Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163786/2/Sch/Ps

Linz, 22.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn R H, geb. am, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F D, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Dezember 2008, Zl. VerkR96-3770-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 11 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Dezember 2008, Zl. VerkR96-3770-2006, wurde über Herrn R H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 13. August 2006 um 21.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, auf der A8 bei Autobahnkilometer 25,000 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach in Richtung Suben und somit später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter die gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, am 13. August 2006, das war ein Sonntag, um 21.30 Uhr an einer im entsprechenden Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit ein Sattelkraftfahrzeug entgegen dem Fahrverbot des § 42 Abs.2 StVO 1960 gelenkt zu haben. Ihm erscheint allerdings die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro überhöht, da er schon seit längerem als Lkw-Fahrer tätig sei und bislang "fast nichts falsch gemacht" habe. Außerdem schildert er seine persönlichen Verhältnisse, die seines Erachtens zu berücksichtigen wären.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Das gesetzliche Fahrverbot des § 42 StVO 1960 beginnt an Sonn- und Feiertagen um 00.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr. Begeht jemand eine derartige Übertretung sohin um 21.30 Uhr, wie im gegenständlichen Fall, so ist der erwähnte Strafrahmen anzuwenden – der geringere Strafrahmen des § 99 Abs.2b StVO 1960 würde eine Begehung der Tat innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des Fahrverbotes voraussetzen.

 

Die Erstbehörde hat daher in Anwendung des zutreffenden gesetzlichen Strafrahmens an sich die Mindeststrafe verhängt. Von der Erstbehörde ungeprüft geblieben ist allerdings die Frage, ob nicht allenfalls die Bestimmung des § 20 VStG, also das außerordentliche Milderungsrecht, Anwendung zu finden gehabt hätte. Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

 

§ 20 VStG räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein, vielmehr besteht bei Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch hierauf (VwGH vom 02.09.1992, Zl. 92/02/0150 u.a.).

 

Die Anwendung des § 20 VStG setzt u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (VwGH vom 06.11.2002, Zl. 2002/02/0125 u.a.).

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob und allenfalls welche Milderungsgründe beim Berufungswerber vorliegen, die ein Unterschreiten des gesetzlichen Mindeststrafrahmens bis zur Hälfte geboten erscheinen lassen.

 

Am gegenständlichen Aktenvorgang fällt vorerst auf, dass die Tat bereits am 13. August 2006 begangen wurde, das das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren abschließende Straferkenntnis stammt vom 4. Dezember 2008. Zu dieser Zeit, die die Behörde für das Verwaltungsstraf­verfahren benötigt hat, kommt noch ein Zeitraum von etwa einem Monat, nach Einlangen der Berufung bei der Erstbehörde und bis der Akt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde, hinzu. In Summe ist also seit Tatbegehung bis zur Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als 29 Monaten vergangen. Angesichts der relativ einfachen Sach- und Rechtslage muss wohl von einer unverhältnismäßig langen erstbehördlichen Verfahrensdauer, auf die der Berufungswerber keinen Einfluss hatte, ausgegangen werden. Ein solcher Umstand stellt einen Milderungsgrund dar (vgl. § 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB und die einschlägige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts).

 

Des weiteren ist dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten. Nach der Aktenlage liegt dieser Milderungsgrund vor, in der Begründung des Straferkenntnisses findet er allerdings keinerlei Erwähnung.

 

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde hier ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegt. Sohin war eine mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringende Strafbemessung durchzuführen. Die Verwaltungsstrafe höher festzusetzen als im Bereich der (gerundeten) Hälfte der Mindeststrafe war nicht erforderlich, da Gründe für eine solche Vorgangsweise nicht zu erkennen waren.

 

Der Berufung war damit im gesetzlich möglichen und gebotenen Rahmen Folge zu geben und die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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