Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100157/2/Gf/Ka

Linz, 30.10.1991

VwSen - 100157/2/Gf/Ka Linz, am 30. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der G L, F,L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. August 1991, Zl. Cst. 8614/90-F, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Die Berufungswerberin ist schuldig, am 20. September 1991 die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 52 lit.a. Z.10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr.159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.423/1990, dadurch begangen zu haben, daß sie um 8.25 Uhr auf der A auf der Richtungsfahrbahn S bei km 7,2 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges N die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h um 23 km/h überschritten hat, und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, belegt.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 80 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 160 S, das sind insgesamt 240 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. März 1991, Zl. Cst. 8614/LZ/90-F, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 kmh um 23 kmh eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben und diesen ausdrücklich darauf beschränkt, daß ihr die Höhe der Strafe als rechtswidrig erscheint.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. August 1991, Zl. Cst. 8614/90-F, wurde der Einspruch abgewiesen und über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 52 lit.a Z.10a StVO neuerlich eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.

1.3. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 2. September 1991 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 9. September 1991 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde mündlich eingebrachte und auf Herabsetzung des Strafausmaßes eingeschränkte Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährung öffentlicher Interessen sowie das Ausmaß des Verschuldens entsprechend berücksichtigt und auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei. Ebenso sei der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt worden, sodaß die Höhe der verhängten Strafe als dem § 19 VStG entsprechend festgesetzt erscheine.

2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie als Studentin über kein Einkommen und kein eigenes Vermögen verfüge, sondern zur Gänze von Zuwendungen ihrer Eltern lebe, weshalb ihr die verhängte Strafe als zu hoch erscheine.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-S-CSt.8614/90; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und die Berufungswerberin dies überdies nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 52 lit.a Z.10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 423/1990 (im folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung - Erlaubte Höchstgeschwindigkeit" mißachtet, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Nach § 19 VStG bilden in erster Linie das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die Grundlage für die Bemessung der Strafe; darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist; schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4.2. Daß eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25% eine erhebliche Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung - nämlich hier des maßvollen Verkehrs auf einer Stadtautobahn, noch dazu im unmittelbaren Nahebereich einer Autobahnausfahrt - dient, nach sich zu ziehen geeignet ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dieser erheblichen Gefährdung und einer angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest groben Fahrlässigkeit steht hinsichtlich der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand gegenüber, daß sie über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt.

Wenn nun die belangte Behörde in Würdigung dieser Aspekte zu dem Ergebnis gekommen ist, eine ohnedies weniger als ein Zehntel der Höchststrafe betragende Geldstrafe zu verhängen, so kann der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht finden, daß die behördliche Entscheidung insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Daß es hingegen - anders als es die Beschwerderführerin zu meinen scheint - nicht Sinn des § 19 Abs. 1 letzter Satz VStG sein kann, daß Vermögenslosigkeit von vornherein gleichsam zur Straflosigkeit führen muß, sondern nur unbillige Härten des konkreten Einzelfalles hintanzuhalten helfen soll, liegt auf der Hand. Einer von monatlichen Zuwendungen ihrer Eltern in Höhe von 2.500 S lebenden Studentin eine Geldstrafe von 800 S aufzuerlegen, erscheint danach keineswegs als unvertretbar, noch dazu, wo die Bestrafte gemäß § 54b Abs.3 VStG ohnedies um Teilzahlung ersuchen kann, wenn eine unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren in erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 80 S, und für das Strafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 160 S, sohin insgesamt in Höhe von 240 S aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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