Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163765/4/Br/RSt

Linz, 27.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, W, vertreten durch Rechtsanwalt  Ing. Mag. K H, L, gegen  das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 11. November 2008, Zl. VerkR96-5382-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 27. Jänner 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,  zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungs-werber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 30 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a u. § 99 abs2c Z6 StVO  eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36  Stunden verhängt.

Zur Last gelegt wurde ihm,  er haben trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei weitergefahren. Dadurch wurden Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO 1960 auf Grund grünen Lichts freie Fahrt galt, zu unvermitteltem Bremsen genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Freistädterstraße stadteinwärts zur Kreuzung mit der Pulvermühlstraße,

Tatzeit: 25.08.2008, 13:35 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen    , PKW, Volvo XC90 D5, grau

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Laut Verkehrsunfallanzeige des Stadtpolizeikommando Linz, Verkehrsinspektion, lenkten Sie am 25.08.2008 um 13.45 Uhr den PKW, Kennz.    , in Linz auf der Freistädterstraße stadteinwärts. Bei der Kreuzung mit der Pulvermühlstraße hielten Sie trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie an, sondern durchfuhren die Kreuzung und stießen gegen einen bevorrangten LKW. Bei diesem Verkehrsunfall wurden Sie verletzt und entstand an mehreren Fahrzeugen Sachschaden.

 

Die übrigen Unfallsbeteiligten gaben übereinstimmend an, dass Sie bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sind und es deshalb zum Unfall kam.

 

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben und wurde die weitere Durchführung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übertragen.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert bestreiten Sie die Ihnen angelastete Übertretung, da diese nur durch eine Niesreaktion ausgelöst wurde und Sie daher kein Verschulden trifft, da Sie eine Allergie haben. Sie beantragen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

 

Hiezu wird festgestellt:

 

Gemäß § 38 Abs. 5 StVO. 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Da eine Haltelinie vorhanden ist, hätten Sie daher vor der Haltelinie anhalten müssen.

Entsprechend Abs. 4 des § 38 StVO. 1960 gilt grünes Licht als Zeichen für "Freie Fahrt".

Sie waren also der Benachrangte.

 

Auch der Umstand, dass Sie niesen mussten bzw. mehrmals niesen mussten befreit Sie hier nicht von der Verpflichtung, vor der Haltelinie anzuhalten, da Sie noch unmittelbar vorher, die Spritpreise bei der direkt vor der Ampelkreuzung befindlichen Tankstelle studierten und daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Ampelschaltung zu beobachten hatten. Sie hätten daher Ihre Geschwindigkeit bereits entsprechend anpassen müssen. Sie geben aber selbst an, dass Sie ca. 40 km/h gefahren sind. Dies war unter diesen Umständen - wie unmittelbare Nähe zur Verkehrsampel bei der Kreuzung sowie beobachten der Spritpreise unmittelbar vor dieser Kreuzung - zweifelsohne zu schnell.

Ihren Ausführungen, dass Sie auf Höhe der Tankstelle H einen heftigen Niesreiz hatten, kann nicht gefolgt werden, da Sie selbst anführen, dass Sie bei dieser Tankstelle die Spritpreise beobachtet haben.

Die Nichtbeachtung der Ampelschaltung haben Sie daher in vollem Umfang zu verantworten.

 

Durch Ihr Verhalten kam auch zu einem Folgen schweren Unfall.

Die Ihnen angelastete Übertretung ist daher einwandfrei erwiesen und war daher Ihrem Antrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen keine Folge zu geben, da dies nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte.

 

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist war mit Bestrafung vorzugehen.

Gemäß § 30a Abs. 2 Z. 7 FSG ist eine Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO. 1960, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen für die gemäß § 38 Abs. 4 StVO.1960 auf Grund grünen Lichtes "freie Fahrt" gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken Ihrer Fahrzeuge genötigt werden, gemäß § 30 Abs. 1 FSG vorzumerken.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Erschwerend war die Tatsache der Unfallverursachung zu werten.

Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von Euro 72 bis 2.180 erachtet die Behörde die verhängte Strafe als angemessen und gerade noch geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

 

1.2.  Der Rechtsmittelbelehrung fand sich auch noch der Hinweis beigefügt, wonach mit Rechtskraft dieses Strafbescheides der Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Sollten innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes der Berufungswerber ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, würde die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so würde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen werden.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

"Gegen das mir am 17.12.2008 zugestellte Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 11.11.2008 erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachste­hende

Berufung:

 

Ich fechte das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 11.11.2008 wegen Rechtswid­rigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrens Vorschrif­ten voll inhaltlich an.

 

 

 

1. Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

In meiner Stellungnahme vom 06.11.2008 habe ich zum Beweis dafür, dass es sich bei mei­nem allergischen Niesreiz um eine vom Willen nicht steuerbare Handlung handelt, die Einho­lung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Allergien bean­tragt.

 

Da die BH Urfahr-Umgebung diesem Beweisantrag nicht nachgekommen ist, ist das Ermitt­lungsverfahren mangelhaft geblieben. Bei Einholung des von mir beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Allergien wäre die Behörde zur Erkenntnis gelangt, dass es sich bei meinem allergischen Niesreis um eine vom Willen nicht steuerbare Handlung handelt.

 

Vom Willen nicht steuerbare Handlungen schließen die Strafbarkeit aus, da ein für die Straf­barkeit wesentliches Tatbestandselement nicht erfüllt ist.

 

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

 

Die BH Urfahr-Umgebung geht zu unrecht davon aus, dass ich meine Geschwindigkeit bereits auf Höhe der Anzeigetafel für die Spritpreise bei der Tankstelle reduzieren hätte müssen. Die Behörde übersieht, dass die Anzeigetafel der Spritpreise von der Kreuzung mehr als 50 Meter entfernt ist und ich in Annäherung an die Anzeigetafel die Spritpreise beobachtet habe.

Das Beobachten der Anzeigetafel war daher örtlich vorgelagert. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h beträgt die Anhaltestrecke bei einer mittleren Betriebsbremsung 23, 5 Meter, bei einer sehr leichten Bremsung 42 Meter.

 

Wäre nicht der allergische Niesreiz aufgetreten, hätte ich mein Fahrzeug jederzeit vor der VSLA anhalten können.

 

Die BH Urfahr-Umgebung übersieht weiters, dass sich die Tankstelle H über eine Länge von mehr als 50 Meter zieht, sodass die Behörde einen Lokalaugenschein abhalten hätte müssen, um sich ein Bild von den örtlichen Verhältnissen zu machen. Stattdessen hat die Behörde meinen Angaben aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen keinen Glauben geschenkt.

Die Behörde hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass ich die VSLA mit meinem PKW gerammt habe, obwohl diese vor dem Kreuzungsbereich am rechten Fahrbahnrand an­gebracht war und es aufgrund der Witterung und des Verkehrsaufkommens überhaupt keinen Grund dafür gegeben hat, diese zu rammen.

 

Hätte sich die Behörde diese Frage gestellt, so hätte sie meinen Angaben Glauben schenken müssen, denn durch eine allergische, vom Willen nicht steuerbare Handlung ist das Abkom­men mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn erklärbar.

 

3.

 

Gem. § 19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbunde­nen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens- und Vermögens Verhält­nisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hätte mildernd meine Unbescholtenheit und die beim Verkehrsunfall erlittene Verletzung am eigenen Körper werten müssen.

 

Selbst wenn die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem allergischen Niesreis um eine gewillkürte Handlung handelt, liegt jedenfalls nur ein leicht fahrlässiges Verhalten vor, sodass eine höhere Strafe als die Mindeststrafe unangemessen ist.

 

II.

Ich stelle daher höflich den

 

Antrag,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat möge

 

a) meiner Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu

b) die über mich verhängte Geldstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Strafe herabset­zen;

c) jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.

 

Linz, am 18.12.2008                                                                                        J K"

 

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat nach Beeinspruchung der von ihr erlassenen Strafverfügung das Verfahren am 23.9.2008 gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Durchführung des Verfahrens abgetreten.

 

 

3.1. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt.  Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts strittiger Verschuldenslage mit Blick auf das Berufungsvorbringen gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.

Der Berufungswerber nahm durch seinen Rechtsvertreter entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teil. Die Behörde erster Instanz wurde durch den Sachbearbeiter vertreten.

 

 

4. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber an der Kreuzung Freistädter Straße – Pulvermühlstraße in westlicher Fahrtrichtung (stadteinwärts), das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage unbeachtet ließ. Dadurch kam es folglich zur Kollision mit einem offenbar bei Grünlicht von der Pulvermühlstraße nach rechts in die Freistädter-Straße einbiegenden und auch mit einem entgegen kommenden Fahrzeug. Unmittelbar vorher war es bereits zum Kontakt mit der Fußgängerampel rechts der Freistädter Straße gekommen.

Anlässlich seiner diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung um 19:40 Uhr des Unfalltages (25.8.2008, Unfallzeit: 13:30 Uhr) vor der Polizei gab der Berufungswerber an, er hätte im Zuge der Annäherung an das  etwa 50 m vor der besagten Kreuzung beginnenden Tankstellenareals noch auf die Treibstoffpreise geblickt, habe sich dann jedoch wegen des zu hohen Preises entschlossen nicht zu tanken sondern weiter zu fahren. Er sei mit dem Tempomat mit ca. 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen. Auf Grund seiner Allergie habe er vor der Kreuzung plötzlich heftig niesen müssen, wobei es im nächsten Moment zur Kollision gekommen sei.

 

 

4.1. Folgt man seiner Darstellung wurde die Wegstrecke von 50 m in einer Zeit von 3,62 bis 4,5 Sekunden  zurückgelegt (50 bzw. 40 km/h). Man wird daher mit gutem Grund von einer Durchfahrzeit von vier Sekunden ausgehen können. Dauert nun die "Grün-Blinkphase" vier Sekunden, so musste es zumindest bereits auf Höhe der Tankstelle  geblinkt haben.

Nach dem Ende der Grünphase folgt noch eine zwei oder drei Sekunden währende Gelbphase (je nach Ampelphasenplan als sogenannte Räumphase), bis schließlich die Ampelanlage auf Rot schaltet.  

Wenn der Berufungswerber in der Folge mit dem von der Pulvermühlstraße nach rechts einbiegenden Pkw  am Ende des Kreuzungstrichters zur Freistädterstraße  kollidierte, erfolgte dies der logischen Weg-Zeit-Abläufe folgend, zumindest weitere vier Sekunden nach dem Grünlicht der Pulvermühlstraße und sechs bis sieben nach dem Umschalten auf Gelblicht für die Freistädter Straße.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa das Fahrzeug von der Pulvermühlstraße einen sogenannten Frühstart durchgeführt hätte. Daraus folgt letztlich, dass diese offenkundige Rotlichtfahrt jedenfalls nicht (nur) mit einem beim Niesen einhergehenden kurzfristigen Schließen der Augen erklärbar sein könnte.

Vielmehr scheint der Berufungswerber schlichtweg die Ampelanlage übersehen zu haben, wobei er – aus welchen tatsächlichen Gründen auch immer  - auch noch unmittelbar vor der Kreuzung nach rechts von der Fahrbahn abkam und die dort aufgestellte Ampelanlage nieder fuhr.

 

 

4.2. Insgesamt ist daher zur Verantwortung des Berufungswerbers  zu bemerken, dass ein plötzliches Niesen, was immerhin jedem Fahrzeuglenker einmal widerfahren kann, als entschuldigender Grund für die Missachtung des Rotlichtes nicht herhalten kann. Die angebliche Verwendung des sogenannten Tempomaten im Stadtverkehr wäre im übrigen aus fahrdynamischer Sichtweise als suboptimal zu bezeichnen.  Dies wäre einer vorausschauenden und ökonomischen Fahrweise abträglich und könnte zur Quelle verspäteter Reaktionshandlungen werden.

Offenbar hat sich der Berufungswerber durch den Blick auf die Preistafel der Tankstelle und seinen Überlegungen soll er tanken oder nicht und vielleicht tatsächlich begleitet von einem plötzlichen Niesen, vom Geschehen vor sich und seinem Fahrzeug kurzfristig distanziert gehabt.

Diese Nachlässigkeit vermag jedoch nicht mit den an einen Fahrzeuglenker zu stellenden Aufmerksamkeitsanforderungen in Einklang gebracht werden.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde nach Sichtung der maßstabsgetreuen Luftbilder vom verfahrensgegenständlichen Kreuzungsbereich der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht mehr aufrecht erhalten. Ebenfalls wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens, welches im Vorfeld dem Berufungswerber beizubringen anheim gestellt wurde, nicht mehr weiter vertreten.  Der in der Berufung vorgetragenen Verantwortung eines wegen des Niesens fehlenden Verschuldens vermag daher seitens der Berufungsbehörde aus obigen Gründen  nicht gefolgt werden.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend zitierte Rechtsvorschrift des § 38 Abs.5 iVm § 99 Abs.2c Z6 StVO 1960 verwiesen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO 1960 gilt grünes Licht als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen.

Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung (in der Fassung der 10. StVO-Novelle, BGBl Nr. 174/1983) ist das grüne Licht jeweils mit viermal grünblickendem Licht zu beenden, wobei die Leucht- und die Dunkelphase abwechselnd je eine halbe Sekunde zu betragen haben. Grün blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für "Freie Fahrt".

 

 

4.2. In Anbetracht der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG, wonach bei einem Ungehorsamsdelikt - um ein solches handelt es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung - vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, bildet es daher schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit wenn im Lichte der vorgetragenen Verantwortung dem Berufungswerber kein Schuldausschließungsgrund zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.6.1993, 93/02/0033).

Der Berufungswerber scheint ferner mit seiner Verantwortung zu übersehen, dass er vom Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage im Zeitpunkt seiner Annäherung nur im Falle der gesicherten Wahrnehmung desselben "überzeugt" sein durfte.

Im übrigen hält der Unabhängige Verwaltungssenat die Argumentation der belangten Behörde für schlüssig, dass der Beschwerdeführer das rote Licht der Verkehrslichtsignalanlage jedenfalls - trotz Niesens - schon im Hinblick darauf wahrgenommen haben müsste, dass er mit dem Umschalten auf Rot bereits bei der Annäherung rechnen musste, wobei er dies während der gesamten Grünblinkphase und weiter noch bei Gelblicht erkennen hätte können und müssen.  Selbst wenn der Beschwerdeführer noch nicht beim Zufahren zu der Kreuzung sondern erst in seiner Position unmittelbar vor der Haltelinie infolge plötzlichen Niesens an der Beobachtung der Verkehrlichtsignalanlage gehindert gewesen sein sollte, ist ihm zur Strafbarkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ein fahrlässiges Verhalten und sohin als Verschulden anzulasten, weil er schon bei der Annäherung damit rechnen musste, dass die Ampel in absehbarer Zeit auf Rotlicht schalten würde und er schon damit vorsorglich mit seiner Anhaltepflicht hätte rechnen müssen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre behauptet er nicht einmal selbst (vgl. VwGH 4.10.1991, 91/18/0152).

 

 

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat nun erwogen:

 

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Dem Einfahren in einen Kreuzung bei Rotlicht ist  wohl ein noch höherer Unwertgehalt als etwa abstrakt dem Unwertgehalt einer Geschwindigkeits­überschreitungen zuzuordnen ist.   Stellt doch diese Art der Unaufmerksamkeit eine noch, wie hier tatsächlich eingetreten, eine noch viel größere Unfallwahrscheinlichkeit und Gefährdung dar. Wenn die belangte Behörde unter allgemeinen Hinweis auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG – in Bindung an die mit der Strafverfügung – 150 Euro verhängte, ist diese Strafzumessung mit Hinblick auf die Rechtsgutschädigung  als geradezu überdurchschnittlich milde bemessen zu erachten. Immerhin ist diese Rotlichtfahrt trotz der angeblichen Niesanfalls als Folge eines nicht entschuldbaren Aufmerksamkeitsfehlers begangen zu erachten, was  bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ein Ermessensfehler  vermag jedenfalls seitens der Berufungsbehörde nicht erblickt werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG).

Der Berufung musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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