Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522169/8/Br/RSt

Linz, 03.02.2009

 

 
 
E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb.    , B G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, Dr. U, Mag. M, Mag. L, Dr. G, B G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. September 2008, AZ: 08/347243,  zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der Bescheid mit der ausgesprochenen Befristung wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 und 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 64/2006;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Gütigkeit der für ihn am 11.9.2008 ausgestellte (gemeint wohl verlängerte)  Lenkberechtigung für die Klasse B durch Befristung bis zum 13.1.2013  und die Klasse C bis 30.1.2013 eingeschränkt erteilt und in Verbindung damit die Auflage erteilt bei der Nachuntersuchung einen neurologischen und internen fachärztlichen Befund (im Bescheid bezeichnet: "bei NU: neurol. und intern. FAB") vorzulegen. Die Auflage gemäß dem Code 01.01 (Brille) blieb unangefochten und ist in diesem Verfahren daher nicht verfahrensgegenständlich.

Unberührt von diesem Ausspruch der Berufungsentscheidung bleibt ebenfalls die sich für die Klasse C u. CE aus § 20 Abs.4 FSG ergebende Befristung (25.9.2013).

Rechtlich wurde der Bescheid mit §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2  FSG begründet.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Befristung unter Hinweis auf  § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz 1997, wonach die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist.

1.2. Das die Grundlage dieser Entscheidung bildende amtsärztliche Gutachten vom 11.9.2008 beschränkt sich auf wenige handschriftlich vermerkte medizinische Schlagworte. Es bezieht sich aber auf den fachärztlichen Befund vom 4.9.2008. Der Rest ist kaum leserlich, bezieht sich jedoch offenbar auf den vier Monate vorher beim Berufungswerber aufgetretenen "linkscerebralen Insult mit einer diskreten Hemisymptomatik rechts und einer diskreten Sprachstörung" (Gutachten v. 4.9.2008, Primar Priv. Doz. Dr. N. M).

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, welche er wie folgt begründet:

"In umseits bezeichneter Verwaltungssache wurde mir der Bescheid vom 11.09.2008 am 11.09.2008 zugestellt. Binnen offener Frist erhebe ich dagegen das Rechtsmittel der

 

II. Berufung.

 

Ich fechte den genannten Bescheid insoweit an als es zu einer Befristung der Lenkberechtigung gekommen ist.

 

Begründung:

 

§ 5 Abs. 5 FSG lautet auszugsweise wie folgt:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilten.

 

Eine Befristung kommt daher nur dann in Frage, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens nötig ist.

Gemäß Gutachten des Prim. Priv. Doz. Dr. N M vom 04.09.2008 sowie gemäß Schreiben der Universitätsklinik Salzburg vom 16.09.2006 ist das Lenken eines Fahrzeuges durch den Berufungswerber uneingeschränkt möglich.

 

Beweis: Gutachten Dr. M, Schreiben Universitätsklinik Salzburg vom 16.09.2008

 

Die Beurteilung des Berufungswerbers als "befristet geeignet" durch dem Amtsarzt erfolgte daher entgegen den eindeutigen ärztlichen Gutachten.

Der Berufungswerber ist aufgrund der Gutachten als "geeignet" einzustufen.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung erfolgte daher zu Unrecht.

 

Es wird daher beantragt,

der Berufung Folge zu geben und die Lenkberechtigung unbefristet auszustellen."

 

 

2.1.  Der Berufung wurde das Gutachten Dr. M und ein Schreiben (Krankengeschichte) der Universitätsklinik Salzburg vom 16.9.2008 angeschlossen.

Diese Unterlagen wurden nochmals dem für die Behörde erster Instanz tätigen Amtsarzt vorgelegt, welcher dazu am 25. September 2008 folgende Stellungnahme erstattete:

"Herr K erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall mit einer vorübergehenden Halbseitensymptomatik rechts. Als Ursache wurde ein in der Folge festgestelltes offenes Foramen ovale (Defekt der Vorhofscheidewand des Herzen) sowie ein Faktor V Leiden vermutet.

Unter Faktor V Leiden (auch APC Resistenz genannt) versteht man ein Erbleiden, welches das Risiko, eine Thrombose zu bekommen erhöht. Die gerinnungshemmende Wirkung des sogenannten "aktivierten Protein C" ist bei den betroffenen Personen abgeschwächt. Eine kausale Behandlung ist nicht möglich, in der Regel werden Medikamente verordnet, welche der Bildung von blutgerinnenden Stoffen entgegenwirken. Die Patienten werden antikoaguliert und dies eventuell ein Leben lang.

 

Herr K hat über Aufforderung einen neurologischen FA Befund Drs. M vom 4.9.2008 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass derzeit keine neurologischen Auffälligkeiten bestehen. Die anfänglich bestehenden Halbseitenzeichen als Folge des Schlaganfalles haben sich weitgehend zurückgebildet.

 

Darüber hinaus leidet Herr K an einem Bluthochdruck und einer Hypercholesterinämie, welche ebenfalls medikamentös behandelt werden.

 

 

In seinen Einwändungen bezieht sich Herr K auch auf einen Befund der Universitätsklinik Salzburg vom 16.09.2008, welcher in Kopie beigelegt wird. In diesem Befund wird im Wesentlichen auf das bereits erwähnte neurologische Ereignis eingegangen, wobei hier noch auf die bestehenden kardio-vasculären Risikofaktoren der Hypertonie und der Hypercholesterinämie hingewiesen wird.

 

In beiden Befunden wurde auf die uneingeschränkte Möglichkeit zum Lenken von KFZ Bezug genommen, unter der Voraussetzung, dass eine ständige Antikoagulation (medikamentöse Gerinnungshemmung) erfolgen muss.

 

Von amtsärztlicher Seite wurden diese Befunde berücksichtigt und mit Herrn K vereinbart, die im Rahmen der gesetzlichen Befristung in fünf Jahren durchzuführende Untersuchung beim Amtsarzt unter Vorlage entsprechender fachärztlicher Befunde durchzuführen.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern des BMVIT aus dem Jahre 2006, Seite 89, Hypertonie (alle FS Gruppen), - Hypertonie mit zusätzlich bestehenden cardio-vasculären Risikofaktoren, Vorhofseptumdefekt (offenes Foramen ovale), Hyperlipidämie - verwiesen."

 

 

2.2. Zu dieser ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme sowie zur ergänzten fachärztlichen Stellungnahme von Doz. Dr. M per 29.1.2009 wurde von den Vertretern der Behörde und des Berufungswerbers am 21.1.2009 und 29.1.2009 eine ergänzende Stellungnahme eröffnet. Darin wurde auf nicht wirklich konkretisierbare Aussagen betreffend eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes und die Rechtslage zur Befristungsbelangen hingewiesen.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem unabhängigen Verwaltungssenat schließlich am 2. Jänner 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG).

Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich hier insbesondere aus der im Rahmen des Berufungsverfahrens präzisierten Gutachtenslage in Verbindung mit dem dazu den Parteien gewährten rechtlichen Gehörs (§ 45 Abs.3 AVG). Beweise erhoben wurde durch Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels gesonderten Antrages unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

4. Die Befundlage (Gutachten Dr. M):

"Anamnese:

Im Mai 2008 erlitt Herr K eine kleine Ischämie im Gyrus postzentralis auf der linken Seite. Die stationäre Abklärung zeigte ein mittelgroßes PFO ohne Vorhofseptumaneurysma sowie ein Faktor-V-Leiden. Aus diesem Grund wurde Hot K vorübergehend antikoaguliert. Die initiale Symptomatik war eine Dysarthrie sowie eine diskrete Hemisymptomatik rechts, die sich schon innerhalb von einigen Minuten zurückgebildet hatte, sodass Herr K bei Entlassung beschwerdefrei war. NIH 0, Rankin-Score 0 und Barthel-Index 100. Seitdem keine weiteren Vorfälle im Sinne einer TIA oder cerebraler, Ischämie.

Von der Medikation her nehme er Teveten 600 mg 1-0-0, Marcoumar nach Plan, Simvastatin 40 mg unregelmäßig.

 

DIAGNOSEN:

* Z.n. Ischämie im Mediastromgebiet links bei Faktor V Leiden (heterozygot)           sowie offenem Foramen ovale

* Arterielle Hypertonie

* Gemischte Hypercholesterinämie

* Z.n. Nikotinabusus

 

Befund:

Klinisch-neurologisch: Patient wach, orientiert, kein Meningismus. Hirnnerven: Unauffällig. Motorik: Keine Paresen weder an den OE noch an den UE. Kein Absinken im Arm- und Beinhalteversuch. Sensibilität: Als unauffällig angegeben. Reflexe: MER mäßig auslösbar, keine pathol. Reflexe.

Koordination: FNV, KHV zielsicher. R und U sicher. Kein Tremor.

 

Psychopathologisch keine Auffälligkeiten, im MMSE 30/30 Punkten.

 

Beurteilung

Herr K erlitt vor ca. 4 Monaten einen linkscerebralen Insult mit einer diskreten Hemisymptomatik rechts und einer diskreten Sprachstörung, die sich innerhalb von kürzester Zeit zurückgebildet haben.

Klinisch-neurologisch sind diesbezüglich keine Defizite geblieben. Auch psycho­pathologisch ergeben sich keine Auffälligkeiten.

 

Insgesamt ist die Lenkung eines Fahrzeuges durch Herrn K aus meiner Sicht uneingeschränkt möglich.

 

 

 

4.1.         Zusammenfassendes  Beweisergebnis u. dessen Beurteilung:

 

Die dem Berufungswerber laut Führerscheinregister erstmals am 21.3.1969 für die Klasse A u. B erteilte Lenkberechtigung wurde per 25.9.2003 auf die Klasse C u. C+E erweitert. Gleichzeitig ergab sich daraus jedoch für die Gruppe 2 (C u. C+E) eine Befristung bis zum 25.9.2008. Worin bislang laut Führerscheinregister auch die Befristung für B+ E u. F gründet lässt sich dem Akt nicht nachvollziehen.

Am 11.9.2008 hat der Berufungswerber den Antrag auf Verlängerung der Klassen C u. C+B.

Im Zuge des Verfahrens kam es schließlich nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 20.8.2008 und letztlich zur amtsärztlichen Befristungsempfehlung vom 11.9.2008 und damit zum hier angefochtenen Bescheid.

In der seitens der Behörde erster Instanz vom Amtsarzt eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 25.9.2008, vermutlich in Erwägung einer Berufungsvorentscheidung, präzisiert dieser das ursprünglich auf wenige Schlagworte reduzierten Gutachten vom 11.9.2008 mit dem Hinweis auf die bestehenden Risikofaktoren (die Notwendigkeit der Einnahme die Blutgerinnung hemmender Medikamente sowie Bluthochdruck u. Hypercholesterienämie). Dies wird seitens des Amtsarztes auch in einer Anfrage seitens der Berufungsbehörde unter Hinweis auf den sogenannten Risikofaktor V weiterhin aufrecht erhalten.

Auch dieser ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme ist aber keineswegs zu entnehmen, dass mit einer Verschlechterung und dem Eintritt einer Nichteignung beim Berufungswerber konkret gerechnet werden müsste, sodass just nach Ablauf von fünf Jahren eine Nichteignung präsumiert gelten könnte. Im Ergebnis kann sich die Eignungsproblematik bei jedem Menschen in diesem Alter mehr oder weniger deutlich stellen. Selbst wenn der Berufungswerber gegenüber dem Amtsarzt sich mit der nunmehr angefochtenen Befristungseinschränkung einverstanden erklärt haben soll erweist sich die Befristung nicht schon deshalb als sachgerecht.

Auch mit dem Hinweis auf die Begutachtungsleitlinien des BMVIT, aus dem Jahr 2006 für KFZ-Lenker, lässt sich die Befristung vor allem nicht rechtlich begründen. Darin geht es um die Eignung an sich, etwa, dass die Mehrzahl der Hochdruckkranken grundsätzlich nur fahrtauglich sind wenn ihr Blutdruck medikamentös ausreichend eingestellt ist.

In Ergänzung zu seinem Gutachten über h. Anfrage vom 20.1.2009 verweist der Facharzt Dr. M zwar nochmals auf die bestehende erhöhte Thromboseneigung und ein daraus resultierendes erhöhtes Schlaganfallrisiko. Dieses kann jedoch durch die regelmäßigen Einnahme von Medikamenten gesenkt werden. Eine konkrete Aussage über das Wiederholungsrisiko könne nicht gemacht werden. Abschließend wird zum Ausdruck gebracht, dass von einer gesundheitlichen Eignung vom Lenken die nächsten fünf Jahre ausgegangen werden könne. Im Falle eines neuerlichen Ereignisses müsse jedoch eine neue Prüfung vorgenommen werden.

Die Behörde erster Instanz vermeint unter Hinweis auf die Gutachtenslage in deren Stellungnahme vom 2.2.2009, dass "im Hinblick auf die Mehrzahl von Risikofaktoren eine Verlaufskontrolle im Sinne der Verkehrssicherheit angebracht erscheine, sodass eine Befristung der Lenkberechtigung auch in der herrschenden Judikatur seine Deckung fände." Damit wird jedenfalls kein Eignungswegfall verdeutlicht, sondern nur bewirkt, dass der Berufungswerber nach fünf Jahren offenbar wieder einen Antrag auf Wiedererteilung seiner LB stellen muss.

Der Berufungswerber hält unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die Anträge aufrecht. An seiner Person lägen keine konkretisierbaren negativen Entwicklungserwartungen seiner Eignung zum Lenken vor. Bei jedem Menschen wäre es möglich, dass sich die Gesundheit plötzlich verschlechtere.

Dem schließt sich die Berufungsbehörde an.

 

4.2. Eine Befristung scheint insbesondere deshalb nicht stichhaltig, weil binnen fünf Jahren an sich  wohl kaum mehr von einer Verlaufskontrolle die Rede sein kann, sondern dies vielmehr auf eine unbelegbare Fiktion einer Nichteignung nach dieser Zeit  hinausläuft. Mit einer Befristung auf fünf Jahre kann einer allfälligen negativen Entwicklung des Gesundheitszustandes nicht wirksam begegnet werden.

Die fachlichen Einschätzungen zwischen Fach- u. Amtsarzt gehen wohl etwas auseinander, wobei die fachliche Meinung der derzeit uneingeschränkten Eignung beide ärztlichen Experten zu teilen scheinen.

In einer so großmaschigen Verlaufskontrolle  vermag ein Mehrwert für die Verkehrssicherheit jedenfalls nicht erkannt werden.

Daher ist es vielmehr nachvollziehbar, wenn der Facharzt im Falle eines neuen Ereignisses eine Eignungsprüfung empfiehlt, was bei der Führerscheinbehörde falls sie davon Kenntnis erlangt allenfalls Handlungsbedarf indiziert.

Die Berufungsbehörde vermag daher dieser Befristungsempfehlung mangels sachlicher Nachvollziehbarkeit nicht zu folgen. 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat ‑ unter anderem ‑ bei Personen, deren gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz nur unter der Voraussetzung angenommen wer­ den kann, dass sie sich ärztlichen Kontrolluntersuchun­gen unterziehen, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche und sachliche Beschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Ver­kehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztli­che Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

Grundsätzlich muss betreffend die Rechtmäßigkeit der Befristung auf die gesicherte Rechtsprechung verwiesen werden. Dieser zur Folge (z.B. VwGH 14.3.2000, 99/11/0254 oder VwGH 18.3.2003, 2002/11/0209) sind selbst Auflagen – wie etwa Nachuntersuchungen – nur im Fall einer 'Krankheit' deren Natur nach mit einer zum Verlust oder einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, zulässig (vgl. VwGH 16.9.2008, 2008/11/0091 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/11/0120 mwN).

Selbst um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinn anzunehmen, bedarf es dieser Rechtsprechung zufolge auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Wie oben bereits festgestellt entbehrt es hier solcher konkretisierbarer Anhaltspunkte.

Eine etwa zu diesem Thema von der Volksanwaltschaft vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung des VwGH zeigte, dass an den Verwaltungsgerichtshof zahlreiche Fälle herangetragen wurden, in denen die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung seitens der belangten Behörde jeweils mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wurden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht ausgeschlossen werden könne bzw. zumindest als möglich erachtet worden sei. In Bekräftigung seiner in der Fußnote skizzierten Rechtsprechung, wonach auf dem Boden des § 8 Abs.3 Z2 FSG eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig ist, wenn "mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung "gerechnet werden muss" hat der VwGH in einem im Jahr 2003 gefällten Grundsatzerkenntnis[1] ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreicht [Dieser Absatz ist inhaltlich aus dem Aufsatz von Martin Hiesel (Volksanwaltschaft), "Die Befristung der Lenkberechtigung,  ZVR 2006/57" zitiert].

Auch für diesen Fall ist daher zu betonen, dass selbst nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Einnahme von Medikamenten und ärztliche Kontrolluntersuchungen aus medizinischer Sicht allenfalls als sinnvoll oder sogar als geboten erscheinen lässt, auch eine Befristung der Lenkberechtigung rechtfertigen kann.

 

 

5.1. Ebenso gestaltet sich die Rechtsprechung zu § 3 Abs.5 2. Satz der FSG-GV (VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).  Eine Stabilisierung der Erkrankung oder Behinderung bildet die Grundlage für die Aufhebung der befristeten Erteilung oder Belassung der Lenkberechtigung bzw. der verfügten Auflagen. Damit ist im gegebenen Zusammenhang nicht schon eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Stabilisierung einer ihrer Art nach als fortschreitende anzusehende Krankheit gemeint. Diese muss jedoch derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Dann von einer Befristung Abstand zu nehmen weil dadurch  auch keine vorhersehbare Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen wird.

Es ist somit auch in solchen Fällen Sache des medizinischen Sachverständigen darzutun, ob bei der betreffenden Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen­schaft eine Stabilisierung im besagten Sinn überhaupt in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen eine solche Stabilisierung angenommen werden kann. Bei Eintritt einer Stabilisierung im besagten Sinn liegt keine fortschreitende Erkrankung gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV mehr vor. In einem solchen Fall ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren gleichzeitige Befristung (im Sinne der Versagung einer Lenkberechtigung für die Zeit nach dem angenommenen Frist­ende hinaus) unter Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen unzulässig.

 

 

5.2. Wie oben bereits mehrfach festgestellt ist auch der gegenständlichen Gutachtensbasis  nicht konkret nachvollziehbar worin eine Nichteignung des derzeitigen – die uneingeschränkte Eignung indizierenden Gesundheitszustandes – nach fünf Jahren zu erblicken wäre. Im Gegenteil, das fachärztliche Gutachten spricht vielmehr von einer uneingeschränkten Eignung und lässt auch keine prognostizierbare und konkretisierbare Annahme einer Verschlechterung zu. Mit Blick darauf erweist sich die hier ausgesprochene Befristung als rechtswidrig.

 

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 



[1] Hinweis auf die systematische Darstellung der einschlägigen Rsp des VwGH bei Grundtner / Pürstl, FührerscheinG (2003). Hinweis auf VwGH 18.1. 2000, 99/11/0266; VwGH 24. 4. 2001, 2000/11/0037; VwGH 13. 8. 2003, 2002/11/0228, sowie 2001/11/0183, VwGH 24.6.2003, 2001/11/0174  und VwGH 29. 9. 2005, 2005/11/0120.

 

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