Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163639/4/Zo/Ka

Linz, 04.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau L G, geb., B , K vom 2.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 25.9.2008, Zl. VerkR96-2521-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 AVG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ufahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Berufungswerberin (im folgenden: Bw) vorgeworfen, dass sie am 1.4.2008 um 09.28 Uhr auf der A 7 bei km.18,050 keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt und die Bw wurde zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die am 2.11.2008 per Telefax eingebrachte Berufung, in welcher die Bw die Einstellung des Verfahrens wegen eines Formalfehlers beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat         (§  51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß     § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Draus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde entsprechend dem Zustellrückschein am 2.10.2008 durch Hinterlegung bei der Postservicestelle  zugestellt. Die Bw hat ihre Berufung jedoch erst am 2.11.2008 per Telefax eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 17.11.2008 wurde die Bw auf die vermutliche Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sie hat sich dazu aber nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Berufungsfrist endete am 16.10.2008, weshalb die am 2.11.2008 per Telefax eingebrachte Berufung verspätet ist. Die Bw hat dazu trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht, ihre Berufung musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.

 

Die Bw wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auch auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung (oder Verkürzung) beim UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist deshalb nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l