Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522013/18/Kof/Jo

Linz, 28.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. R M,
geb. , A, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.06.2008, GZ: 07/142111 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn Ing. R M die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt  wird:

-         befristet bis 16.01.2010

-         Auflage: Brille oder Kontaktlinsen

-         Auflage:

      Vorlage  von  Kontrolluntersuchungen  des  Harn

      auf Opiate, Benzodiazepine, Methadon, Kokain und Cannabis

      bis  31.03.2009,  15.06.2009,  31.08.2009  und  15.11.2009

      an  die  Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz der Lenkberechtigung
für die Klasse B, zuletzt befristet bis 11.11.2006.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
Antrag des Bw vom 05.04.2007 auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung
für  die  Klasse B  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.06.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W., hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B
das amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 30.12.2008 sowie
die Ergänzung vom 16.01.2009 erstellt und dabei näher bezeichnete
fachärztliche  Befunde  verwertet.

 

Gemäß diesem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
Klasse B geeignet, unter Vorschreibung der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Befristung sowie Auflagen.

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – am 27.01.2009 folgende Erklärung abgegeben:

"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

-         befristet bis 16.01.2010

-         Auflage: Brille oder Kontaktlinsen

-         Auflage: Kontrolluntersuchung des Harn auf Opiate, Benzodiazepine, Methadon, Kokain und Cannabis bis 31.03.2009, 15.06.2009, 31.08.2009 und 15.11.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt."

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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