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VwSen-100154/2/Fra/Ka

Linz, 12.11.1991

VwSen - 100154/2/Fra/Ka Linz, am 12. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des E S, Schlossermeister, F G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. September 1991, Zl. VerkR96/1123/1991-Or/S, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Höhe der verhängten Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 2.000 S, d.s. 20 % der Strafe, verpflichtet.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. September 1991, VerkR 96/1123/1991-Or/S, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 8. Februar 1991 um 14.07 Uhr den LKW, VW 245, Kennzeichen L, in L, U stadteinwärts bis Hausnummer gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen.

1.2. Ferner wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.000 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

2. Der Beschuldigte bringt in der gegen das angefochtene Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung vor, daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im übrigen habe er die gegenständliche Fahrt nur aus einer Notlage heraus durchgeführt, da der für diese Fahrt vorgesehene Lenker kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen sei. Im übrigen entspreche die verhängte Geldstrafe nicht den Grundsätzen des § 19 VStG. Er beantrage daher, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu mit einer Geldstrafe von 1.000 S vorzugehen.

3. Folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unbestrittenermaßen fest:

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 25. April 1991, Zl. VerkR 0301/1085-1976 O/Ho, dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 45 Monaten, gerechnet ab 6. April 1990, entzogen. Dessen ungeachtet hat er am 8. Februar 1991 um 14.07 Uhr den LKW, VW 245, Kennzeichen L, in L, U, stadteinwärts gelenkt. Dies wurde von zwei Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz beobachtet. Bei der anschließenden Anhaltung sowie Lenker- und Fahrzeugkontrolle nächst dem Haus U rechtfertigte sich der Beschuldigte vorerst dahingehend, daß er die Lenkerberechtigung zu Hause vergessen habe, gab jedoch in der Folge zu, nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein.

4. Über diesen entscheidungserheblichen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

4.1. Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt. Das Vorbringen des Berufungswerbers mag den einwandfrei erwiesenen Tatbestand weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Berufungswerber hat die von ihm behauptete Notlage in keinster Weise verifiziert, weshalb sie auch als Schutzbehauptung angesehen wird. Abgesehen davon hat er auch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die angebliche Notlage anders als durch das vorschriftswidrige Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu überbrücken. Im übrigen ist es auch zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, daß ein "kraftfahrtechnischer Verstoß" vorliegt. Auch der Einwand der Verfolgungsverjährung geht ins Leere. Der gegenständliche Verstoß erfolgte am 8. Februar 1991. Bereits am 22. April 1991 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ausreichend umschrieben war und somit eine taugliche rechtzeitige Verfolgungshandlung bildete.

4.2. Aus den oben angeführten Gründen war daher der Berufung hinsichtlich des Schuldspruches der Erfolg zu versagen.

5. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und der Berufungswerber nicht ausdrücklich eine Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Zur Strafbemessung: Die Kriterien für die Strafbemessung finden sich im § 19 VStG. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf alle diese vorgenannten Kriterien hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist Bedacht genommen. Der Berufungswerber hat auch in keiner Weise angeführt, aus welchen Gründen die Strafbemessung nicht dem Gesetz entsprechen sollte. Die Erstbehörde hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Weiters hat sie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (Einkommen: ca. 15.000 S netto monatlich, wobei davon ausgegangen wurde, daß der Beschuldigte einen Schlossereibetrieb mit vier Angestellten hat; kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen bis zu 30.000 S kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die verhängte Strafe nicht dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt wäre. Da der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, scheint die verhängte Strafe auch aus präventiven Gründen geboten.

Zusammenfassend mußte daher der Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe der Erfolg versagt werden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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