Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163749/2/Sch/Ka

Linz, 22.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, geb. am, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.11.2008, Zl. S-24257/08-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Hinsichtlich der teilweisen Stattgebung der Berufung (Faktum 2.) reduziert sich der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz auf 3,60 Euro, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an.

Bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.11.2008, Zl. S-24257/08-4, wurde über Herrn M D, geb. am, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.5 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 sowie 2.) § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d Z1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 1.) 36 Euro und 2.) 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 7 Stunden und 2.) 10 Stunden verhängt, weil er am 29.2.2008 um 11.00 Uhr in der Gemeinde Schlüßlberg, B 137 bei km.15,88, FR Wels, 1.) als Lenker des angeführten Fahrzeuges, trotz Sichtbehinderung durch Regen, kein Abblendlicht oder Nebellicht verwendete, 2.) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl im eine solche angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist durch zwei Lichtbilder, die im Verfahrensakt einliegen, eindeutig belegt. Diese entstammen aus einem Videofilm, die er von den einschreitenden Polizeibeamten bei der Nachfahrt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers mit einer entsprechenden Anlage im Polizeifahrzeug angefertigt wurde. Hierauf ist ersichtlich, dass zum Vorfallszeitpunkt sehr starker Regen herrschte, der die Sicht der Fahrzeuglenker ganz offenkundig beeinträchtigte. Das Fahrzeug des Berufungswerbers ist eindeutig ohne Fahrzeugbeleuchtung betrieben worden, keine der Heckleuchten zeigt Gegenteiliges. Demgegenüber sind die eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtungen der übrigen auf den Bildern ersichtlichen Fahrzeuge einwandfrei feststellbar. Das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers steht damit in völligem Widerspruch zu dieser eindeutigen Beweislage.

 

Hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass hier neben einer detaillierten Anzeige durch den Meldungslegers auch seine zeugenschaftliche Aussage bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren eingeholt wurde. Demnach hat der Zeuge einwandfrei wahrgenommen, dass der Berufungswerber den Gurt erst unmittelbar vor der Anhaltung, als diese schon in die Wege geleitet war, angelegt hat. Das in der Folge für die Übertretung angebotene Organmandat hat der Berufungswerber nicht akzeptiert, sodass der Meldungsleger mit einer entsprechenden Anzeige  vorgegangen ist.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann einem Polizeibeamten grundsätzlich zugemutet werden, dass er in der Lage ist, im Zuge einer Fahrzeuganhaltung zu erkennen, ob der Lenker angegurtet ist oder nicht. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Berufungswerber, offenkundig als er die bevorstehende Anhaltung bemerkte, noch den Sicherheitsgurt anlegte. Ein solcher Vorgang ist, da er mit entsprechenden Armbewegungen verbunden ist, zudem ein stichhältiger Hinweis darauf, dass eben der Gurt vorher noch nicht angelegt war.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im erstbehördlichen Verwaltungsverfahren hinreichend ermittelt worden ist, sodass sich weitere Beweisaufnahmen durch die Berufungsbehörde erübrigt haben. 

 

Bezüglich Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die zu Faktum 1.) verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967 (bis zu 5.000 Euro) festgesetzt hat. Von Fahrzeuglenkern, die bei Sichtbehinderung, etwa durch Regen, ohne Fahrzeugbeleuchtung unterwegs sind, geht bekanntermaßen ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential aus. Diese Vorschrift dient primär dem "Gesehenwerden", um den Fahrzeuglenker andere Fahrzeuge rechtzeitig erkennbar zu machen.

 

Hinsichtlich Faktum 2.) des Straferkenntnisses beträgt der Strafrahmen gemäß § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 bis zu 72 Euro. Nach Ansicht der Berufungsbehörde muss bei der Strafbemessung hierauf Bedacht genommen werden, nämlich, dass eben ein wesentlich niedriger Strafrahmen als jener gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. gilt. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe bei einem unbescholtenen Fahrzeuglenker in der Höhe von 50 Euro bei Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes steht grundsätzlich nicht in der angemessenen Relation zum Strafrahmen. Sohin war von der Berufungsbehörde eine entsprechende Reduzierung der in diesem Punkt verhängten Geldstrafe zu verfügen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen, insbesondere in dem relativ niedrigen Bereich wie gegenständlich, zu bezahlen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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