Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300824/3/SR/Sta

Linz, 09.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des T L, geboren am , M, S. A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. März 2008, Pol96-4-2008, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) zu Recht erkannt:

I.                  Aus Anlass der Berufung wird der Spruchpunkt 1 des  angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II.              Der Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird teilweise stattgegeben, das Straferkenntnis, soweit der Vorwurf die Rinderhaltung betrifft aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruchpunkt 2 zu lauten hat: "Sie haben als Tierhalter weder am 16. November 2007 noch am 10. Jänner 2008 im Gatter auf dem Anwesen,  S. A, M, dafür gesorgt, dass das erforderliche Platzangebot und die bauliche Ausstattung für das gehaltene Rotwild seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Zu den Tatzeiten wurde die maximal vorgesehene Besatzdichte überschritten, da sich am 16. November 2007 50 Stück Rotwild und am 10. Jänner 2008 43          Stück Rotwild (11 Hirsche, 10 Kälber, 9 Schmaltiere und 13 Hirschkühe) in einem ca. 3 Hektar großen Gatter befunden haben. Weiters war zu den Tatzeiten das Gatter in Teilbereichen mit Stacheldraht versehen." Wegen dieser Ver­waltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von 150 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. 

 

III.          Der Berufungswerber hat zu Spruchpunkt I weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde noch zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. Zu Spruchpunkt II hat der Berufungswerber 15 Euro als Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: §§ 24 und 45 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG;

zu III: § 64, 65 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. März 2008, Pol96-4-2008, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1) Sie haben es als Tierhalter auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in  S. A, M, zu verantworten, dass den von Ihnen gehaltenen Rindern und Gatterwild vom 16.11.2007 bis zumindest 10.01.2008 ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, indem Sie die Unterbringung und Betreuung der gehaltenen Tiere vernachlässigten, zumal die Ihnen auferlegten Maßnahmen für die Rinder- und Gatterwildhaltung mit Bescheid der hs. Behörde vom 30.11.2007 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen entsprochen wurden.

2) Weiters haben Sie als Tierhalter gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, welche die Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern und Schalenwild regelt, und den von der hs. Behörde mit Bescheid vom 30.11.2007 vorgeschriebenen Auflagen zur Einhaltung dieser Bestimmungen verstoßen, worin Ihnen aufgetragen wurde:

 

A) Rinderhaltung

innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides

 

`Für jedes Rind muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Witterungsschutz vorhanden sein. Ein gleichzeitiges, ungestörtes Liegen aller Rinder muss möglich sein.´

zumal bei einer Kontrolle des Amtstierarztes Dr. G am 10.01.2008 festgestellt wurde, dass bis auf den eingestreuten Kälberschlupf keine ausreichend große, eingestreute und trockene Liegefläche für die Jungrinder bzw. erwachsenen Rinder vorhanden war.

 

B) Gatterwildhaltung

innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides

1)      Die maximale Besatzdichte beträgt beim Rotwild 10 adulte Tiere/ha. (Lt. Bericht des Amtstierarztes befanden sich 50 Stück Rotwild im Gatter!). Das Rotwildgatter hat ohne des wegen Bodenerosion und der damit zusammenhängenden Gefahr von Hangrutschungen abgegrenzten Teil eine Fläche von ca. 3 ha, eine Reduzierung des Rotwildes auf 25 Stück adulte Tiere wurde daher auferlegt.

2)      Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.

zumal bei einer Kontrolle des Amtstierarztes Dr. G am 10.01.2008 festgestellt wurde, dass

 

zu 1) ein Bestand von 43 Stück Rotwild gezählt wurde, welcher sich in folgende Gruppierungen gliedert: 11 Hirsche, 10 Kälber, 9 Schmaltiere und 13 Hirschkühe. Diese Aufgliederung entspricht nach den Bestimmungen der 1. Tier­hal­tungsverordnung einem anrechenbaren Bestand von 34 erwachsenen Tieren und dies ist somit deutlich über der für dieses Gatter bescheidmäßig vorgegebenen Bestandsgröße.

zu 2) Der Stacheldraht im oberen Bereich des Gatterzaunes nicht entfernt wurde.

 

Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Verwaltungsübertretungen nach §

 

zu 1) § 5 Abs. 2 Z. 13 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) 2004 idgF.

zu 2) § 13 Abs. 2 iVm der 1. Tierhaltungsverordnung über die Mindestan­forderungen für die Haltung von Rindern und Schalenwild iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) 2004 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1)

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich    Freiheitsstrafe       Gemäß

                          ist,                                      von

Ersatzfreiheitsstrafe von
250 Euro           11 Stunden                                                  § 38 Abs. 1 Zi. 1 TSchG  2004

zu 2)

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich     Freiheitsstrafe       Gemäß

                          ist,                                    von

Ersatzfreiheitsstrafe von
250 Euro            22 Stunden                                                 § 38 Abs. 3 TSchG 2004

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Punkt 1 bis 2 je 25 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550 Euro."

 

1.2. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Bw mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2007 Auflagen für die Rinder- und Gatterwildhaltung in  S. A, M, auferlegt worden seien. Der Bw sei verpflichtet worden, die in der Folge als Maßnahmen bezeichneten Auflagen innerhalb von zwei Wochen umzusetzen. Der Bescheid sei am 10. Dezember 2007 hinterlegt worden und ab diesem Zeitpunkt habe die
2 Wochenfrist zu laufen begonnen.

 

Am 10. Jänner 2008 sei vom Amtstierarzt eine angekündigte Überprüfung der Rinder- und Gatterwildhaltung durchgeführt worden. Dabei habe dieser festgestellt, dass der Bw  einige Maßnahmen noch nicht umgesetzt hatte. Aufgrund der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit sei der Bw bei der belangten Behörde erschienen und habe die beabsichtigte Reduzierung der Rinderstückzahl bekanntgegeben. Zur Gatterwildhaltung habe er eingestanden, dass er noch nicht alle Forderung erfüllen hätte können, er die Verminderung entsprechend der vorgesehenen Stückzahlen vornehmen werde. Der weitere Bestand des Rotwildes werde dem gesetzlichen Rahmen angepasst. Der in einer Höhe von 2,20 bis 2,50 Meter angebrachte Stacheldraht stelle keine Gefahr dar und solle lediglich das Einklettern in das Gehege verhindern.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Normen und der Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass die objektiven Tatbestände erwiesen wären. Schuldhaft habe der Bw deshalb gehandelt, da er die auferlegten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Aufgrund des objektiven Tatbestandes stehe für die belangte Behörde fest, dass der Bw bewusst fahrlässig gehandelt habe. Mangelndes Verschulden habe der Bw nicht glaubhaft machen können. Milderungs- und Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen; einschlägige Verwaltungsübertretungen seien nicht vorgemerkt. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.

 

2. Gegen dieses dem Bw am 12. März 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin führte der Bw aus, dass sich zur Zeit der Kontrolle am 10. Jänner 2008 insgesamt 40 Stück Rotwild (11 Hirsche, 11 Hirschkühe, 8 Schmaltiere und 10 Hirschkälber) im Gatter befunden hätten. Rechne man von der maximal erlaubten Besatzdichte (10 adulte Tiere/ha) die Kälber ab, würden 30 adulte Tiere verbleiben und die gesetzliche Besatzdichte nicht überschritten werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt sei somit auch kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgelegen. Der an der obersten Stelle angebrachte Stacheldraht  sei bis zur Anzeige trotz intensiver Kontrollen nie beanstandet worden. Da für die Tiere keine Gefahr bestehe, weise er die Beschuldigung zurück. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10. Jänner 2008 sei der Rinderstall frisch ausgemistet gewesen. In Anwesenheit des Tierarztes sei nicht eingestreut worden. Nach Beendigung der Kontrolle habe er den gesamten Stall eingestreut. Die Rinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt auf ca 6 ha Weidefläche und 10 ha beschirmter Fläche bewegen können. Tatsächlich seinen 7 Rinder außerhalb der Koppel gewesen. Nunmehr sei beabsichtigt, die Rinderhaltung auf 15 adulte Tiere zu reduzieren und er weise daher den Tatbestand der Verletzung des Tierschutzgesetztes zurück.

 

Erschließbar hat der Bw den Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. 

  

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 3. April 2008 den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift vor und teilte ergänzend mit, dass die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht beabsichtigt sei und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt.  

 

Aufgrund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

3.1.1. Am 16. November 2007 nahm der Amtstierarzt eine angekündigte Überprüfung der Rinder- und Gatterwildtierhaltung in M,  S. A vor. Der Bw war während der Kontrolle anwesend.

 

Im Aktenvermerk vom 21. November 2007 hielt der Amtstierarzt zur Rinderhaltung fest, dass der Stallbereich ausgemistet und frisch gestreut war. Ein Teil des Stalles war für die Kälber abgegrenzt und ebenfalls gestreut. Früher festgestellte Gefahrenbereiche waren entfernt. Auf der Weide befand sich eine leere nicht überdachte Futterraufe. Der Übergangsbereich vom Stall auf die Weide war tiefgründig, teilweise morastig. Die Rinder sanken dadurch teilweise bis etwa Mitte Rohrbein ein, das Haarkleid der Rinder war an der Bauchunterseite und an den Hinter- und Vorderextremitäten verdreckt und teilweise mit Klebern behaftet. Der Ernährungszustand reichte von gut bis mindergut. Zum Kontrollzeitpunkt zählte der Amtstierarzt 37 Rinder.

Zur Gatterwildhaltung führte der Amtstierarzt aus, dass sich ca. 50 Stück Rotwild im Gatter befanden. Der Ernährungszustand reichte von sehr gut bis schlecht. Quer durch den Bestand waren Tiere bei schlechter Köperkonstitution und bei einigen Kälbern wurde Husten festgestellt. Bei einem Hirsch hatte sich ein Drahtgeflecht (Stacheldraht) um die Trophäen verhadert bzw. verschlungen. Die Tränkewanne war leer und der Boden von einer Eisschicht bedeckt.

 

Im Anschluss an die Überprüfung erläuterte der Amtstierarzt dem Bw Fütterungsmöglichkeiten und eine gesetzeskonforme Haltung. Im Besondern wurde dem Bw zu Kenntnis gebracht, dass bei bester Bonität des Gatters die maximale Besatzdichte bei Rotwild 10 erwachsene (adulte) Tiere pro Hektar betrage und 2 Tiere bis 18 Monate einem erwachsen Tier entsprechen würden. Der Einsatz von Stacheldraht sei überhaupt unzulässig.

Abschließend wurde dem Bw mitgeteilt, dass der Rotwildbestand unter den derzeitigen Gegebenheiten zu hoch sei und er eine Reduzierung des Bestandes sowie eine Verbesserung der Haltungs- und Fütterungsbedingungen durchzuführen habe. Der Bw sicherte eine umgehende Reduzierung und eine ordnungsgemäße Betreuung der Tiere zu.

 

3.1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
30. November 2007, Pol01-46-2007, zugestellt am 10. Dezember 2007 durch Hinterlegung, wurden dem Bw für die weitere Haltung seiner Rinder und seines Gatterwildes gemäß § 35 Abs. 6 TSchG folgende Auflagen erteilt:

 

"Maßnahmen, die innerhalb von 2 Wochen umzusetzen sind:

1)      Für jedes Rind muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz vorhanden sein. Ein gleichzeitiges, ungestörtes Liegen aller Rinder muss möglich sein.

2)      Ständiger Zugang zu sauberem Trinkwasser muss gesichert sein. Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen.

3)      Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Das Tierschutzgesetz sieht 2 Möglichkeiten vor:

Rationierte Fütterung: Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefuttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Vorratsfütterung: Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 :1 nicht überschritten werden.

 

Für die weitere Haltung Ihres Gatterwildes werden folgende Auflagen erteilt:

 

 

Maßnahmen, die innerhalb von 2 Wochen umzusetzen sind:

 

1) Mindestens 5 % der Gatterfläche müssen beschirmt bzw. mit Bäumen bzw. Strauchwerk bewachsen sein. Andernfalls ist dem Wild ein zusätzlicher Witterungsschutz im Ausmaß  von 4m2 pro adultem (2 Tiere bis 18 Monate entsprechen einem erwachsenen Tier) Tier  anzubieten.

2) Die maximale Besatzdichte beträgt beim Rotwild 10 adulte Tiere/ha. (Lt. Bericht des Amtstierarztes befinden sich momentan 50 Stück Rotwild im Gatter!) Das Rotwildgatter hat ohne den wegen Bodenerosion und der damit zusammenhängenden Gefahr von Hangrutschungen abgegrenzten Teil eine Fläche von ca. 3 ha, eine Reduzierung des Rotwildes auf 25 Stück adulte Tiere wird daher auferlegt.

3) Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.

4) Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Es muss für eine funktionierende Tränkung der Tiere gesorgt sein."

 

 

Als Beginn des Fristenlaufes wurde "der Erhalt des Bescheides" festgesetzt.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch ausgeführten Maßnahmen vorzuschreiben waren, damit in Hinkunft eine tierschutzgerechte Haltung der Rinder und des Gatterwildes gewährleistet wäre. Die besondere Fristsetzung sei erfolgt, damit einerseits den Tieren weiteres Leid erspart werde und andererseits der Tierhalter die Möglichkeit habe, die geforderten Maßnahmen zu setzten. Da Gefahr im Verzug bestanden habe, sei die belangte Behörde zur Bescheiderlassung ohne vorausgegangenem Ermittlungsverfahren berechtigt gewesen.

 

Abschließend wurde der Bw hingewiesen, dass ihm die Tiere zwangsweise abgenommen werden könnten, sollte er nicht binnen angeführter Frist die im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen einhalten. Gegebenenfalls sei auch ein Strafverfahren durchzuführen.

 

Da der Bw kein Rechtsmittel ergriffen hat, erwuchs der Bescheid mit Ablauf des 24. Dezember 2007 in Rechtskraft.

 

3.1.3. Am 10. Jänner 2008 führte der Amtstierarzt eine angekündigte Überprüfung der Rinder- und Gatterwildhaltung in M, S. A, durch. Der Bw war während der Kontrolle anwesend.

 

Im Aktenvermerk vom 21. Jänner 2008 hielt der Amtstierarzt zur Rinderhaltung fest, dass der Stallbereich ausgemistet und im Bereich des Kälberschlupfes frisch gestreut war. Bei den tierischen Fäkalien auf der vorhandenen Mistlagerstätte nordöstlich des Rinderstalles war keine Einstreu zu erkennen. Die Fäkalien waren frisch ausgemistet; es war keine Eisbildung erkennbar und die Fäkalien waren noch nicht gefroren. Abgesehen vom Kälberschlupf war keine ausreichend große eingestreute und trockene Liegefläche für die Jungrinder bzw. die erwachsenen Rinder erkennbar. Weiters stellte er vergleichbare Verunreinigungen wie bei der Kontrolle am 16. November 2007 fest.

 

Zur Gatterwildhaltung führte der Amtstierarzt aus, dass ein Bestand von 43 Stück Rotwild gezählt wurde. Der Bestand gliederte sich in 11 Hirsche, 10 Kälber, 9 Schmaltiere und 13 Hirschkühe. Nach den Bestimmungen der 1. Tierhalteverordnung habe dies einen anrechenbaren Bestand von 34 erwachsenen Tieren ergeben. Die Bestandsgröße lag somit deutlich über der für das Gatter bescheidmäßig vorgesehenen. Der Stacheldraht im oberen Bereich des Gatterzaunes war noch vorhanden und der Hirsch hatte noch immer das Drahtgeflecht im Bereich der Trophäe. Eine Hirschkuh wies eine hochgradige Bewegungsstörung auf und ein Gehegebuch konnte vom Bw nicht vorgelegt werden.

 

3.1.4. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2008 wurde der Bw nach Vorhalt der Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz (Vorhaltungen stimmen mit den Spruchausführungen des angefochtenen Bescheides überein) zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

3.1.5. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab der Bw seine Ein-kommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekannt und führte zur Rinderhaltung aus, dass der Tierbestand von anfangs 121 auf 36 Rinder reduziert worden sei. Er werde weitere Maßnahmen setzen, damit der Bestand auf 15 Stück vermindert werden könne. Zur Gatterwildhaltung brachte der Bw vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, alle Forderungen zu erfüllen. Eine 25% Reduzierung habe er bereits vorgenommen, die 25 Stück adulten Tiere habe er noch nicht erreichen können. Er werde jedoch den Bestand an Rotwild so weit vermindern, damit der vorgeschriebene Bestand nicht mehr überschritten und dem gesetzlichen Rahmen entsprochen werde.

Der Stacheldraht betreffe nicht das gesamte Gehege und sei ausschließlich in einer Höhe von 2,20 bis 2,50 Meter angebracht. Er diene nur als oberste Abgrenzung des Gehegezaunes, stelle somit für die Tiere keine Gefahr dar und solle ein Einklettern in das Gehege verhindern.

 

3.1.6. Mit E-Mail vom 22. Februar 2008 wurde der Tierschutzombudsfrau der Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und ihr u.a. mitgeteilt, dass der Bw den Tierbestand weiter reduziert hat.    

 

3.2. Unbestritten steht fest, dass der Rotwildbestand am 16. November 2007 ca. 50 Stück betragen und die Gattergröße eine Fläche von 3 Hektar aufgewiesen hat. Obwohl der Amtstierarzt die Anzahl der Tiere bis 18 Monate nicht gesondert angeführt hat, ist den Ausführungen zu entnehmen, dass die von ihm berechnete Zahl der adulten Tiere im Rotwildgatter zu hoch war. Bestätigung findet dies dadurch, dass der Bw selbst davon ausgegangen ist und eine Reduzierung des Bestandes vorgenommen hat. Selbst nach dieser Verminderung war bei der Kontrolle am 10. Jänner 2008 der Bestand noch über dem maximal zulässigen Wert, da die gezählten 43 Stück Rotwild als 34 adulte Tiere zu betrachten sind.

 

Unstrittig ist die Verwendung von Stacheldraht. Dieser fand bei beiden Kontrollen Verwendung und war selbst bei der Vorsprache des Bw vor der belangten Behörde noch nicht entfernt. Der Behauptung des Bw, dass durch die von ihm gewählte Monatage eine Gefahr für den Bestand nicht gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Wie vom Amtstierarzt festgestellt und vom Bw nicht widersprochen, befand sich zumindest vom 16. November 2007 bis zum 10. Jänner 2008 ein Stacheldrahtgeflecht in der Trophäe eines Hirschen.

 

Ob den gehaltenen Rindern und dem Gatterwild ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden sind, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und lässt sich dem Verwaltungsstrafakt auch nicht in der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit entnehmen.

 

Auch wenn zum Kontrollzeitpunkt am 10. Jänner 2008 keine ausreichend große eingestreute und trockene Liegefläche für die Jungrinder bzw. erwachsenen Rinder vorhanden war, ist dem glaubwürdigen Vorbringen des Bw zu folgen, dass er aufgrund der Kontrolle die Streu noch nicht einbringen konnte. Aus den Feststellungen des Amtstierarztes ist abzuleiten, dass der Bw vor der Kontrolle vollständig ausgemistet hatte und erst der Bereich des Kälberschlupfes frisch gestreut worden war. Die weiteren Ausführungen des Amtstierarztes (frisch ausgemistet, da noch keine Eisbildung und der Boden noch nicht gefroren) lassen die Verantwortung des Bw glaubwürdig erscheinen, dass er durch die Kontrolle in seiner Tätigkeit unterbrochen worden ist.  

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten.

Nach Abs. 2 Z. 13 verstößt gegen Abs. 1, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

Die Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung lautet auszugsweise:

2.1 . Umzäunung

Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.

3. Bewegungsfreiheit

Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.

Die folgenden Maße sind einzuhalten:

Rotwild, Davidshirsche     10 adulte Tiere pro Hektar       maximale Besatzdichte

(2 Tiere bis 18 Monate entsprechen einem erwachsenen Tier)

 

§ 35 TSchG regelt die behördliche Überwachung.

§ 35 Abs. 6 TSchG lautet:

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

 

4.2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

4.2.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

 

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

 

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z. 1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z. 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwenigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (vgl dazu näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1522 mwN).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601).

 

Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl. etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

Die belangte Behörde hat dem Bw lediglich die verba legalia vorgeworfen. Der allgemein gehaltene Verweis auf die Vorschreibung von Maßnahmen und der Nichtentsprechung innerhalb der vorgeschriebenen Frist kann nicht als Tatumschreibung gewertet werden. Schon aus diesem Grund war der Bw in seinen Verteidigungsrechten wesentlich eingeschränkt. Anzumerken ist, dass die unterlassene Umsetzung von behördlich "auferlegten Maßnahmen" keinen Straftatbestand begründet.  

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, der zwar denkmöglich ein strafwürdiges Verhalten des Bw erkennen lässt, das dem Bw jedoch nicht einmal ansatzweise angelastet worden ist, wird der Spruch des angefochtenen Bescheides den Erfordernissen des § 44a VStG nicht gerecht. 

 

 

4.3. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Trotz der teilweise unübersichtlichen Spruchfassung war der Bw nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, da der Spruch die wesentlichen Tatbestandsmerkmale umfasst hat. Lediglich zur Klarstellung wurde der Spruch neu gefasst.

 

Einleitend ist erläuternd anzuführen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2007 nicht Grundlage des vorliegenden Strafverfahrens ist.

 

§ 35 Abs. 6 TSchG ermächtigt zu verwaltungspolizeilichen Aufträgen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Gesetzesüberschreiters wird durch § 35 Abs. 6 TSchG aber nicht berührt (siehe Keplinger, Tierschutzgesetz mit Verordnungen [2005], 81). In der Regierungsvorlage (NR: GP XXII RV 446) wird zu Abs. 6 ausgeführt: "Die nach dem Vorbild des § 28 des Salzburger Nutztierschutzgesetzes und des § 19 Salzburger Tierschutzgesetzes vorgesehenen Anpassungsaufträge geben der Behörde die Möglichkeit, den Tierhalter ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Darüber hinaus ist dieses Instrument geeignet, hinsichtlich der Art der aufgetragenen Maßnahmen und durch die Einräumung einer angemessenen Frist flexibel auf die Bedürfnisse jedes Einzelfalls einzugehen. Es stellt sicher, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss."

 

Unabhängig von den behördlich vorgeschriebenen Auflagen war das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten des Bw am 16. November 2007 und am 10. Jänner 2008 wie folgt zu beurteilen:

 

4.3.1. Anforderungen für die Tierhaltung:

 

4.3.1.1. Umzäunung:

Punkt 2.1. der Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung ist einleitend zu entnehmen, dass die Umzäunung so gestaltet sein muss, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Auf diese Kernaussage scheint sich der Bw gestützt zu haben, indem er vermeinte, der Stacheldraht sei nur in solchen Bereichen verwendet worden, in denen eine Verletzungsgefahr für die Gattertiere nicht bestehe. Abgesehen davon, dass ein Hirsch ein Drahtgeflecht in seiner Trophäe aufgewiesen hat und die Verletzungsgefahr dadurch auch mittelbar für andere Gattertiere gegeben ist, darf Stacheldraht im Bereich der Umzäunung überhaupt nicht eingesetzt werden. Als Tierhalter wäre der Bw bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit gehalten gewesen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen auseinander zusetzen. Spätestens bei der Kontrolle am 16. November 2008 wurde der Bw mit dem Verbot der Verwendung von Stacheldraht für die Umzäunung konfrontiert. Dennoch hat der Bw diesen nicht entfernt und der Stacheldraht befand sich auch noch bei der Kontrolle am 10. Jänner 2008 auf dem Gatter. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig gehandelt.

 

4.3.1.2. Ausreichende Streu und trockene Liegefläche für die Rinder:

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Bw glaubwürdig vorgebracht, dass er unmittelbar vor der Kontrolle ausgemistet und einen Teil frisch eingestreut hat. Bedingt durch die Kontrolle musste der Bw seine Tätigkeit unterbrechen und somit kann ihm der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, nicht für eine ausreichend große, eingestreute und trockene Liegefläche für die Rinder gesorgt zu haben, nicht gemacht werden.

 

4.3.1.3. Überschreitung der maximalen Besatzdichte:

Punkt 3 der Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung regelt neben der Mindestgehegegröße auch die maximale Besatzdichte und stellt dabei auf adulte (erwachsene) Tiere ab, wobei 2 Tiere bis zu 18 Monate einem erwachsenen Tier entsprechen. Die maximale Besatzdichte für Rotwild beträgt 10 adulte Tiere pro Hektar.

 

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ableiten lässt, überschritt der Rotwildbestand während der Tatzeiten die maximale Besatzdichte. Während des Ermittlungsverfahrens wurde dies vom Bw auch nicht bestritten. Erst in der Berufungsschrift hat der Bw einen Verstoß gegen die Besatzdichte bestritten.

 

Der Amtstierarzt hat bereits bei der ersten aktenkundigen Kontrolle am 16. November 2007 dargelegt, dass eine maximale Besatzdichte nur bei bester Bonität des Gatters zulässig ist. Dieser Auslegungsansatz trifft zu. Aus der Bestimmung "maximale Besatzdichte" kann nicht abgeleitet werden, dass jedenfalls 10 adulte Tiere pro Hektar gehalten werden dürfen. Die Besatzdichte ist der Beschaffenheit des Geheges anzupassen und nur für jene Fälle, in denen die bestmöglichen Voraussetzungen gegeben sind, darf eine Besatzdichte von 10 adulten Tieren pro Hektar vorgesehen werden. Die Erkenntnisse des Amtstierarztes bei der Kontrolle haben ihn daher veranlasst, der belangten Behörde mitzuteilen, dass das vorliegende Gatter, dass eine Größe von 3 Hektar aufweißt, nur eine Besatzdichte von 25 Stück Rotwild zulässt. Die belangte Behörde hat dem Bw daher bescheidmäßig eine erforderliche Verringerung der Besatzdichte vorgeschrieben. Der entsprechende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 

 

Abgesehen von der erforderlichen und notwendigen Reduzierung der Besatzdichte ist der Bw bei seinen Überlegungen in der Berufungsschrift einem Berechnungsfehler erlegen. So ist er entgegen den bis zur Berufungseinbringung unbestrittenen behördlichen Feststellungen vom 43 Stück Rotwild im Gatter nunmehr von nur 40 Stück ausgegangen. Da er aber entgegen Punkt 3 der Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung "10 Kälber" von der Gesamtsumme abzieht und nicht wie vorgesehen zur Hälfte anrechnet, kommt er zu einem scheinbar gesetzeskonformen Ergebnis. Bei richtiger Berechung ist sogar die erlaubte "maximale Besatzdichte" eindeutig überschritten.

 

Im Hinblick auf die tatsächliche  Besatzungsdichte hat der Bw zu den Tatzeiten tatbestandsmäßig gehandelt.

 

4.3.2. Zum schuldhaften Verhalten (Punkte 4.3.1.1 und 4.3.1.3.):

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. entschuldigt  die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1217).

 

Trotz einer eindeutigen Beweislage und den einem Geständnis gleichkommenden Ausführungen im Ermittlungsverfahren hat der Bw im Berufungsschriftsatz die Verwaltungsübertretungen teilweise in Abrede gestellt.  Mit dem schlichten Leugnen konnte der Bw aber nicht darlegen, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

 

Das Verhalten des Bw ist daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.

 

Da auch keine Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass der Bw tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

 

4.3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend. Da die Behörde erster Instanz trotz des Vorliegens eigenständiger Verwaltungsübertretungen nur eine (Gesamt-)Geldstrafe verhängt hat, der Bw jedoch ein ihm angelastetes Verhalten (mangelhafte bzw. unzureichende Streuung) nicht begangen hat, war die Geldstrafe für die verbleibenden Übertretungen neu festzusetzen und die Geldstrafe insgesamt auf die im Spruch festgesetzte Höhe zu reduzieren. Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen  zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5.1. Zu Spruchpunkt I: Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

5.2. Zu Spruchpunkt II: Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz  mit 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 15 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

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