 7.528 A/1969). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solche Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

Die Bwin beruft sich auf Erkundigungen und Auskünfte einmal von „Sicherheitsbeamten im Duty-Free-Shop“ sowie von „Behörden in Tschechien“, ohne dass sie diese Behauptung näher konkretisieren kann. Eine Auskunft einer zuständigen Behörde über ihre konkreten Umstände und die von ihr geplante Vorgangsweise, die unter Umständen einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnte, kann die Bwin jedoch nicht beweisen.

Weil sich die Bwin damit nicht hinreichend über die auf Grund des österreichischen Tabakgesetzes zum privaten Import von Zigaretten erlaubte Stückzahl informiert hat (was etwa auch über das Internetangebot der Bundesregierung oder im Wege von Qualitätsmedien möglich war und ist) und dennoch Zigaretten ohne Warnhinweis in deutscher Sprache in einer Zahl mit sich geführt hat, die über das im konkreten Fall nach dem Tabakgesetz erlaubte Höchstausmaß hinausgeht, hat sie in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise geirrt.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit der Bwin ist daher gegeben.

3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 200 Euro ist ohnehin im absolut untersten Bereich angesiedelt (weniger als 3 % des vorgesehenen Strafrahmens) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 14 Abs. 1 Tabakgesetz Geldstrafen bis 7.260 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Information der Raucherinnen und Raucher über die gesundheitlichen Risiken der Tabakerzeugnisse (vgl. in diesem Sinn auch die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 5 des Tabakgesetzes 52 BlgNR, XXII. GP, Seite 3) und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung der Bwin offenbar durch eine gewisse Sorglosigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.

Im Übrigen hat die Bwin auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen. Der allgemeine Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe wurde nicht weiter begründet.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde von der Bwin auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.4. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen (vgl. bereits Punkt 3.3 zweiter Absatz) kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bwin nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Entfall eines möglicherweise irreführenden Zusatzes, Berichtigung der offensichtlich auf einem Schreibfehler basierenden Fehler in den Gesetzeszitaten) stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Sie war auch zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und der Bwin zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird und sie sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und sie dies auch getan hat (Spruchpunkt I).

4. Bei diesem Ergebnis war der Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

5. Eine Aufhebung des Verfallsauspruchs war dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, weil er dazu nicht zuständig ist. Der Beschlagnahmebescheid ist keinem Verwaltungsstrafverfahren (Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG) zuzurechnen ist, vielmehr stellt der Verfall beschlagnahmter Gegenstände im Tabakgesetz eine ausschließliche Sicherungsmaßnahme dar (vgl. ähnlich Verwaltungsgerichtshof vom 15. Juli 1999, 99/07/0083 = VwSlg. 15194 A/1999, sowie in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Tabakgesetzes 163 BlgNR, XIX. GP, Seite 15).

In dieser Sache wurde im Übrigen – soweit ersichtlich – auch bereits mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2008, SanRB-161132/2, in zweiter Instanz entschieden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Rechtssatz: (ebenso VwSen-240657/10 vom 26. Jänner 2009)

 

VwSen-240657/6 vom 28. Jänner 2009

 

(VStG, § 5 Abs. 2, § 44a; Tabakgesetz, §§ 5, 6, 7a und 14)

 

Beruft sich die Bwin auf (rechtlich falsche) Erkundigungen und Auskünfte nicht zuständiger Behörden, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

 

Da der Verfall beschlagnahmter Gegenstände im Tabakgesetz eine Sicherungsmaßnahme darstellt und der Beschlagnahmebescheid somit keinem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen ist, ist es dem Verwaltungssenat nicht möglich und ist er nicht zuständig, den Verfassungsausspruch aufzuheben (Weiterleitung an zuständige Behörde gemäß § 6 AVG).

 

Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Entfall eines möglicherweise irreführenden Zusatzes, Berichtigung der offensichtlich auf einem Schreibfehler basierenden Fehler in den Gesetzeszitaten) stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Sie war auch zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem Bwin zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird und er sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und er dies auch getan hat.

 

 

 

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