Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100159/3/Gf/Kf

Linz, 31.10.1991

VwSen - 100159/3/Gf/Kf Linz, am 31. Oktober 1991 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Johann Fragner sowie den Berichterstatter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Hans Guschlbauer als Stimmführer aus Anlaß der Berufung des R K, L, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. September 1991, Zl. VerkR96-865-1991/Hol, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g 1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. September 1991, Zl. VerkR96-865-1991/Hol, wurde über den Beschwerdefüherer eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt, weil er am 6. März 1991 um 17.22 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen O auf der F in L gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 10. September 1991 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 27. September 1991 zur Post gegebene und ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde; einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

2.1. Gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 24 Satz 1 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung - damit diese rechtzeitig und zulässig ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einzubringen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer das oa. Straferkenntnis nachweislich am 10. September 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Die Berufungsfrist ist daher am 24. September 1991 abgelaufen; spätestens an diesem Tag hätte daher die Berufung unmittelbar bei der Erstbehörde abgegeben oder wenigstens der Post zur Beförderung übergeben werden müssen. Tatsächlich wurde die Berufung - wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt - erst am 27. September 1991 und somit verspätet der Post zur Beförderung übergeben.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG - der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung verspätete Berufung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen war (§ 51e Abs. 1 VStG) oder auf das Vorbringen in der Sache selbst eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. G r o f Dr. Guschlbauer 6

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