Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251940/12/Kü/Pe/Ba

Linz, 03.02.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau A H, M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.9.2008, SV96-98-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.        Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11.9.2008, SV96-98-2006, über Frau A H, M, W, wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG Geldstrafen in drei Fällen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 36 Stunden verhängt, weil sie es als Arbeitgeberin strafrechtlich zu verantworten habe, dass sie zumindest am 28.3.2006 um 12.30 Uhr die rumänischen Staatsangehörigen

1) Herrn A D I, geb. am,

2) Herrn P A, geb.,

3) Herrn P G M, geb. am,

indem diese auf der Baustelle am I, A bei der Demontage von Blechplatten am Dach des alten I-C durch Beamte des Zollamtes L betreten worden seien, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungs­nachweis besessen hätten.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag von 300 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben, das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Ladung vom 26.1.2009 den Vertreter der Berufungswerberin von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung informiert.

Mit Schreiben vom 27.01.2009 gab der Vertreter der Berufungswerberin bekannt, dass er keine Vollmacht habe und die Beschuldigte verstorben sei.

 

Die Überprüfung dieses Vorbringens durch den Oö. Verwaltungssenat anlässlich einer Anfrage im Zentralen Melderegister am 30.1.2009 ergab, dass die Berufungswerberin im Oktober 2008 verstorben ist.

 

Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war das gegenständliche Verfahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

 

5. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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