Linz, 11.02.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W O, L, vertreten durch RA Dr. G D, L, vom 13. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 4. Juni 2008, S 44478/07-VS, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Februar 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch in beiden Punkten bestätigt, jedoch im Punkt 1) die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird und im Punkt 2) die Geldstrafe auf 110 Euro bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 12 Euro und im Punkt 2) auf 11 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 140 Euro (90 Stunden EFS) und 2) 130 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. November 2007 um ca 11.00 Uhr in Linz, Höhe Dauphinestraße 62, den Pkw gelenkt und 1) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, und 2) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit der Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei.
Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 27 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Februar 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. D und des Behördenvertreters M A durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seine binnen angemessener Frist eingebrachte Stellungnahme sei nicht berücksichtigt und er damit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden, da schon vorher das angefochtene Straferkenntnis ergangen sei.
Er habe den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO nicht verwirklicht, weil sich beide Fahrzeuge unmittelbar nach dem Anstoß im Stillstand befunden hätten, da er nach der Berührung im Rückwärtsfahren sein Fahrzeug vorwärts in Bewegung gesetzt habe. Außerdem habe er bei der Berührung die Straße total blockiert. Er habe dann aber in unmittelbarem Nah- und Sichtbereich geparkt.
Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß § 4 Abs.5 StVO habe der Amtssachverständige bei der optischen Erkennbarkeit ausgeführt, er hätte den geringen Abstand bemerken müssen und der verursachte Verkehrsunfall mit Sachschaden sei optisch erkennbar gewesen. Er habe aber anhand der ins Verfahren nicht miteinbezogenen Lichtbilder dokumentiert, dass die linke hintere Stoßstange im Rückspiegel gerade nicht sichtbar gewesen sei, was dem Sachverständigen aber nicht bekannt gewesen sei. Die Feststellung der optischen Erkennbarkeit eines geringen Abstandes sei technisch nicht haltbar. Da auch weder eine Erschütterung spürbar noch der Anstoß hörbar gewesen sei, sei ihm nicht vorwerfbar, er habe mit der Möglichkeit eines Anstoßes rechnen müssen. Beantragt wird daher Verfahrenseinstellung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die vorgelegten Fotos eingesehen wurden.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bw lenkte – unbestritten – am 30. November 2007 gegen 11.00 Uhr den Pkw vom Parkplatz neben dem Haus Dauphinestraße 62 im Rückwärtsgang Richtung Dauphinestraße. Dabei stieß er mit dem linken hinteren Stoßstangenecke gegen die Beifahrertür des dort abgestellten Pkw , der dabei in einer Höhe von 55 – 60 cm beschädigt wurde, wobei auf den beim VUK aufgenommenen Fotos weiße Streifspuren erkennbar sind. Am Pkw des Bw waren an der Stoßstangenecke Lackabriebspuren in gleicher Höhe erkennbar.
Den Vorfall beobachtete der Zeuge C G, der, als der Bw seine Fahrt fortsetzte, am beschädigten Pkw einen Zettel zurückließ mit der Mitteilung, dass er den Anstoß beobachtet habe, und seiner Telefonnummer. Die Zulassungsbesitzerin des beschädigten Pkw A A erstattete Anzeige und gab bei ihrer Einvernahme an, der Mann habe ihr mitgeteilt, der Lenker des Unfallfahrzeuges sei ein älterer Mann gewesen. C G bestätigte beim VUK, der unbekannte Lenker sei im Retourgang aus der Parkplatzeinfahrt gefahren und am Pkw A angestoßen; er habe noch versucht, den Lenker, einen älteren Mann, durch Hupzeichen aufmerksam zu machen, aber dieser sei auf der Dauphinestraße weitergefahren.
Der Bw bestätigte beim VUK, er habe kurz vor 11.00 Uhr den genannten Pkw im Retourgang aus der Parkplatzeinfahrt der Apotheke, Dauphinestraße 62, gelenkt und ein Anstoß an einem abgestellten Pkw sei ihm nicht aufgefallen.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6. Februar 2008 erklärte der Bw, er sei sich keines Fehlers bewusst und habe keine Veranlassung gehabt, an dieser ziemlich engen Stelle verkehrsbehindernd stehenzubleiben oder eine Sicherheitsdienststelle aufzusuchen. Nach Verständigung vom Vorfall durch die Polizei sei er unverzüglich zur Sicherheitswache gefahren und habe sich sofort mit der Geschädigten in Verbindung gesetzt; der Schaden sei von der Werkstätte fachgerecht auf seine Kosten behoben worden. Er habe wissentlich keine Rechtsvorschriften verletzt und keine Verwaltungsübertretungen begangen.
Die Bezahlung des Schadensbetrages wurde von A A am 3. Dezember 2008, also 3 Tage nach dem Vorfall, schriftlich bestätigt.
Zum Vorbringen, seine Stellungnahme sei rechtverletzender Weise nicht berücksichtigt worden, ist zu sagen, dass der Bw im erstinstanzlichen Verfahren vom ÖAMTC vertreten war und der Rechtsvertreter auch Stellungnahmen erstattet hat. Der Bw erschien am 29. Mai 2008 ladungsgemäß bei der Erstinstanz, wobei ihm das Gutachten des technischen Amtssachverständigen J K, Abt. Verkehr beim Amt der Oö. Landesregierung, vom 14. Mai 2008, Verk-210000/124-2008-Kj, zur Kenntnis gebracht wurde. Er betonte nochmals, er habe von einem Anstoß nichts bemerkt; andere Fahrzeug hätten nachgedrängt, sodass er die Engstelle so schnell wie möglich verlassen habe. Er werde sich nochmals in den nächsten Tagen zum Gutachten äußern. Am 3. Juni 2008 langte die schriftliche Stellungnahme des ÖAMTC bei der Erstinstanz ein und erging daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, abgesendet laut Poststempel am 5. Juni 2008. Ohne jede Ankündigung eines Vertreterwechsels und nach – nachvollziehbarer – Darstellung des Behördenvertreters völlig überraschend langte am 6. Juni 2008 eine weitere Stellungnahme des Bw, verfasst von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter, bei der Erstinstanz ein, die die in der Berufung erwähnten Lichtbilder enthielt, die die Sicht vom Lenkerplatz des Pkw .. im linken Rückspiegel dokumentieren. Aus welchen Überlegungen heraus der Vertreter der Erstinstanz mit einer späteren Stellungnahme noch rechnen hätte müssen, hat der Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung nicht darzulegen vermocht. Im übrigen waren die vorgelegten Lichtbilder Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung.
Dem Gutachten des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass der Anstoß von der Intensität und der Anstoßstelle her für den Bw weder hörbar noch spürbar gewesen sein musste, jedoch der geringe Abstand zum abgestellten Fahrzeug im Rückspiegel auffallen hätte müssen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl E 23.5.2002, 2001/03/0417, mit Vorjudikatur) hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei denen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich – erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach dem Anhalten seines Fahrzeuges – davon zu überzeugen, dass es trotz der von ihm herbeigeführten gefährlichen Verkehrssituation zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist (vgl E 26.5.1993, 92/03/0125). Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermochte (vgl E 29.6.1994, 92/03/0269).
Der 1927 geborene Bw ist, wie er selbst bestätigt hat, im Rückwärtsgang aus einer Parkplatzausfahrt herausgefahren, um dann die Fahrt in der Dauphinestraße fortzusetzen. Es ist dabei zum einen durchaus vorstellbar, dass der Anstoß nicht hörbar war, weil die Kollision beim vom Bw gelenkten Pkw mit der hinteren Stoßstangenecke und beim abgestellten Pkw mitten in der Beifahrertür, dh mit leicht nachgebendem Blech, erfolgte. Zum anderen ist es durchaus denkbar, dass der Bw den Anstoß auch nicht als solchen spürte, wenn er zB gerade beim Umschalten vom Rückwärts- auf einen Vorwärtsgang war. Berücksichtigt man die Sicht beim Blick in den Außenspiegel auf der Fahrerseite, so fällt auf, dass dabei nicht die gesamte Länge des Pkw unmittelbar einsehbar ist, sondern nur der Bereich bis zu den Türgriffen der rückwärtigen Tür. Hier ist dem Bw jedoch entgegenzuhalten, dass der Anstoß beim Pkw nicht an einem kleinflächigen Berührungspunkt erfolgte, sondern mitten in der Beifahrertür, also in der Fahrzeugmitte, sodass der Fahrzeugvorderteil für den Bw im Außenspiegel sehr wohl erkennbar sein musste und damit auch der immer geringer werdende Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen in der Rückwärtsbewegung des vom Bw gelenkten Pkw sichtbar und abschätzbar sein musste. Der Pkw ist auf den Bw zugelassen, was den Schluss zulässt, dass er mit diesem auch von den Ausmaßen her vertraut und auch zumindest gefühlsmäßig in der Lage ist, die nicht direkt einsehbare linke hintere Stoßstangenecke räumlich zuzuordnen. Dass der Abstand zum abgestellten Fahrzeug mit dem Rückwärtsfahren, das der Lenker eines Fahrzeuges zu beobachten verpflichtet und das sehr wohl als gefährliches bzw gefahrenauslösendes Fahrmanöver zu sehen ist, bedenklich kleiner geworden sein musste, liegt auf der Hand, sodass dem Bw aufgrund dieses bedenklichen Abstandes sehr wohl Zweifel kommen mussten, ob nicht schon ein Anstoß erfolgt war. Er hätte sich daher nicht damit zufrieden geben dürfen, dass er die – ihm auch aufgrund der Position beider Fahrzeug bekannte mögliche Anstoßstelle bei seinem Pkw, nämlich die linke hintere Stoßstangenecke, im Rückspiegel nicht direkt einsehen konnte, sondern er hätte sich vergewissern müssen, dass durch sein gefährliches Fahrmanöver kein möglicherweise einen Sachschaden zur Folge habender Anstoß am abgestellten Pkw erfolgt ist. Dabei ist irrelevant, ob sein Pkw in einer Engstelle den Verkehrsfluss aufgehalten hat – abgesehen davon hat der Zeuge G davon nichts erwähnt.
Dem Bw waren daher sehr wohl objektive Umstände bekannt, die auf die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls hindeuteten, den der Bw vor Verlassen des Ortes seines Fahrmanövers für sich ausschließen hätte müssen. Er hat nichts dergleichen getan, sondern die Fahrt fortgesetzt – dass er vom Zeugen G gegebene Hupzeichen nicht gehört hat, ist ihm nicht vorwerfbar, weil der Standort des Zeugen unbekannt ist und dieser nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ort der Kollision gestanden haben musste. Der Zeuge hat nichts davon erwähnt, dass der Bw ohnehin in der Nähe geparkt hätte.
Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auch zu betonen, dass dem Bw keinerlei böse Absicht unterstellt wird und schon aufgrund des sofort erfolgten Schadensausgleichs mit der Geschädigten davon auszugehen ist, dass er sich mit dem Verlassen des Unfallortes und der Nichtmeldung des Verkehrsunfalls keinesfalls seiner Verpflichtung zu Schadenersatz entziehen wollte. Er hat aber weder an Ort und Stelle angehalten noch die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt. Er hat sohin ohne jeden Zweifel beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung (gänzlich) mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs.3 StVO bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Straferschwerend war die einschlägige Vormerkung des Bw vom Jänner 2007 zu werten – im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der nachträgliche Einbau eines Abstandswarners, besonders angesichts der fehlenden Einsehbarkeit des hinteren Bereichs des Pkw des Bw, empfehlenswert wäre. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Bw sofort den Schaden gutgemacht hat, was von der Geschädigten drei Tage nach dem Vorfall bereits schriftlich bestätigt wurde. Mildernd ist auch der Umstand, dass sich beim UVS eine längere Verfahrensdauer von einem halben Jahr ergeben hat, die dem Bw nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Einkommensschätzung der Erstinstanz hat der Bw nicht widersprochen (1.000 Euro Pension, weder Sorgepflichten noch Vermögen).
Die auf dieser Grundlage herabgesetzte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Aufmerksamkeit im Straßenverkehr anhalten. Verkehrsunfälle können passieren, aber die Einhaltung der Verpflichtungen danach liegt im Verantwortungsbereich des verursachenden Lenkers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Anstoß an geparkten Pkw beim Rückwärtsfahren -> Bestätigung, Strafherabsetzung ua. wegen längerer Verfahrensdauer beim UVS
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 11.09.2009, Zl.: 2009/02/0102-3