Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150650/6/Re/Hue

Linz, 05.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 15. Jänner 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W N, G, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W G – Dr. G T, B, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Februar 2008, Zl. BauR96-231-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Satz  das Wort "vierachsigen" entfällt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 27. März 2007, 19.53 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen  die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Voralpenkreuz benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen vierachsigen Kfz höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl. Die Anzahl der eingestellten Achsen sei 2 und die anhand des Kontrollbildes ermittelte Achsen seien 3 gewesen. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass ihm in der Strafverfügung vom
5. Juli 2008 (richtig wohl: 2007) u.a. vorgeworfen worden sei, zur Tatzeit mit einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen  unterwegs gewesen zu sein. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Dezember 2007 sei das Kfz-Kennzeichen auf  abgeändert worden. Somit seien dem Bw zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen nach dem BStMG vorgeworfen worden, wobei die Verfolgungshandlung für das hier gegenständliche 2. Delikt erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden sei. Die Argumentation der Erstbehörde, wonach lediglich das Kennzeichen vertauscht worden sei, sei nicht zielführend. Durch eine genaue Umschreibung der Tat solle eine Doppelbestrafung verhindert werden. Vor allem bei Verkehrsdelikten sei besondere Vorsicht und Genauigkeit angebracht.

Hinsichtlich der ersten zur Last gelegten Tat (Kfz mit dem Kennzeichen ) habe zu keiner Zeit eine Verfahrenseinstellung stattgefunden. Es sei deshalb die Einhaltung des Doppelbestrafungsverbotes nicht gewährleistet. Erst durch Angabe des richtigen Kennzeichens sei eine Tat individualisier- und eindeutig zuordenbar. Der Umstand, dass seitens der Firma K eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt worden sei, sei vom Bw nicht zu vertreten und ihm auch nicht zurechenbar.

 

Beantragt wurde die ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Zeitgleich gingen bei der belangten Behörde zwei Anzeigen der ASFINAG vom
15. Juni 2007 ein, in denen vorgeworfen wurde, dass am 27. März 2007, 19.53 Uhr, an einem näher bezeichneten Tatort einerseits mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen  und andererseits mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen  die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei, da die Achsenzahl der Kraftfahrzeuge mit 3 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl an den Fahrzeuggeräten. In beiden Fällen liege der selbe Zulassungsbesitzer vor.

 

Anlässlich der Lenkererhebung teilte der Zulassungsbesitzer der belangten Behörde mit, dass das Kfz mit dem Kennzeichen  zur Tatzeit vom gegenständlichen Bw gelenkt worden sei.

 

Im Spruch der Strafverfügung vom 5. Juli 2007 wurde dem Bw demnach vorgeworfen, er habe eine näher umschriebene Verwaltungsübertretung als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen  zu verantworten.

 

Gegen diese Strafverfügung legte der Vertreter des Bw am 25. Juli 2007 einen (nicht näher begründeten) Einspruch ein.

 

In einer E-Mail vom 24. September 2007 teilte der Zulassungsbesitzer der Erstbehörde mit, dass seinerseits bei der Lenkerauskunft eine Verwechslung erfolgt sei. Richtigerweise habe der Bw zur Tatzeit den (zweiten) LKW mit dem amtlichen Kennzeichen  gelenkt. 

 

In seiner Rechtfertigung vom 9. Oktober 2007 brachte der Bw vor, dass er am 27. März 2007 nicht das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen  sondern das Kfz mit dem Kennzeichen  gelenkt habe. Nachdem der Bw am 26. März 2007 von G nach F gefahren sei, sei er am Tag darauf weiter nach Wels gefahren. Die A8 sei am Tattag nicht befahren worden.

Das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen  sei von E J, I, S, gelenkt worden.

Zum Beweis der Richtigkeit dieser Angaben legte der Bw eine Kopie des Schaublattes des Fahrtenschreibers vor und beantragte sowohl seine Einvernahme als auch die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn J.   

 

In einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Dezember 2007 korrigierte die belangte Behörde bei ansonsten gleich bleibendem Tatvorwurf das Kfz-Kennzeichen auf .

 

Daraufhin brachte der (Vertreter des) Bw am 19. Dezember 2007 im Wesentlichen vor, dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Bw erstmalig nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist eine neuerliche, andere Verwaltungsübertretung mit einem anderen Kfz vorgeworfen werde. Wegen des Eintretens von Verfolgungsverjährung sei das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. 

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsakt liegen als Beweismittel zusätzlich eine Einzelleistungsinformation und zwei Beweisfotos für das Kfz mit dem Kennzeichen  ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter des Bw dem Verhandlungsleiter mit, dass der Bw zur Verhandlung nicht erscheinen wird.

 

Nach Diskussion der in den Verfahrensakten vorhandenen Unterlagen (Überwachungsfoto, Einzelleistungsnachweis, Tachographenscheibe) wurde außer Streit gestellt, dass der Bw zur Tatzeit am Tatort mit dem LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen  unterwegs war.

 

Zur Fahrtroute des LKW und zur vorliegenden Fotografie der Überwachungskamera samt Einzelleistungsnachweis auch in Verbindung mit den vorliegenden Schaublättern des EG-Kontrollgerätes stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige fest, dass das gegenständliche Kfz im fraglichen Zeitraum am 27. März 2007 von ca. 19.24 Uhr bis ca. 20.30 Uhr unterwegs gewesen sei. Die A-Aufzeichnungen würden mit der Fahrtaufzeichnung auf der Tachoscheibe übereinstimmen. Das aufgrund der A-Aufzeichnungen nachvollziehbare Zweiwegdiagramm korrespondiere mit der Aufzeichnung auf der vorgelegten Diagrammscheibe. Durch das Kontrollfoto und der Einzelleistungsinformation sei festzustellen, dass das gegenständliche Kfz auf der A8 unterwegs und bei der GO-Box die Kategorie "2" eingestellt gewesen sei. Das Zugfahrzeug habe zwei Achsen und einen Anhänger mitgeführt, wie auf dem Foto augenscheinlich erkennbar sei. Deshalb sei die gewählte Kategorie bei der GO-Box falsch.

 

Vom Vertreter des Bw wurden dazu keine weiteren Fragen gestellt und das Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht erhalten.    

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt hat.

 

Der Vertreter des Bw bringt richtigerweise vor, dass das gegenständliche Kfz – entgegen den Angaben im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung – das polizeiliche Kennzeichen  aufgewiesen hat. Wenn der Vertreter des Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, der Spruch der Strafverfügung als Verfolgungshandlung sei im Hinblick auf § 44a VStG rechtswidrig, ist mit der vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs kein Tatbestandselement bildet. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war (vgl. u.a. VwGH 90/02/0185 v. 20.3.1991 und VwGH 2000/03/0311 v. 28.2.2001).

 

Wenn der Vertreter des Bw vermeint, im gegenständlichen Fall wäre aufgrund der Abänderung des Kfz-Kennzeichens die Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben, ist zu erwidern, dass die in der Strafverfügung als Verfolgungshandlung gewählte Formulierung ausreichend sein muss, um den Bestraften in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (so die "Standardformel" der Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofes). Dieses Erfordernis wird im gegenständlichen Fall erfüllt, da – wie bereits ausgeführt wurde – es sich beim Kfz-Kennzeichen um kein (wesentliches) Tatbestandselement handelt. Auch die Tatsache, dass der Bw zur selben Tatzeit nur ein Kfz lenken habe können, schließt die hypothetische Möglichkeit einer Doppelbestrafung aus.

 

Es liegt somit eine rechtzeitige und rechtsgültige Verfolgungshandlung für das gegenständliche Delikt in Form der Strafverfügung vom 5. Juli 2007 vor.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beinhaltet jedoch die unrichtige Angabe, dass es sich gegenständlich um ein vierachsiges Kraftfahrzeug handeln würde. Wie das Beweisergebnis ergeben hat, handelt es sich richtigerweise um ein dreiachsiges Fahrzeuggespann, wie auch an anderer Stelle des Spruches richtig erwähnt wurde. Die korrekte Anzahl der Achsen des gegenständlichen Fahrzeuggespanns findet sich auch im Spruch der Verfolgungshandlung, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich zu korrigieren war.

 

Dem Bw ist somit vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box nicht überprüft bzw. umgestellt hat. Dieser Tatbestand ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

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