Linz, 19.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau U N, geb. , wohnhaft nunmehr: Z, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08.08.2008, VerkR21-105-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Frau U N die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:
- befristet bis 12.01.2010
- Auflage: Brille oder Kontaktlinsen
- Auflage: Kontrolluntersuchungen MCV, CDT, GammaGT, vorzulegen bis Ende März 2009, Ende Juni 2009 und Ende September 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008;
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung
- die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und
- das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.08.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Bw hat im Zuge des Berufungsverfahrens die – umfassenden, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – fachärztlichen Stellungnahmen, erstellt von Frau Dr. C. Z., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 04.09.2008 und 04.12.2008 beigebracht.
Anschließend hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W. das – ebenfalls vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie – Gutachten nach § 8 FSG vom 09.01.2009, San-236006/3-2008 erstellt.
Gemäß diesem Gutachten ist die Bw gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Befristung und Auflagen.
Die Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – folgende Erklärung vom 16.01.2009 abgegeben:
"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:
- befristet bis 12.01.2010
- Auflage: Brille oder Kontaktlinsen
- Auflage: Kontrolluntersuchungen MCV, CDT, GammaGT vorzulegen
bis Ende März 2009, Ende Juni 2009, Ende September 2009
an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler