Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110869/12/Wim/Rd/Ps

Linz, 28.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des J M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.6.2008, VerkGe96-24-2008, wegen einer Verwaltungs­übertre­tung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.11.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum     Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro, ds 20 % der     verhängten Geldstrafe, zu leisten.         

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.6.2008, VerkGe96-24-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer  Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 und Abs.4 Z2 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S mbH mit dem Sitz in B gemäß § 23 Abs.7 GütbefG zu verantworten hat, dass durch die Gesellschaft am 9.1.2008 um 15.28 Uhr auf der B 137 im Gemeinde­gebiet von Kallham mit dem von der S spol.s.r.o. angemieteten Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (24.400 kg Zitronensäure) von Wulzeshofen (A) nach Ladenburg (D) durch den Lenker Z M, geb. am , durchgeführt wurde, ohne dafür gesorgt zu haben, dass während der Fahrt ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass ein derartiger Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers im Kraftfahrzeug mitgeführt wird, wenn Miet­fahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, beantragt.

Begründend wurde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Fahrer Z M zum Zeitpunkt der Anhaltung bei der Fa. S mbH beschäftigt gewesen sei. Dies würde aus dem bereits vorgelegten Arbeitsvertrag sowie der vorgelegten Bestätigung hervorgehen. Jeder Fahrer unterzeichne bei der Einstellung einen Arbeitsvertrag, welcher ihm auch überreicht werde. Weiters werde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen Fahrten der Arbeitsvertrag mitzuführen und auf Verlangen den Straßenaufsichtsorganen vorzulegen sei. Ob die für einen Transport notwendigen Urkunden von den Fahrern mitgeführt werden, werde stichprobenartig vom Geschäftsführer bzw von beauftragten Arbeitnehmern oder verantwortlichen Beauftragten kontrolliert. Sollte dabei eine Nichteinhaltung festgestellt werden, drohen dem Fahrer dienstrechtliche Konsequenzen, welche im Vorfeld angedroht werden. Unter Konsequenzen seien die Ermahnung und in weiterer Folge die Entlassung zu verstehen. Weiters werde den Fahrern angedroht, dass für den Fall eines neuerlichen Zuwiderhandelns gegen diese Weisungen, sie die über den Geschäftsführer verhängte Strafe zu bezahlen haben.

Der betroffene Lenker sei bislang noch nie negativ aufgefallen bzw habe derartigen Weisungen auch nie zuwidergehandelt, sodass diesbezüglich auch aufgrund des installierten betriebsinternen Weisungs-, Kontroll- und Überwachungssystems dem Beschuldigten kein Verschulden vorgeworfen werden könne und daher mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen gewesen wäre.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme entschuldigt. Weiters wurde Z M geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat weitere Berufungsverfahren (VwSen-110853, 110870 und 110852) betreffend J M anhängig sind. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 10.11.2008 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung mit abgehandelt.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Management-Fahrerhandbuch vorgelegt, welches jeder Lenker zu Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit ausgehändigt bekommt. Das Fahrerhandbuch beinhalte Ausführungen hinsichtlich der persönlichen Papiere, welche der Lenker mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen habe.

Der zeugenschaftlich einvernommene K H gibt an, dass er als Personalchef bei der Firma S beschäftigt ist, sein Aufgabenbereich die Einstellung des Personals und die ganze Führung des Fahrpersonals umfasst. Jeder Lenker, der bei der Firma S eingestellt wird, erhält einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das Dienstverhältnis von Seiten der Firma S nicht beendet, so verlängert sich seiner Meinung nach dieses Dienstverhältnis automatisch und wird ein solches auf unbestimmte Zeit. Es wird kein eigener Vertrag oder eine Änderung des Vertrages mehr ausgefertigt, sondern es wird einfach faktisch das Dienstverhältnis verlängert. Überdies wird der jeweilige Lenker betreffend die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, zB Arbeitszeitgesetz udgl. geschult.

Weiters erhält jeder Lenker ein Fahrerhandbuch ausgehändigt. Der Lenker muss aber generell nichts unterschreiben, dass er belehrt wurde bzw Unterlagen ausgehändigt bekommen hat. Die Fahrer haben auch die Anweisung, dass das Fahrerhandbuch immer mit zu führen ist. Das Fahrerhandbuch beinhalte nicht nur rechtliche Vorschriften, sondern auch wie zB die Betankung vor sich geht. Wenn der Lenker das Handbuch durchliest, habe er alle Informationen, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit braucht.  Grundsätzlich ist es mit der Übergabe des Fahrerhandbuches getan.

Bei Mietverträgen verhält es sich genauso. Der Lenker bekommt den Mietvertrag ausgehändigt und wird darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur der Mietvertrag, sondern auch der Arbeitsvertrag mitzuführen ist. Warum Fahrer im Einzelfall dies nicht machen bzw darauf vergessen, könne er keine genauen Ausführungen machen. Die Mietverträge werden generell immer nur auf einen Monat abgeschlossen. Dies gründet aus einer Vorschrift, welche besagt, dass ein Lkw nur auf maximal einen Monat vermietet werden kann.

Die übliche Vorgehensweise stellt sich so dar, dass bei Dienstantritt dem Lenker ein Mietvertrag – gültig für einen Monat – ausgehändigt wird. Diese Verträge werden erst dann verlängert, wenn der Lenker wieder ins Büro kommt und eben dieser Monat abgelaufen ist. Die Kontrolle der Vertragslaufzeit wird von ca 90 bis 95 % der Lenker dergestalt durchgeführt, dass diese selbst ins Büro kommen und einen neuen Mietvertrag abholen. Bei den restlichen Lenkern kümmert sich die Leitung um die Aushändigung eines neuen Vertrages. Es könne aber auch der Fall eintreten, dass der Lenker Touren zu fahren hat, bei denen er während des Monats praktisch nie an den Standort P kommt, sondern immer im Ausland unterwegs ist. In solchen Fällen kommt es vor, dass keine verlängerten Verträge ausgehändigt werden.

Auch hinsichtlich der Fahrerbescheinigung erfolgt die sofortige Aushändigung an den Lenker und auch die Weisung, dass er diese immer mitzuführen hat. Ob die Fahrerbescheinigung tatsächlich mitgeführt wird, könne nicht kontrolliert werde, die Befristung der Fahrerbescheinigung werde aber in Evidenz gehalten, um eine rechtzeitige Neuausstellung gewährleisten zu können.

Der Lenker Z M gab zeugenschaftlich bekannt, dass er am 28.3.1995 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und ab diesem Tag das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Einen Arbeitsvertrag hat er aber bis zum Tatzeitpunkt nicht erhalten. Ihm sei erinnerlich, dass ihm erst aufgrund der gegen ihn gerichteten Strafverfügung etwa im März oder April 2008 ein Beschäftigungsvertrag ausgehändigt worden ist, welcher von ihm und der Fa. S unterschrieben wurde. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob und gegebenenfalls was er im Jahr 1995 unterschrieben habe.    

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S mbH mit dem Sitz in B am 9.1.2008 durch den Lenker Z M mit dem näher beschriebenen angemieteten Kraftfahrzeug eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Wulzeshofen nach Ladenburg (D), durchführen hat lassen, der Lenker bei der Anhaltung und Kontrolle keinen Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt hat.

 

Anlässlich der Anhaltung wurde den Kontrollbeamten der PI N im H Führerschein, Zulassungsschein, Frachtbrief, Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigung sowie ein Mietvertrag vorgewiesen. Ein Beschäftigungs­vertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers konnte nicht vorgewiesen werden.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene K H, Personalchef der Firma S, schilderte glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung den Einsatz von Mietfahrzeugen und die damit verbundene Vorgehensweise, die der Lenker bei Verwendung von Mietfahrzeugen zu beachten hat. So ist vom Lenker zu kontrollieren und rechtzeitig zu reagieren, dass gültige Mietverträge -  es werden nur befristete Mietverträge für einen Monat abgeschlossen, welche aber jederzeit von der Firma S nach Ablauf eines Monats "automatisch" verlängert werden – mitgeführt werden.  So obliegt die Vollständigkeits- und Gültigkeitskontrolle von Fahrzeugunterlagen nach den Schilderungen des Zeugen grundsätzlich den Lenkern und übernimmt diese Kontrollfunktion nur in eingeschränkten Fällen die Firma. Dies geht auch aus dem vorgelegten Handbuch hervor. Ebenso verhält es sich beim Mitführen von Arbeitsverträgen. Auch hier erfolgt keine neuerliche Ausstellung eines Beschäftigungsvertrages nach Ablauf der Probefrist von drei Monaten.

Der zeugenschaftlich befragte Lenker Z M gab glaubwürdig zu Protokoll, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung keinen Arbeitsvertrag mitgeführt hat. Es ist ihm ein solcher erst im März oder April 2008, sohin nach der Beanstandung, von der Firma S ausgehändigt worden. Er ist seit 1995 bei der Firma als Lenker beschäftigt und hat er bei Dienstantritt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, jedoch sei ihm kein Exemplar ausgehändigt worden.

       

Da die Aussagen der einvernommenen Zeugen schlüssig und glaubwürdig sind, waren deren Ausführungen als erwiesen anzunehmen.                           

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.      Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des          Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des         Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.      sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers,   aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das       Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S mbH mit dem Sitz in B, B, am 9.1.2008 um 15.28 Uhr auf der B 137 im Gemeindegebiet von Kallham durch den Lenker Z M eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbe­förderung mit dem von der S spol.s.r.o. angemieteten Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , und zwar von Wulzeshofen nach Ladendorf (D) durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass vom Lenker ein Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt wird. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsams­delikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern hat er auch entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dieser gesetzlich geforderten Verpflichtung ist der Berufungswerber jedoch nicht oder nur unzureichend nachgekommen. So werden den Fahrern zwar Fahrerhandbücher zur Verfügung gestellt und werden diese angewiesen, Mietverträge, Dienstverträge und Fahrerbescheinigungen mitzuführen und drohen bei Nichteinhaltung den Fahrern dienstrechtliche Konsequenzen, wie Ermahnung und Entlassung. Hingegen divergiert die Verantwortung des Berufungswerbers mit den Aussagen des Zeugen H, welcher angab, dass mit der Übergabe des Fahrerhandbuches an den jeweiligen Fahrer an sich keine weiteren Veranlassungen mehr getätigt werden. Vom Berufungswerber als gewerberechtlichem Geschäftsführer kann und muss aber erwartet werden, dass er sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausreichend informiert und sie entsprechend befolgt. Dies beinhaltet, dass vom Berufungswerber bzw von seinen Angewiesen, vor Fahrtantritt ein Augenmerk darauf gelegt wird, dass der Lenker sämtliche für den Transport notwendigen Unterlagen und Dokumente vollständig zur Verfügung gestellt werden. Dies wurde im gegenständlichen Fall offenkundig verabsäumt, ansonsten der beanstandete Lenker bei der stattgefundenen Anhaltung einen Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers vorweisen hätte können. Wie bereits oben ausgeführt, wurde vom Berufungswerber nicht näher dargelegt, durch wen und wie oft Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Anweisungen erfolgten und dass auch Kontrollen hinsichtlich der Angewiesenen durchgeführt wurden. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er nach Rückkehr an den Firmensitz überprüft, ob seine Weisungen eingehalten wurden, erscheint – wie es sich gegenständlich gezeigt hat – wenig zielführend. Auch reichen stichprobenartige Kontrollen – wie vom Berufungswerber eingewendet – laut mehrfacher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems aus. Dass eine Kontrolle der Angewiesenen erfolge, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet und auch nicht geltend gemacht. Zudem entbindet das Wohlverhalten des Fahrers hinsichtlich der Einhaltung der Weisungen den Berufungswerber nicht von der Durchführung von Kontrollen. Vom Berufungswerber wurde anlässlich seiner Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung zwar eine Kopie des Arbeitsvertrages von Z M vorgelegt. Dieser Umstand stellt aber keinen Entlastungsnachweis dar, zumal im Nachhinein  beigebrachte Dokumente den Tatvorwurf des "Nichtdafürsorgetragens" nicht mehr widerlegen können. Im Übrigen normiert § 6 Abs.4 Z2 GütbefG "... das Datum und die Laufzeit..." im mitzuführenden Beschäftigungsvertrag ua angegeben sein müssen. Im vorgelegten Arbeitsvertrag scheint als Datum bzw Beginn des Arbeitsverhältnisses der 28.3.1995 und weist die Laufzeit eine Befristung von drei Monaten auf, sohin bis 28.6.1995, ohne einen Hinweis auf Verlängerung auf unbefristete Dauer. Es handelt sich bei dem nachträglich vorgelegten Arbeitsvertrag um einen schon seit geraumer Zeit abgelaufenen, der sohin nicht den in § 6 Abs.4 Z2 GütbefG normierten Anforderungen entspricht. Im Übrigen enthält der vorgelegte Arbeitsvertrag Passagen ("Go-Box" und einen Anfangsstundenlohn von 6,97 "Euro"), welche Begriffe im Jahr 1995 noch nicht existent sein konnten! Die ebenfalls vorgelegte "Bestätigung" stammt vom 8.2.2008, sohin auch erst nach Tatbegehung.         

 

Es ist dem Berufungswerber mit seinen Vorbringen sohin eine Entlastung iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen und hat er daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach dem Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4.1. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG liegt darin, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird. Das Mitführen der entsprechenden Urkunden dient der Kontrolle der Gewerbeausübung. Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Einhaltung. Das fehlende Sorgetragen des Mitführens eines gültigen  Beschäftigungsvertrages kann daher nicht als Bagatelldelikt angesehen werden.

 

5.4.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 365 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis zu 7.267 Euro verhängt. Es wurde daher de facto die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Als straferschwerend wurden mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinem Vermögen ausgegangen. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Angesicht des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war diese daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Dem Berufungswerber konnte nämlich kein einziger Milderungsgrund zugute gehalten werden.  Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es waren daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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