Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163111/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 09.02.2009

 

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Frau Mag. V W, W, A, vom 10. März 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Februar 2008, GZ VerkR96-21517-2007, zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 5,80 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I.:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Februar 2008, GZ VerkR96-21517-2007, dem Einspruch der Berufungswerberin vom 24. Dezember 2007 gegen die Strafverfügung vom 7. Dezember 2007, GZ VerkR96-21517-2007, betreffend das Strafausmaß keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) bestätigt.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 3. März 2008, richtet sich die am 10. März 2008 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebrachte Berufung.

 

Darin hat die Berufungswerberin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie gegen den gesamten Bescheid Einspruch erhoben habe und sich dieser nicht nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet habe. Sie habe hinsichtlich des Strafausmaßes eine Begründung angeführt, während sie dies hinsichtlich der Tat nicht gemacht habe, wozu sie auch nicht verpflichtet sei.

Überdies sei es im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs, dass die Behörde die Bestimmungen großzügig handhabe. Österreich mache sehr gute Geschäfte mit der Premiumautomobilindustrie wie etwa D und B und würde seine Standortqualität einbüßen, wenn die Straßenverkehrsbestimmungen hinsichtlich des Tempos kleinlich ausgelegt würden. Es wäre durchaus ausreichend das Versehen des/der Lenkerin mit einer Ermahnung zu ahnden.  Außerdem habe nicht sie das Fahrzeug gelenkt, was ihr Sohn M W bezeugen könne, sondern sei lediglich am Beifahrersitz gesessen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. April 2008, GZ VerkR96-21517-2007-As, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 10. März 2008 per E-Mail – bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den UVS Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Dezember 2007, GZ VerkR96-21514-2007, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 16. August 2007 um 11.30 Uhr in der Gemeinde Wartberg an der Krems, auf der A 9 bei km 10,600 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

 

Dagegen wurde mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 von der Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch mit folgendem Wortlaut erhoben:

"Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die Strafverfügung vom 7.12.2007 VerkR96-21517-2007 erhebe ich Einspruch, es ist nicht notwendig bei so einer geringen Überschreitung eine Strafe zu verhängen eine Ermahnung ist ausreichend".

 

Diesen rechtzeitig erhobenen Einspruch wertete die Behörde als lediglich gegen das Ausmaß der Strafe gerichtet und bestätigte mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Februar 2008 die Strafe, wogegen die Berufung vom 10. März 2008 mit entsprechender Begründung (siehe 1.2.) erhoben wurde.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

3.2. Die Berufungswerberin bringt in der Berufung unter anderem vor, ihr Einspruch habe sich gegen die gesamte Strafverfügung – und nicht nur gegen die Höhe der Strafe – gerichtet.

 

Diese Auffassung vermag jedoch der UVS Oberösterreich aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist dabei, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat.

 

Bei objektiver Betrachtungsweise des von der Berufungswerberin erhobenen Einspruches ist davon auszugehen und steht für die erkennende Berufungsinstanz fest, dass die Berufungswerberin gegen die erstbehördliche Strafverfügung vom 7. Dezember 2007 einen Einspruch eingebracht hat, der sich gemäß § 49 Abs.2 VStG nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Einspruches. Es ist der Schuldspruch der Strafverfügung rechtskräftig geworden, weshalb es der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und auch dem UVS untersagt war, über die Schuldfrage abzusprechen.

3.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Es liegt eine die Person der Berufungswerberin betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurden wie folgt geschätzt: monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist die Berufungswerberin nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt wurden.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 726 Euro bewegt sich die verhängte Strafe im Ausmaß von lediglich 29 Euro im ganz untersten Bereich des Strafrahmens. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat damit im konkreten Fall ohnehin bloß die Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung geahndet. Die Strafe beträgt lediglich ca. 3,99 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung kann nicht in Erwägung gezogen werden. Die von der  Berufungswerberin gesetzte Übertretung zeichnet sich nicht durch irgendeine Besonderheit aus, die eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also ein Absehen von der Strafe, rechtfertigen könnte, vielmehr hat sie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem bestimmten, wenn auch nicht sehr beträchtlichen, Ausmaß zu verantworten. Die Umstände des gegenständlichen Falles unterscheiden sich nicht vom sogenannten Regelfall.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10. Dezember 2001, 2001/10/0049 uva.) ist die Anwendung des § 21 VStG aber auf solche "Sonderfälle" beschränkt, wo die Schuld des Beschuldigten als geringfügig anzusehen ist, d.h., dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein. Auch für Lenker von Fahrzeugen der sogenannten "Premiumklasse" gelten sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe ist angemessen, weshalb folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

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