Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163127/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 12.01.2009

 

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn G Z,  geb., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 4. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. April 2008, GZ VerkR96-9311-2007-Kb, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. April 2008, GZ VerkR96-9311-2007-Kb, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 18. September 2007 um 06.22 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen, mit dem Anhänger, Kennzeichen, im Gemeindegebiet Frankenmarkt, auf der B1, bei km 261,652, auf Höhe der sogenannten "Floßstadt", in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißkirchen i.A." nicht beachtet zu haben.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.

 

Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 20 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4. April 2008, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter mit 4. April 2008 datierte und bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn per Telefax erhobene Berufung.

 

Darin werden im Wesentlichen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung sowie ein Kundmachungsmangel dieser Verordnung ins Treffen geführt. Der zur Last gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Bezüglich der Strafhöhe wird die verhängte Geldstrafe als überhöht erachtet.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11. April 2008, GZ VerkR96-9311-2007-Kb, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51 c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 4. April 2008 – bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und in die bezughabende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-1156-1-2006, sowie in das dieser Verordnung zu Grunde liegende verkehrstechnische Gutachten vom 26. Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt. Weiters wurde Einsicht genommen in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat im Zusammenhang mit einer von einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung in einem anhängigen, dem Grunde nach gleichgelagerten Verfahren (Tonbandprotokoll VwSen-163213/17ad/Br/RSt vom 21. November 2008) sowie überdies mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt einschließlich der zugrundeliegenden Verordnung und des verkehrtechnischen Gutachtens ergibt sich für den UVS Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion V festgestellt wurde, am 18. September 2007 um 06.22 Uhr das zur Anzeige gebrachte Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg in der Gemeinde Frankenmarkt, auf der B1, bei km 261,652, vom Abfahrtsort Steindorf bei Straßwalchen kommend mit Fahrziel Wien trotz des geltenden "Fahrverbotes für Lastkraft­fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A.".

Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-1156-1-2006, ist nach § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten – wie bereits oben aufgezählt - im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.

 

Es heißt darin im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 festgestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrliche Situation, sondern im Wesentlichen die Einsparung von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbots­verordnung für Lkw über 3,5 t zwischen km 258,543 und 266,216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringerstraßen zur B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg sei. Es gäbe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen bzw. –situationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr würden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gäbe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da nach statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10 % zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen, wie z.B. Konflikte mit Fußgängern und Radfahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.

 

Mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, welche gegen Bescheide, denen die oben angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007 zugrunde lag, abgelehnt. In Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof in der Begründung dieses Beschlusses aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

3. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. § 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet: "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE".

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber das tatgegenständliche Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t innerhalb des von der bezughabenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfassten Bereiches gelenkt. Dies wird auch nicht bestritten. Dass die Ausnahmebestimmungen der oben zitierten Verordnung zutreffen würden, wurde nicht behauptet und es kann somit im gegenständlichen Fall weder Quelle noch Ziel dieser Fahrt (laut Anzeige S – W) dem fraglichen Straßenzug zugeordnet werden. Auch ist im konkreten Fall ein allfälliger Umweg bzw. dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrverbotes nicht von Bedeutsamkeit, da nur Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in bestimmten, in der Verordnung genannten Gemeindegebieten erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen sind. 

 

Es ergeben sich – insbesondere unter Berücksichtigung des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes - keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre und ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für einen Kundmachungsfehler. Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7 StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

3.3.2. Der Berufungswerber verfügt laut Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, hat kein Vermögen und zwei Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber nicht mehr unbescholten. Laut beiliegendem Verwaltungsvorstrafenauszug vom 29. November 2007 weist er eine rechtskräftige Übertretung nach § 52 lit.a Z9 lit.c StVO 1960 auf. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Ein Milderungsgrund oder ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der UVS vertritt die Auffassung, dass – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Vormerkung des Berufungswerbers - die verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und die entsprechenden Fahrverbote zu beachten. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
Zu II.:
 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

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