Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100160/11/Weg/Ri

Linz, 28.11.1991

VwSen - 100160/11/Weg/Ri Linz, am 28. November 1991 DVR.0690392 Straferkenntnis wegen Übertretungen der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des P T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K G vom 13. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juli 1991, VerkR96-8984-1991, auf Grund des Ergebnisses der am 18. November 1991 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Hinsichtlich des Faktums 3. (Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich der Fakten 1. und 2. (§ 4 Abs. 1 lit.b und § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Betreffend die Fakten 1.und 2. entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge. Betreffend das Faktum 3. hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 3, 24, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 3, 24, 45 Abs.1 Z.2, 51 Abs.1 und 51i VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs. 1 lit.b StVO 1960, 2. § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 3. § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1. 2.000 S, 2. 1.500 S und 3. 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 72 Stunden, 2. 60 Stunden und 3. 168 Stunden verhängt, weil dieser am 14.April 1991 gegen 22.35 Uhr den PKW VB auf der A B B aus Richtung M kommend im Gemeindegebiet von U a.A. bei Str.km 30,600 nächst der Tankstelle L gelenkt und dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und dabei 1. obwohl das von ihm gelenkte Fahrzeug auf dem Dach quer über die linke Fahrbahnhälfte der B zu liegen kam, es unterlassen hat, die Unfallstelle abzusichern und die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; 2. unterließ er es, obwohl bei dem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs beschädigt wurde, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. 3. Obwohl vermutet werden konnte, daß er das Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat, - es wurden nach seiner Ausforschung und Betretung in seiner Wohnung eindeutige Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, eine veränderte Aussprache sowie schwankender Gang an ihm wahrgenommen - weigerte er sich am 14. April 1991 gegen 23.30 Uhr im Hause A gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem wurde als Beitrag zu den Verfahrenskosten ein Betrag von 1.350 S (resultierend aus 1. 200 S, 2. 150 S und 3. 1.000 S) zur Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber sinngemäß ein, daß er bezüglich der ihm vorgeworfenen Handlungen nicht zurechnungsfähig gewesen sei, weil er nach dem Unfall bzw. durch den Unfall in der Funktion seines zentralen Nervensystems beeinträchtigt gewesen sei. Dies treffe sowohl auf die Absicherungspflicht und Verständigungspflicht zu, als auch auf die angebliche Aufforderung zum Alkotest, die er, sei es durch die unklare Ausdrucksweise, sei es durch den Schockzustand, nicht als solche verstanden habe. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit müsse ein Sachverständiger (offenbar ein medizinischer Sachverständiger) befragt werden. Auf die Einwendungen hinsichtlich der angeblich schon vorgenommenen Absicherung wird hier, weil aus anderen Gründen (siehe unten) eine Einstellung erfolgt, nicht eingegangen.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S pro Delikt nicht überschreitenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht verzichtet wurde, war eine solche anzuberaumen. Zufolge § 51i VStG ist bei der Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist (Unmittelbarkeitsprinzip).

4. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 18. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher neben dem Behördenvertreter und dem Beschuldigtenvertreter die medizinische Amtssachverständige Dr. Eva Donatin sowie hinsichtlich der Amtshandlung nach dem Unfall der Gendarmeriebeamte Herr Rev. Insp. Karl Lammer teilnahmen, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

4.1. Durch die schlüssige und in sich widerspruchsfreie sowie glaubwürdige Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Rev.Insp.Karl Lammer gilt als erwiesen, daß der Beschuldigte ca. 1/2 Stunde nach dem Verkehrsunfall (auf welchem Weg auch immer) nach Hause kam. Dies wurde von den bereits ermittelnden Gendarmeriebeamten durch einen Telefonanruf bei der Gattin des Beschuldigten in Erfahrung gebracht. Daraufhin fuhren die Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Beschuldigten und trafen diesen auch an. Dort wurde bemerkt, daß der Beschuldigte beim Aufstehen aus dem Sofa schwankte, aus dem Mund stark nach Alkohol roch und gerötete Bindehäute hatte. Außerdem war seine Sprechweise verändert. Auf Grund der eindeutigen Alkoholsymptome hat ihn der hiefür besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Rev. Insp. Karl Lammer zum Alkotest aufgefordert. Er forderte ihn auf, mit nach Mondsee zu kommen und sich dort einem Test seiner Atemluft mittels Alkomat zu unterziehen. Dies lehnte der Beschuldigte, der nach Ansicht des Gendarmeriebeamten durchaus den Eindruck erweckte, daß er zurechnungsfähig sei, ab. Lediglich zeitlich war der Beschuldigte nicht orientiert, was der Gendarmeriebeamte jedoch auf die Alkoholisierung zurückführte. Der Beschuldigte hatte als einzige sichtbare Verletzung nur eine leichte Kratzwunde an einem Finger. Der Beschuldigte klagte weder über Kopfschmerzen noch über Übelkeit.

4.2. Die medizinische Amtssachverständige führt zur behaupteten Unzurechnungsfähigkeit nachstehendes aus: "Herr Temel wurde durch den Unfall in einen Zustand versetzt, der in der Umgangssprache als Schock oder Schreck bezeichnet wird. Ein Schock im medizinischen Sinn ist ein klar definiertes Krankheitsgeschehen und zwar ein schweres haemodynamisches Krankheitsgeschehen, bei dem es zu Bewußtseinsstörungen, Herzfrequenzanomalien, Desorientiertheit, Bewußtlosigkeit kommt und unbehandelt lebensbedrohlich wird. Im gegenständlichen Fall kann dies (der Schock) mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden, da Herr Temel diesbezüglich keine Anhaltspunkte bot und auch keinen Arzt aufsuchte. Ein Unfallschock hingegen ist charakterisiert durch eine vasomotorische Labilität, wie Herzklopfen, Zittern, ev. Schwindelgefühl. Im weiteren kann es infolge der effektiven Erschütterung zu einer Hemmung der psychischen Funktionen kommen, sodaß der Betreffende vorübergehend apathisch und verstört wirkt. Dieser landläufig als Schock bezeichnete Zustand klingt in der Regel rasch ab, besonders dann, wenn wahrgenommen wird, daß nicht allzuviel passiert ist. Handlungsfähigkeit und Denkvermögen sind bei diesem Schockzustand nicht beeinträchtigt und pflichtgemäßes Verhalten ist zumutbar. Wie der vorliegende Tatbestand zeigt, war Herr Temel nach dem Unfall in der Lage zielgerichtete Handlungen zu setzen. Er löste die Sicherheitsgurte, kletterte aus dem Wagen, was wiederum einen geordneten Gedankenablauf und Orientierungssinn voraussetzt. Dem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist daher trotz seines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflich affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar. Auch die vom Berufungswerber angeführte teilweise Gedächtnislücke bedeutet medizinischerseits noch nicht Bewußtseinsstörung. Die Handlungsfähigkeit ist trotz etwaigen Ausfalles des Erinnerungsvermögens nicht beeinträchtigt. Erinnerungslücken schließen nicht aus, daß während dieser Zeit realitätsgerecht gehandelt wird, was durch zielgerichtetes Verhalten nach dem Unfall zum Ausdruck kam. Kein Umstand des Geschehens weist darauf hin, daß eine wesentliche Bewußtseinsstörung zur Zeit der Aufforderung, einen Alkotest zu machen, vorgelegen hätte. Herr Temel handelte, wie bereits zitiert, nach dem Unfall zielgerecht. Er kletterte nach Gurtenlösung aus dem Wagen, unterhielt sich - so seine eigenen Angaben lt. Niederschrift vom 15. April 1991 - mit einem Autolenker betreffend Abschleppen seines havarierten Fahrzeuges. Selbst wenn unmittelbar nach dem Unfall ein psychischer Ausnahmezustand bestanden hätte, war dieser zum Zeitpunkt der Vernehmung durch den Gend.Inspektor zumindest so weit abgeklungen, daß Zurechnungsfähigkeit gegeben war. Im Gegenteil, die Verweigerung des Alkotests imponiert vom Standpunkt des Beschuldigten durchaus zweckmäßig, weil er damit den Beweis einer allfälligen Alkoholisierung nicht erbringt, um bei einem Führerscheinentzugsverfahren Berufung einlegen zu können. Bei der amtsärztlichen Führerscheinbegutachtung am 29. Mai 1991 (nach dem Unfall) war das Erinnerungsvermögen für den Unfall und die Zeit danach bis zur Einvernahme durch die Gendarmerie voll erhalten. (Anmerkung des Verhandlungsleiters: Dr. Donatin untersuchte den Berufungswerber schon einmal, und zwar im Zuge des Lenkerberechtigungsuntersuchungsverfahrens). Lediglich die Verweigerung bzw. die Aufforderung zum Alkotest fällt in eine sogenannte Erinnerungslücke. Soweit es sich hiebei nicht um die typische immer wieder bei ähnlichen Vorfällen anzutreffende Schutzbehauptung handelt, müßte tendenziöses Vergessen als psychischer Abwehrmechanismus angenommen werden. Für einen erst gerade zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest eine Stunde nach dem Unfall auftretenden übermässigen Affekt, der zu einer kurz dauernden, nur die Aufforderung zur Untersuchung störenden, Bewußtseinsstörung geführt hätte, findet sich kein Anhalt." Über Zusatzfrage des Verhandlungsleiters: "Die mangelnde Dispositionsfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall, ich spreche hier von einem Zeitraum von maximal 15 Minuten, könnte bei diesem Unfallgeschehen schon gegeben sein." 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist es als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, wenn die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem der im Abs.1 genannten Gründe in hohem Grade vermindert war. Dies gilt aber nicht bei Bewußtseinstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.

5.1. Zu den Fakten 1. und 2.: Hinsichtlich der diesen Fakten zugrundeliegenden Tatvorwürfe (es handelt sich um die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.b und § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960) wurde im Hinblick auf die im letzten Absatz der med. Amtssachverständigen gemachten Äußerungen, daß nämlich unmittelbar nach dem Unfall, und zwar in einem Zeitraum von max. 15 Minuten, eine mangelnde Dispositionsfähigkeit gegeben gewesen sein könnte, mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 VStG angenommen und war daher diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

5.2. Zum Faktum 1: Die med. Amtssachverständige hat für den Zeitraum, in welchen die Verweigerung des Alkotestes fällt, ausgeschlossen, daß eine die Zurechnungsfähigkeit aus-schlies-sende Bewußtseinsstörung vorgelegen ist. Es findet sich im Gutachten der med. Sachverständigen auch kein Hinweis, daß die Bewußtseinsstörung in so hohem Grad vermindert war, daß dies im Sinne des Abs.2 als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen wäre. Für die Bewußtseinsstörungen in der Form, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest zeitlich nicht orientiert war, wird im Zusammenhang mit dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der Ausführung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers, daß nämlich diese zeitliche Unorientiertheit auf die starke Alkoholisierung zurückzuführen sei, beigetreten. Für Bewußtseinsstörungen dieser Art ist aber im Sinne der oben zitierten Gesetzesstellen (Trunkenheit) kein Milderungsgrund in Anschlag zu bringen.

Zur objektiven Tatseite: Es gilt im Hinblick auf die zeugenschaftliche Aussage des Rev.Insp. Karl Lammer als erwiesen, daß der Berufungswerber ca. 1 Stunde nach dem Verkehrsunfall von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht in seinem Hause aufgefordert wurde, die Atemluft mittels Alkomat auf den Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil deutliche Alkoholisierungssymptome die Vermutung rechtfertigten, daß diese Person sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und zuvor ein Fahrzeug gelenkt hat. Dieser im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangenen Aufforderung hat sich der Berufungswerber widersetzt. Damit ist die objektive Tatseite des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 erfüllt und ist der Berufungswerber wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen zu bestrafen.

6. Dem Berufungsantrag auf Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs.1 VStG konnte aus oben dargelegten Gründen nur hinsichtlich der Fakten 1 und 2 nachgekommen werden. Dem Eventualantrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wird nicht näher getreten, weil § 66 Abs. 2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren keine Geltung hat.

Der weiters gestellte Eventualantrag, die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen, war hinsichtlich des Faktums 3 deswegen abzuweisen, weil sich die verhängte Geldstrafe ohnehin nur knapp über dem gesetzlichen Minimum bewegt. Der von der Erstbehörde gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 verhängten Geldstrafe haftet keine Rechtswidrigkeit an und war diese zu bestätigen.

7. Der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen: Akt Originalerkenntnis 2 Verhandlungsschriften Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum