Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163349/6/Zo/Jo

Linz, 02.02.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Dr. S, Mag. A, vom 26.05.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 08.05.2008, Zl. VerkR96-7245-2008,

wegen vier Übertretungen der Verordnung (EWG) 3820/85 sowie 3821/85 (VwSen-163349) und

je einer Übertretung der StVO und des KFG (VwSen-163350)

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am  19.01.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die vorgeworfenen Überschreitungen der Lenkzeit wie folgt lauten:

19.06.2006, Lenkzeit von 16.30 Uhr bis 20.06.2006, 14.30 Uhr, das sind ca. 17 Stunden

21.06.2006, Lenkzeit von 10.50 Uhr bis 22.06.2006, 11.00 Uhr, das sind ca. 12 Stunden.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die fehlende Unterbrechung wie folgt lautet: am 19.06. wurde bei einer Lenkzeit von 16.30 Uhr bis 20.06., 02.50 Uhr, das ist eine Lenkzeit von ca. 9 Stunden, nur eine Pause von 22.45 Uhr bis 23.25 Uhr, das sind 40 min eingehalten.

          Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 7 Abs.1 iVm Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 konkretisiert.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Hinsichtlich Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

IV.              Hinsichtlich Punkt 4) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Wortlaut "und das Schaublatt der laufenden Woche für Montag, 19.06.2006, 00.00 Uhr bis 16.30 Uhr" zu entfallen hat. Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 15 Abs.7 lit.a sublit.i der Verordnung (EWG) 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) 561/2006 in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung richtig gestellt.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

V.                 Hinsichtlich Punkt 5) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf wie folgt lautet:

Sie haben den Zulassungsschein des Anhängers trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht diesem nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung abgewiesen.

 

VI.              Hinsichtlich Punkt 6) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

VII.            Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 94,70 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber Kosten in Höhe von 155,40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 1), 3), 5) und 6) bestätigten Geldstrafen).

 

Der vom Berufungswerber zwischenzeitlich überwiesene Betrag von 25 Euro ist auf die verhängten Strafen anzurechnen, sodass sich der Gesamtbetrag entsprechend reduziert.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. bis VI.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu VII.: §§ 64ff VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis VI.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

 

- Datum: 19.06.2006, Lenkzeit von 16.30 Uhr bis 20.06.2006, 14.30 Uhr, das sind 17 Stunden 35 Minuten.

- Datum: 21.06.2006, Lenkzeit von 10.50 Uhr bis 22.06.2006, 11.00 Uhr, das sind 12 Stunden 40 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Antobahn Freiland, Nr. 8 bei km 33.500, Fahrtrichtung Suben.

Tatzeit: 24.06.2006, 15:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VÖ 3820/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird.

 

Am 19.6.2006 wurde nach einer Lenkzeit von 16:30 Uhr bis 20.6.2006, 8:20, das sind 13 Stunden 50 Minuten keine ausreichenden Lenkpausen eingehalten. Es wurden folgende Lenkpausen eingelegt:

 

- am 19.6.06 von 22:45 Uhr bis 23:25 Uhr 40 Minuten Lenkpause

- am 20.6.06 von 02:50 Uhr bis 03:10 Uhr 20 Minuten Lenkpause

- am 20.6.06 von 05:10 Uhr bis 05:40 Uhr 30 Minuten Lenkpause

- am 20.6.06 von 07:55 Uhr bis 08:20 Uhr 25 Minuten Lenkpause

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 33.500, Fahrtrichtung Suben.

Tatzeit: 24.06.2006, 15:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG-VO 3820/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.06.2006, um 16.30 Uhr. Ruhezeit von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr, das sind 2 Stunden.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.06.2006, um 10.50 Uhr. Ruhezeit am 22.6.2006 von 04.20 Uhr bis 07.20 Uhr, das sind 3 Stunden.

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 33.500.

Tatzeit: 24.06.2006, 15:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 LG-VO 3820/85

 

4) Sie haben als Lenker des angerührten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind und das Schaublatt der laufenden Woche für Montag, 19.06.2006, 00.00 Uhr bis 16.30 Uhr dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt.

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 33.500.

Tatzeit: 24.06.2006, 15:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85

 

5) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt und es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 33.500.

Tatzeit: 24.06.2006,15:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 5 lit.b KFG

 

6) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 33.500.

Tatzeit: 24.06.2006, 15:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 42 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug N3, MAN TGA 18.480, weiß
Kennzeichen , Sattelanhänger, Krone , blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.) 300,--

60 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

2.)   70,--

14 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

3.) 380,--

76 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

4.) 250,--

50 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

5.)   25,--

  5 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

6.)   72,--

30 Stunden

§ 99 Abs. 2b StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

109,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.206,70 Euro."

 

2. In der dagegen eingebrachten Berufung wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und der Berufungswerber machte zusammengefasst geltend, dass die Annahmen der Erstbehörde falsch seien. Es habe tatsächlich Herr B A den LKW während der Ruhezeit des Beschuldigten von Calais in Richtung Deutschland gelenkt. Der Berufungswerber habe die Schaublätter in seinem LKW aufbewahrt, um die Ruhezeit nachweisen zu können. Der Umstand, dass er von den anderen Lenkern keine genauen Daten angeben könne, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, weil er dazu nicht verpflichtet sei. Die Punkte 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses seien deshalb nicht gerechtfertigt, es hätten Herr B A und Herr H B während seiner Ruhezeiten den LKW gelenkt.

 

Punkt 3) des Straferkenntnisses beziehe sich auf die Punkte 3) und 4) der Strafverfügung, wobei in der Strafverfügung lediglich eine Strafe von 280 Euro, im Straferkenntnis nunmehr aber eine solche von 380 Euro verhängt worden sei. Punkt 4) des Straferkenntnisses beziehe sich auf Punkt 6) der Strafverfügung und in dieser sei nur ein Betrag von 100 Euro festgesetzt worden. Auch hier sei es im Straferkenntnis zu einer Verschlechterung des Berufungswerbers gekommen, weil nunmehr die Strafe auf 250 Euro erhöht worden sei. Dies widerspreche dem Verschlechterungsverbot und sei unzulässig.

 

Es sei aufgrund der gesamten Situation während der Amtshandlung durchaus naheliegend, dass der Polizeibeamte vergessen habe, die Schaublätter für Montag, von 06.00 Uhr bis 16.30 Uhr zu verlangen. Auch wenn dies bei solchen Kontrollen üblicherweise der Fall sei, beweise dies keinesfalls, dass sie der Beamte auch in diesem Fall tatsächlich verlangt habe. Er hätte sie bei der Amtshandlung auch urgieren können, falls sie ihm gefehlt hätten.

 

Zu Punk 5) (Zulassungsschein) hätte keine Strafe mehr ausgesprochen werden dürfen, weil hier das Verfahren offenbar bereits eingestellt worden sei. Der Berufungswerber habe den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt, zwischenzeitig die in der Strafverfügung verhängte Strafe aber bezahlt, weshalb bereits im erstinstanzlichen Verfahren Punkt 5) nicht mehr hätte behandelt werden dürfen. Dieser Punkt widerspreche daher dem Doppelbestrafungsverbot.

 

Bezüglich Punkt 6) des Straferkenntnisses (Wochenendfahrverbot) habe die Behörde zwar richtig erkannt, dass die Überschreitung nur geringfügig gewesen sei, sie habe jedoch keine Ermahnung verhängt. Die Tat habe aber nur unbedeutende Folgen gehabt, weshalb der Beschuldigte Anspruch auf die Anwendung des § 21 VStG gehabt hätte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Akt des LG Wels zu Zl. 24BL100/08 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.01.2009.

 

4.1. Draus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde am Samstag, den 24.06.2006 um 15.15 Uhr auf der A8 bei km 33,500 kontrolliert. Er lenkte das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen , Sattelanhänger . Bei dieser Kontrolle hat er den Zulassungsschein für den Anhänger nicht vorgewiesen.

 

Er wurde aufgefordert, die Schaublätter des letzten Tages der Vorwoche, an dem er gefahren ist sowie der laufenden Woche zur Kontrolle vorzulegen, woraufhin er folgende Schaublätter aushändigte:

-         19.06., 16.30 Uhr bis 20.06., 14.30 Uhr, lautend auf den Berufungswerber

-         19.06., 17.30 Uhr bis 20.06., 02.00 Uhr, lautend auf H B, versehen mit einem handschriftlichen Vermerk des Berufungswerbers auf der Rückseite

-         20.06., 23.50 Uhr bis 21.06., 21.10 Uhr, lautend auf den Berufungswerber

-         21.06., 21.10 Uhr bis 22.06., 02.55 Uhr, lautend auf den Berufungswerber

-         22.06., 03.00 Uhr bis 11.00 Uhr, lautend auf B A, versehen mit einem handschriftlichen Vermerk des Berufungswerbers auf der Rückseite

-         22.06., 11.00 Uhr bis 23.03., 05.30 Uhr, lautend auf den Berufungswerber

-         22.06., 20.05 Uhr bis 23.06., 00.15 Uhr, lautend auf J M, versehen mit einem handschriftlichen Vermerk des Berufungswerbers auf der Rückseite

-         23.06., 05.50 Uhr bis 21.50 Uhr, lautend auf U A

-         24.06., 14.30 Uhr bis 15.15 Uhr, lautend auf den Berufungswerber.

 

Die Schaublätter lautend auf B, A und M weisen das selbe Schriftbild auf, wie die auf den Berufungswerber lautenden Schaublätter, dazu gab der Berufungswerber bereits im gerichtlichen Verfahren an, dass er die Schaublätter selber ausgefüllt habe. Die Polizeibeamten konfrontierten den Berufungswerber bei der Amtshandlung mit dem Vorwurf, dass diese Schaublätter sowie jenes lautend auf Herrn A nicht den Tatsachen entsprechen würden und der Berufungswerber in dieser Zeit den LKW selber gelenkt habe. Der Berufungswerber rechtfertigte sich dazu von Anfang an damit, dass er Herrn B, Herr A sowie Herrn M auf der Fahrt nach England bzw. zurück getroffen habe und diese ein Stück habe fahren lassen, um festzustellen, ob es sich um "gute Lenker" handle. Im Einzelnen führte er bei der Verhandlung aus, dass er im Mai 2006 bei Herrn H zu fahren begonnen habe und dieser ständig gute Kraftfahrer gesucht habe. Er habe ihm auch gesagt, wenn er gute Kraftfahrer kenne, solle er ihm diese empfehlen.

 

Herrn B habe er bei der Raststelle in Suben kennen gelernt und sie seien in ein Gespräch über die Arbeitsbedingungen gekommen, wobei Herr B sich für die Firma H interessiert habe. Er habe ihn daher fahren lassen, wobei zuerst nur ca. 50 km vereinbart gewesen seien, dann habe er ihn aber deutlich länger mit seinem LKW fahren lassen. Herr B sei mit einem anderen LKW in Zweifahrerbesatzung unterwegs gewesen und er habe den neuerlichen Treffpunkt mit diesem Fahrer abgesprochen. Er habe den Führerschein des Herrn B kontrolliert, die Daten aber nicht notiert. Weitere Daten (z.B. die Wohnadresse) wollte Herr B nicht bekannt geben. Er selber habe ihm die Telefonnummer der Firma H gegeben und habe das Schaublatt behalten. Dies sei auch bei Herrn A und bei Herrn M gleich abgelaufen.

 

Herrn A habe er in Calais kennen gelernt, dieser habe dort eine Mitfahrgelegenheit nach Deutschland gesucht. Im Gespräch sei es dann auch um seinen Arbeitgeber bzw. die Verhältnisse in dieser Firma gegangen und Herr A habe sich ebenfalls interessiert gezeigt, weshalb er ihn eine kurze Strecke habe fahren lassen. Herr A habe ursprünglich  bereits von einer anderen Raststelle aus mit einem Kollegen weiterfahren wollen, dies habe sich aber geändert, weshalb er dann letztlich eine längere Strecke gefahren sei. Er habe ihm dafür 50 Euro bezahlt, nachdem ihm von Herrn H zugesichert worden sei, dass ihm das ersetzt wird.

 

Er habe dann seine tägliche Ruhezeit in Königsforst eingehalten und dort Herrn M kennen gelernt. Auch dieser habe einen anderen Arbeitgeber gesucht weshalb er ihn bis Regensburg habe fahren lassen. Ansonsten habe sich der Vorfall im Wesentlichen gleich abgespielt wie bei Herrn B und Herrn A. In diesem Fall wäre er auch mit seiner eigenen Lenkzeit leicht bis Wels gekommen, weshalb es für ihn keinerlei Vorteil gehabt habe, einen Lenker zu "erfinden".

 

Am 23.06. um ca. 05.30 Uhr ist der Berufungswerber in Wels angekommen, an diesem Tag hatte er frei weshalb der LKW von Herrn A gelenkt wurde. Dies wurde von Herrn A bestätigt.

 

Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens erläuterte der Berufungswerber, dass er den Fahrtauftrag auch alleine in der gleichen Zeit leicht hätte einhalten können. Er hätte am 19.06. bereits um 14.00 Uhr in Suben wegfahren können und hätte seine Ladestelle bis 21.06. in der Früh um 06.00 Uhr leicht erreichen können. Von dort weg hätte er die Rückfahrt bis Wels mit einer weiteren vollständigen Ruhezeit leicht durchführen können und wäre spätestens am 23.06. kurz nach Mitternacht in Wels angekommen.

 

Gegen den Berufungswerber wurde wegen dieses Vorfalles ein gerichtliches Strafverfahren gemäß § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels) durchgeführt. Auch in diesem Verfahren hat sich der Berufungswerber sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im Berufungsverfahren inhaltlich gleichlautend gerechtfertigt. In beiden Verfahren wurde ihm kein Glauben geschenkt und er wurde mit rechtskräftigen Urteil zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt, weil er am 24.06.2006 in Aistersheim dadurch, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  anlässlich einer Kontrolle dem Kontrollierenden folgende Schaublätter vorwies, nämlich

a)                     ein auf seinen Namen ausgefülltes Schaublatt vom 19.06.2006 bis 20.06.2006, welches am 19.06.2006 von etwa 17.30 Uhr bis etwa 22.15 Uhr und vom 19.06.2006 etwa 23.15 Uhr bis 20.06.2006 etwa 02.00 Uhr in der Beifahrerlade des EU-Kontrollgerätes eingelegt gewesen war;

b)                     ein auf seinen Namen ausgefülltes Schaublatt vom 21.06.2006 bis 22.06.2006, welches am 22.06.2006 in der Zeit von etwa 02.55 Uhr bis etwa 11.00 Uhr in der Beifahrerlade des EU-Kontrollgerätes eingelegt gewesen war,

c)                      ein auf seinen Namen ausgefülltes Schaublatt vom 22.06.2006 bis 23.06.2006, welches in der Zeit vom 22.06.2006 etwa 20.00 Uhr bis 23.06.2006, etwa 00.20 Uhr in der Beifahrerlade des EU-Kontrollgerätes eingelegt gewesen war;

d)                     ein auf den Namen "H B" ausgefülltes Schaublatt vom 19.06. bis 20.06.2006, welches am 19.06.2006 von etwa 17.30 Uhr bis etwa 22.15 Uhr und vom 16.06.2006 etwa 23.15 Uhr bis 20.06.2006, etwa 02.00 Uhr in der Fahrerlade des EU-Kontrollgerätes eingelegt gewesen war;

e)                     ein auf den Namen "B A" ausgefülltes Schaublatt vom 22.06., welches am 22.06.2006 in der Zeit von etwa 02.55 Uhr bis etwa 11.00 Uhr in der Fahrerlade des EU-Kontrollgerätes eingelegt gewesen war;

f)                       ein auf den Namen "M J" ausgefülltes Schaublatt vom 22.06. bis 23.06.2006, welches in der Zeit vom 22.06.2006 etwa 20.05 Uhr bis 23.06.2006, etwa 00.20 Uhr in der Fahrerlade des EU-Kontrollgerätes eingelegt gewesen war;

 

obwohl er selbst in diesen Zeiten das oben angeführte Sattel-KFZ gelenkte hatte, falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hatte.

 

Aufgrund dieses Urteiles steht rechtskräftig fest, dass der Berufungswerber den LKW auch zu jenen Zeiten lenkte, in welchen die mit den Namen "H B", "B A" sowie "M J" ausgefüllten Schaublätter verwendet wurden.

 

Unabhängig davon erscheint auch dem zuständigen Mitglied des UVS die Verantwortung des Berufungswerbers völlig lebensfremd. Seine Behauptung, dass er den Fahrtauftrag auch alleine in der gleichen Zeit hätte erfüllen können, ist zwar theoretisch richtig, das führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Die Behauptung, dass er für Herrn H LKW-Fahrer gesucht habe, obwohl er selbst nicht bei ihm beschäftigt war und entsprechend seinem Arbeitsvertrag mit "G D" auch kein Beschäftigungsverhältnis mit Herrn H hätte eingehen dürfen (vgl. Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 12.12.2007, Seite 6), ist logisch nicht nachvollziehbar. Welche Gründe hätte er dafür gehabt? Im Übrigen ist es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber ausgerechnet nach jener einzigen Fahrt, bei der er dieses "Anwerben" praktiziert haben will (siehe Tonbandprotokoll Seite 4 unten) eine Polizeikontrolle hatte. Es hätte ihm – würde man seiner Verantwortung folgen – auch von Anfang an klar sein müssen, dass er bei einer Kontrolle erhebliche Beweisprobleme haben wird, wenn er von den angeblichen Lenkern keinerlei nachprüfbare Daten vorweisen kann. Es wäre daher – würden seine Behauptungen stimmen – zumindest zu erwarten gewesen, dass er die vollständigen Führerscheindaten und Adressen der angeblichen Lenker hätte vorlegen können.

 

Zu den einzelnen Übertretungen ist Folgendes festzuhalten:

Die Lenkzeit vom 19. zum 20.06 betrug ca. 17 Stunden, die vom Berufungswerber in der Verhandlung vorgelegte Auswertung weist Ungenauigkeiten ausschließlich zu seinen Gunsten auf.

Die Lenkzeit vom 21.06, 10.50 Uhr zum 22.06., 11.00 Uhr betrug ca. 12 Stunden.

Am 19.06. in der Zeit vom 22.45 Uhr bis 23.25 Uhr hielt er eine Lenkpause von ca. 40 Minuten ein, eine weitere Pause hielt er am 20.06. von ca. 02.50 Uhr bis ca. 03.10 Uhr ein. Bis zu dieser Lenkpause betrug die Lenkzeit ca. 9 Stunden.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 19.06.2006 um 16.30 Uhr betrug die längste Ruhezeit 2 Stunden, nämlich von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 21.06.2006 um 10.50 Uhr betrug die längste Ruhezeit 3 Stunden, nämlich von 04.20 Uhr bis 07.20 Uhr.

 

In formaler Hinsicht ist festzuhalten, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Vertreter des Berufungswerbers am 13.05.2008 zugestellt wurde. Die Berufung hat er laut Poststempel erst am 29.05. zur Post gegeben, wobei dieses Schriftstück entsprechend dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aber bereits am Vortag, nämlich am 28.05.2008 dort eingelangt ist. Ausgehend davon muss es bei normalem Postlauf spätestens am 27.05. zur Post gegeben worden sein, weil ein falsch eingestellter Eingangsstempel bei der Behörde nicht anzunehmen ist. Offenbar war das Datum bei Postaufgabestempel verstellt. Auch der Umstand, dass die Berufung bereits mit 26.05.2008 datiert ist, spricht dafür.

 

Bezüglich Punkt 5) (Zulassungsschein):

Der Berufungswerber hat in seinem Einspruch die gesamte Strafverfügung bekämpft. In weiterer Folge hat er am 04.10.2006 mitgeteilt, dass er die Strafe von 25 Euro bezüglich des Zulassungsscheines einzahlen werde, was er später auch tatsächlich getan hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehende "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Abs.3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des 6. Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der 6 Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die 6 Tageslenkzeiten entspricht.

 

Gemäß Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Gemäß Artikel 7 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 kann diese Unterbrechung durch Unterbrechungen von mindestens jeweils 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (3820/85) legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Artikel 15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 42 Abs.2 StVO ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

5.2. Wie sich aus den oben angeführten Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug in der gegenständlichen Zeit alleine gelenkt. Er hat damit die Überschreitungen der Lenkzeit, die Unterschreitungen der Ruhezeit und das Nichteinhalten der Lenkpausen in dem ihm vorgeworfenen Ausmaß zu verantworten. Bezüglich der Lenkpausen ist darauf  hinzuweisen, dass er durch die 40-minütge Pause sowie die 20-minütige Pause, beginnend am 20.06. um 02.50 Uhr, ab diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lenkpause eingehalten hat, sodass die Lenkzeit bis zu diesem Zeitpunkt nur ca. 9 Stunden beträgt. Nach der damals geltenden Rechtslage war ein Teilen der Lenkpause in mehrere Blöcke, von denen jeder mindestens 15 Minuten betragen musste, zulässig. Es war daher insofern der Tatvorwurf einzuschränken, wobei der erstinstanzliche Vorwurf grundsätzlich richtig war und die Einschränkung nur das Ausmaß der Lenkzeit betrifft. Die Spruchkorrektur war daher auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zulässig. Dazu ist auch noch anzuführen, dass dem Berufungswerber bereits innerhalb der Verjährungsfrist sämtliche Schaublätter übermittelt wurden sodass er die ihm vorgeworfenen Überschreitungen anhand der Schaublätter nachvollziehen konnte und in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt war. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer weiteren Verfolgung wegen desselben Verhaltens.

 

Der Vorwurf in der Berufung, dass bezüglich der Ruhezeit bzw. der nicht vorgelegten Schaublätter die Strafe im Straferkenntnis höher ausgefallen sei als in der Strafverfügung, ist nicht nachvollziehbar. Die Ruhezeitüberschreitungen wurden in der Strafverfügung in den Punkten 3) und 5) behandelt und es wurden Strafen von 200 und 180 Euro verhängt, wegen der nicht vorgelegten Schaublätter wurden zu den Punkten 6) und 7) in der Strafverfügung Strafen in Höhe von 100 bzw. 150 Euro verhängt. Die Erstinstanz hat diese Vorwürfe entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils zu einem Tatbestand zusammengefasst und dabei die Strafen zusammengerechnet, nicht jedoch erhöht.

 

Zu den nicht vorgelegten Schaublättern (Punkt 4) ist Folgendes festzuhalten:

Der Berufungswerber hat vorerst bestritten, dass von den Polizisten weitere Schaublätter verlangt worden seien. Es entspricht jedoch der ständigen Praxis bei derartigen Kontrollen, dass auch das letzte Schaublatt der Vorwoche überprüft wird, weil sonst die Überwachung der Wochenruhezeit nicht möglich ist. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber auch eingestanden, dass alle übrigen (und damit auch dieser) Vorwürfe den Tatsachen entsprechen (siehe Tonbandprotokoll, Seite 5). Es ist damit erwiesen, dass der Berufungswerber das Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche, an dem er gefahren ist, trotz Verlangen nicht vorgelegt hat. Bezüglich des Schaublattes von Montag, 00.00 Uhr bis 16.30 Uhr ist hingegen sein Vorbringen durchaus glaubwürdig, dass er erst am Montag um 16.30 Uhr mit dem Lenken eines schaublattpflichtigen LKW begonnen hat. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Standortes des LKW zu diesem Zeitpunkt, nämlich im Bereich des Grenzüberganges Suben. Dieser Teil des Vorwurfes entfällt daher, wobei es sich auch hier um eine bloße Einschränkung im Umfang des grundsätzlich richtigen Tatvorwurfes handelt.

 

Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Schaublättern (Artikel 15 Abs.7 der Verordnung [EWG] 3821/85) durch die Verordnung (EG) 561/06 bereits mit Wirksamkeit vom 01.05.2006 geändert wurde. Die Polizisten wären berechtigt gewesen, die letzten 15 Schaublätter zu kontrollieren, haben aber offenbar entsprechend ihrer bisherigen Praxis nur die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche verlangt. Es war daher die verletzte Rechtsvorschrift richtig zu stellen, wobei dies aber keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Berufungswerbers hat.

 

Der Berufungswerber hat den Zulassungsschein nicht vorgewiesen und damit diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Er hat in seinem Einspruch vom 17.08.2006 gegen alle Punkte der Strafverfügung Einspruch erhoben, damit auch gegen den Vorwurf betreffend den Zulassungsschein. Der Umstand, dass er in weiterer Folge diesen Teil der Strafe bezahlt hat, ändert nichts daran, dass durch seinen Einspruch die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten ist und auch über diesen Punkt im Straferkenntnis abzusprechen war. Es liegt keinesfalls eine Doppelbestrafung vor, weil eben der Vorwurf in der Strafverfügung aufgrund des Einspruches außer Kraft getreten ist. Auch in der Berufungsentscheidung war daher über diesen Punkt abzusprechen.

 

Anzuführen ist aber, dass der Betrag von 25 Euro bereits bezahlt wurde und daher vom Gesamtbetrag der Strafe plus Verfahrenskosten abzuziehen ist.

 

Der Verstoß gegen das Wochenendfahrverbot ist in objektiver Hinsicht erwiesen, der Berufungswerber hat auch selber nie behauptet, unter eine Ausnahmeregelung gefallen zu sein.

 

Bezüglich der Punkte 4) und 5) (Nichtvorlage des Schaublattes sowie des Zulassungsscheines) trifft den Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Punkte 1), 2) und 3) ist aufgrund seines Verhaltens (Vortäuschen von anderen Lenkern) von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Dies gilt auch bezüglich der Missachtung des Wochenendfahrverbotes, weil der Berufungswerber noch beabsichtigt hatte, bis zur Grenze weiterzufahren. Er hat damit auch diesen Verstoß wissentlich in Kauf genommen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allgemein ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass das Verfahren insgesamt relativ lange gedauert hat und der Berufungswerber in der Zwischenzeit keine weiteren Übertretungen begangen hat. Dieser lange Zeitraum stellt durchaus einen Strafmilderungsgrund dar. Über den Berufungswerber scheint eine rechtskräftige Vormerkung vom 09.04.2004 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Diese bildet keinen Straferschwerungs-grund, er ist aber auch nicht gänzlich unbescholten. Sonstige Strafmilderungs-gründe liegen nicht vor, während zum Nachteil des Berufungswerbers zumindest hinsichtlich der Überschreitungen der Lenkzeit, der Unterschreitung der Ruhezeit und der Nichteinhaltung der Lenkpausen die vorsätzliche Begehung als straferschwerend zu berücksichtigen ist.

 

Die geringfügige Reduzierung bei den vorgeworfenen Lenkzeiten rechtfertigt eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht, weil die Überschreitungen trotzdem insgesamt als massiv anzusehen sind. Bezüglich der Lenkpausen kam es zu einem deutlichen Reduzieren des Tatvorwurfes, sodass auch die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabzusetzen war. Im Hinblick auf die Lenkdauer von 9 Stunden und einer nur um 5 min zu kurzen Lenkpause erscheint auch die herabgesetzte Strafe von 50 Euro ausreichend. Das Unterschreiten der Ruhezeiten war massiv, weshalb eine Herabsetzung der Strafe in diesem Punkt nicht möglich war.

 

Bezüglich der allgemeinen Bedeutung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Lenkpausen einerseits zum Schutz der Arbeitnehmer selbst, andererseits aber auch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen. Dies gilt auch für die Notwendigkeit einer lückenlosen Vorlage der Schaublätter an die Kontrollbeamten. Bezüglich dieses Punktes (Punkt 4) ist aber zu berücksichtigen, dass der Tatvorwurf von zwei Schaublättern auf lediglich eines reduziert wurde, sodass hier die Strafe entsprechend herabzusetzen war.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro, sodass dieser Strafrahmen ohnedies nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft wurde. Eine Herabsetzung kommt hier sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen trotz der langen Verfahrensdauer nicht in Betracht.

 

Bezüglich des nicht vorgewiesenen Zulassungsscheines für den Anhänger beträgt die verhängte Geldstrafe ohnedies nur 0,5 % des Strafrahmens.

 

Bezüglich der Missachtung des Wochenendfahrverbotes beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2b StVO 1960 bis zu 726 Euro. Die Erstinstanz hat auch in diesem Punkt den Strafrahmen nur zu ca. 10 % ausgenutzt, was insbesondere im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber diese Übertretung bewusst in Kauf genommen hat, keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Auch in diesem Fall kommt daher eine Herabsetzung nicht in Betracht. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet ebenfalls deshalb aus, weil der Berufungswerber diese Übertretung bewusst in Kauf genommen hat. Der Umstand, dass derartige Überschreitungen von manchen Polizeibeamten toleriert werden, berechtigt ihn keineswegs dazu, selbst auch gegen das Wochenendfahrverbot zu verstoßen.

 

Die im Berufungsverfahren großteils bestätigten sowie teilweise herabgesetzten Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei nach seinen Angaben davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt. Der Berufungswerber zeigte sich auch bei der Berufungsverhandlung keineswegs einsichtig, weshalb auch aus diesem Grund aus spezialpräventiven Überlegungen empfindliche Strafen notwendig sind.

 

 

Zu VII.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 


 

 

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