Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522149/5/Sch/Ps

Linz, 10.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H, geb. am, E, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2008, Zl. VerkR21-873-2008/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2009 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2008, Zl. VerkR21-873-2008/LL, wurde Herrn K H

 

1.  gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 13. Mai 1993 unter der Zl. VerkR-1202/1555/1933 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

2.  gleichzeitig ausgesprochen, dass er gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 und § 3 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 20 Monaten – gerechnet ab 11. November 2008 (Führerscheinabnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

3.  ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft­fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten.

 

4.  ihm gemäß § 8 und § 24 Abs.3 FSG aufgetragen, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) und einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen; im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ist auch eine Stellungnahme einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

5.  ihm gemäß § 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Außer Streit steht, dass der Berufungswerber am 11. November 2008 um 01.55 Uhr im Zuge einer Verkehrskontrolle dabei betreten wurde, dass er an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten um 02.14 Uhr bzw. 02.16 Uhr wurde ein Messwert von 0,86 mg/l Atemluftalkoholkonzentration (niedrigerer Teilmesswert) festgestellt.

 

Der Berufungswerber vermeint allerdings, dass dieser hohe Messwert nicht in Einklang zu bringen sei mit seinem Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt. In der Polizeianzeige sind seine Angaben über den Alkoholgenuss so wieder­gegeben, dass er ab 20.00 Uhr vier bis fünf Pfiff Bier getrunken habe, der letzte Pfiff sei kurz vor dem Fahren um 01.45 Uhr getrunken worden.

 

Demgegenüber hat der Berufungswerber in der eingangs angeführten Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat angegeben, zehn Pfiff Bier in der schon angeführten Zeit konsumiert zu haben.

 

Des weiteren verweist der Berufungswerber darauf, dass er vor dem Lenken eine Tablette des Medikaments "Nitrolingual" eingenommen habe. Er vermutet, dass dieses Medikament im Mundraum Alkohol hinterlassen habe, weshalb es zu einem verfälschten Messergebnis gekommen sei.

 

Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass von den einschreitenden Polizei­beamten ganz offenkundig die Bedienungsanleitung des verwendeten Alkomaten eingehalten wurde. Zwischen Lenkzeitpunkt und Atemluftuntersuchung ist ein Zeitraum von mehr als 15 Minuten verstrichen, in welchem der Berufungswerber keinerlei Medikamente, Alkohol oder ähnliches, zu sich genommen hat, sodass von einem verwertbaren Messergebnis auszugehen ist. Die – im Übrigen nicht ganz durchgängige – Trinkverantwortung des Berufungswerbers lässt sich zwar prima vista nicht mit dem Messergebnis des Gerätes in Einklang bringen, aber darauf kommt es letztlich ohnedies nicht an. Bekanntlich sind derartige Angaben von Probanden oftmals nicht vollständig bzw. werden Alkoholika mit geringerem Alkoholanteil angegeben, als tatsächlich konsumiert.

 

Jedenfalls kann nach der hier gegebenen Sachlage ohne Zweifel von einem tauglichen Alkomatmessergebnis ausgegangen werden. Irgendeine Einflussnahme zum Nachteil des Berufungswerbers auf das Messergebnis, auch nicht durch das angeblich oder tatsächlich eingenommene Medikament "Nitrolingual", ist nicht anzunehmen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das durch eine Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels Alkomaten erzielte Messergebnis ein taugliches Beweismittel dar. Dieses kann nur dadurch erschüttert werden, dass die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (VwGH vom 20.05.1993, Zl. 93/02/0092). Gegenständlich liegt ein solches Gegenbeweis­mittel nicht vor, sodass sich diesbezügliche weitere Erörterungen erübrigen.

 

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausführlich wiedergegeben, sodass zweckmäßigerweise hierauf verwiesen werden kann. Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG gilt angesichts des festgestellten Messwertes von nicht mehr unter 0,8 mg/l Atemluftalkohol­gehalt eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von vier Monaten. Damit konnte gegenständlich deshalb keinesfalls das Auslangen gefunden werden, da der Berufungswerber in der Vergangenheit innerhalb relativ kurzer Zeit zweimal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Deshalb musste ihm die Lenkberechtigung bereits vom 25. September 2004 bis 25. Februar 2005 und vom 23. November 2007 bis 23. Mai 2008 entzogen werden. Der Berufungswerber war erst seit dem letztgenannten Datum wiederum im Besitz einer Lenkberechtigung und schon ist er am 11. November 2008 wieder mit einer massiven Alkofahrt in Erscheinung getreten. Ganz offensichtlich ist er also nicht in der Lage, übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber kann daher für längere Zeit nicht erwartet werden.

 

Allerdings erscheint der Berufungsbehörde auch eine Entziehungsdauer von 18 Monaten noch angemessen, um dieser Prognose gerecht zu werden. Die Vorentziehungen der Lenkberechtigung betrugen fünf Monate bzw. sechs Monate. Eine dergestalt negative Zukunftsprognose, dass eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erforderlich wäre, erscheint der Berufungsbehörde noch nicht geboten.

 

Der Berufung hatte daher in diesem auf die Dauer der Entziehung – und der Lenkverbote – beschränkten Bereich im verfügten Umfang Erfolg beschieden zu sein.

 

Zu den von der Behörde angeordneten weiteren Maßnahmen ist zu bemerken, dass das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz und das Verbot, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf denselben Voraussetzungen fußen, wie die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. § 32 Abs.1 und § 30 Abs.1 FSG). Die Behörde war daher berechtigt, solche Maßnahmen zu verfügen.

 

Die übrigen begleitenden Maßnahmen, wie Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Untersuchung sind bei dem beim Berufungswerber festgestellten Atemluftalkoholgehalt gesetzlich zwingend vorgesehen, sodass sie nicht zur Disposition einer Behörde stehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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