Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163779/7/Br/RSt

Linz, 26.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A E T, G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 15.12.2008, Zl. S 42575/08-VS, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 32 Abs.2 u. § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz deren Einspruch, gegen die wegen zweier Übertretungspunkte der StVO 1960 mit der Strafverfügung vom 18.11.2008 ausgesprochenen Geldstrafe, als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass unter Hinweis auf § 17 Abs.3 ZustellG die Berufungswerberin die Strafverfügung laut Rückschein am 21.11.2008 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Frist wäre demnach bereits am 5.12.2008 abgelaufen gewesen, der Einspruch wurde jedoch erst am 15.12.2008 per Email der Behörde erster Instanz übermittelt.

 

 

2. Dem versucht die Berufungswerberin mit seiner fristgerecht erhobenen  Berufung entgegen zu treten. Dies mit dem Hinweis einer idZ vom 21.11. bis 2.12.2008 währenden Erkrankung.

Damit vermag sie jedoch weder die Rechtzeitigkeit Ihres Einspruches noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun!

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt.

Der Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 20.1.2009 die Sach- u. Rechtslage mit der Einladung sich hierzu binnen Wochenfrist zu äußern zur Kenntnis gebracht. Mangels Empfangsbestätigung des per Email übermittelten Schreibens wurde diese am 21.1.2009 zusätzlich als RSb-Sendung zugestellt. Ebenfalls wurde am 22.1.2009 eine Anfrage beim Postamt L über den Zeitpunkt der Behebung der Strafverfügung gestellt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und dem gewährten  Parteiengehör verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4.1. Erwiesener Sachverhalt:

Gemäß der Aktenlage und dem Rückschein wurde die Strafverfügung am 21.11.2008 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Beantwortung der h. Anfrage an das Postamt 4.. L hat die Berufungswerberin noch am 21.11.2008 die Strafverfügung bei der Post behoben. Schon mit Blick darauf erweist sich der für die Zustellwirkung rechtlich ohnedies unbeachtliche Einwand der Krankheit ab diesem Tag als nicht stichhaltig.  Den Einspruch hat die Berufungswerberin jedenfalls erst am 15.12.2008 verfasst und  an diesem Tag um 10:23 Uhr als Email an die Behörde erster Instanz (die BPD Linz) übermittelt.  Warum sie vor diesem Hintergrund nicht in der Lage gewesen sein soll gegen die Strafverfügung per E-mail noch innerhalb der offenen Frist – wie sie dies schließlich am 15.12.2008 getan hat -  diesen Einspruch zu erheben, bleibt daher unerfindlich. 

Der Hinweis auf die Erkrankung während der Hinterlegungsfrist berührt übrigens die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges ohnedies nicht.

Die Berufungswerberin ersucht dazu in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt am 23.1.2008, ihr doch auf dem Kulanzweg entgegen kommen zu wollen und das Strafausmaß zu ermäßigen. Zum  Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstückes hätten bei ihr neben der Krankheit auch äußerst widrige private Umstände obwaltet.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist endete hier – wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte -  mit dem Ablauf des 5.12.2008. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Sendung noch am Tag der Hinterlegung behoben wurde. Warum letztlich erst drei Wochen später der nur wenige Minuten in Anspruch nehmende Einspruch als E-mail an die Behörde erster Instanz gesendet wurde, erklärt die Berufungswerberin selbst in ihrer Stellungnahme auf das h. Parteiengehör, worin sie um Kulanz ersucht, nicht.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd      § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Ob hierdurch allenfalls Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 Abs.1 AVG vorlagen, hätte diesbezüglich die Behörde erster Instanz über einen diesbezüglich binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses (also der Wiedergenesung) zu stellenden Antrages  zu befinden gehabt (§ 71 Abs.2 AVG). Für dieses Verfahren ist dies unbeachtlich.

 

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Einer von der Berufungswerberin erbetenen "Kulanzlösung" steht das eine strenge Gesetzesbindung bedingende Legalitätsprinzip entgegen.

Auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin  kann ob der  eingetretenen Rechtskraft nicht weiter eingegangen werden.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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