Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163559/2/Fra/La

Linz, 05.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R A, N, gegen den Bescheid Kirchdorf/Kr. vom 18. September 2008, VerR96-14835-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 10 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 05.02.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.01.2008, VerR96-20117-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist festzustellen, dass die beeinspruchte Strafverfügung am 23.01.2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dagegen richtet sich der mit 05.02.2008 datierte und am 06.02.2008 – sohin rechtzeitig – durch die S GesmbH eingebrachte Einspruch. Da diesem Einspruch keine Vollmacht beigelegt war, erging in der Folge der mit 07.01.2008 offensichtlich fälschlich datierte Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Am 07. Juli 2008 legte der Bw eine mit 25.06.2008 datierte Vollmacht vor, wonach er die Firma S (bei verständiger Würdigung wohl: S GesmbH) bevollmächtigt, für ihn in der Strafsache VerR96-20117-2007-SPI, Einspruch zu erheben. Der Bw bringt in diesem Zusammenhang vor, seinen Dienstgeber, die Firma S GesmbH, beauftragt zu haben, für ihn den Einspruch in der gegenständlichen Strafsache vorzunehmen, welcher diesen auch fristgerecht mit 06.02.2008 eingereicht haben. Er habe diesbezüglich daraufhin kein Schreiben mehr erhalten. Im Juni 2008 sei bei seinem Arbeitgeber ein mit 07.01.2008 datierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt, welches etwas für Verwirrung gesorgt habe. Sei Arbeitgeber sei darauf hingewiesen worden, dass nur er als Beschuldigter selbst einen Einspruch erheben könne. Nach einem klärenden Telefonat mit Herrn S bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei eine Vollmacht umgehend nachgereicht worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat schenkt diesem Vorbringen insofern Glauben, als das oa Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, welches mit 07.01.2008 datiert ist,  einen weiteren Datumstempel "25. Juni 2008" enthält. Die Vollmacht wurde daher fristgerecht nachgereicht.

 

Aus der Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab der Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (vgl. VWGH vom 22.03.1996, 95/17/0384 uva).

 

3.2. Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der oa Einspruch als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, woraus resultiert, dass die oa Strafverfügung außer Kraft getreten ist und gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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