Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163772/12/Br/RSt

Linz, 05.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W T, geb.    , H, vertreten durch RAe Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-1272-2008, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 4.2.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt

II.   Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2005 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.

II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über dem Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden verhängt, weil er Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe. Beschädigt ist eine Straßenbeleuchtungseinrichtung worden.

Tatort: Gemeinde H im Mühlkreis, Landesstraße Ortsgebiet, Tischberger Straße, Fahrtrichtung Guttenbrunn, Nr. 1499 bei km 0.057.

Tatzeit: 03.02.2008, ca. 17:30 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen    , PKW, C V, g.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Zum Sachverhalt:

Durch die Anzeige der Polizeiinspektion F vom 31.03.2008 (GZ: AI/0000000876/01/2008) wurde der Behörde bekannt, dass Sie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt haben und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde eine Straßenbeleuchtungseinrichtung.

Darauf erging an Sie eine Strafverfügung vom 15.04.2008. Mit dem Schreiben vom 02.05.2008 erheben Sie, vertreten durch die "G K P L Rechtsanwälte OG", gegen die angeführte Strafverfügung Einspruch und beantragten die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.

Da Sie den Einspruch nicht begründet haben und die Behörde gehalten ist, den Parteiwillen bzw. den maßgeblichen Sachverhalt zu ergründen, werden Sie mit Schreiben vom 11.06.2008 ersucht, den eingebrachten Einspruch zu begründen. Am gleichen Tag werden Sie mit einem Schreiben aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt zu geben.

Telefonisch beantragte am 30.06.2008 Ihre rechtsfreundliche Vertretung, die "G K P L Rechtsanwälte OG", eine Fristerstreckung bzgl. der Übermittlung Ihrer Einspruchsbegründung bis 15.07.2008.

Ihre Einspruchsbegründung erfolgte mit der Stellungnahme vom 25.06.2008. Ihre Begründung richtet sich dahingehend aus, dass Sie bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2008 eine Gehirnerschütterung sowie eine Kopfprellung erlitten hätten und Sie daher nicht in der Lage gewesen seien, die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 einzuhalten. Da Sie behaupten im Landeskrankenhaus Freistadt behandelt worden zu sein, werden Sie mit dem Schreiben vom 26.08.2008 ersucht, die diesbezüglichen Befunde vorzulegen. Die Befunde wurden jedoch bis dato nicht vorgelegt.

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung: Gemäß § 31 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleit­einrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeile, Randsteine, radableitende Randbegrenzung, Straßenbeleuchtungs­einrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlungsmaterial), nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert, oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Sie haben am 03.02.2008 um 17:30 Uhr mit dem angeführten Fahrzeug, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde in der Gemeinde H, T, Fahrtrichtung Guttenbrunn, bei km 0.057 eine Straßenbeleuchtungs­einrichtung.

 

Als Beweise gelten

• die Anzeige der Polizeiinspektion F vom 31.03.2008,

• Beweisfotos von der beschädigten Straßenbeleuchtungseinrichtung und

• Ihre Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Als Begründung für Ihr nicht gesetzkonformes Handeln geben Sie an, dass Sie auf Grund Ihrer oben angeführten Verletzungen nicht in der Lage gewesen wären, die zuständige Stelle vom gegenständlichen Unfall in Kenntnis zu setzten.

Da die Behörde von sich aus keine Befunde von einem Krankenhaus erheben kann, wurden Sie ersucht, die Befunde bezüglich der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen der Behörde als Beweis vorzulegen. Da Sie die Befunde bis zum heutigen Tag der Behörde nicht vorgelegt haben, geht diese von einer reinen Schutzbehauptung ihrerseits aus. Es liegt am Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren initiativ alle zu seiner Entlastung dienenden Beweismittel so vorzulegen, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, diese Beweismittel im Rahme der Beweiswürdigung auch entsprechend einzusehen bzw. in die Lage versetzt wird, diese Beweismittel beizuschaffen. Nun verhält es sich so, dass die Behörde rechtlich nicht in der Lage ist, ärztliche Befunde beizuschaffen. Somit endet laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweislast dort, wo es ihr unmöglich ist, einen Beweis zu erbringen, den der Beschuldigte ohne größeren Aufwand erbringen könnte. Somit fehlt es im Gegenständlichen an einer entsprechenden Tatsachenvorbringung. Somit erkennt die Behörde, dass Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. VStG 1991 sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit Sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Die Tat schädigt das Interesse der Verkehrssicherheit und andere Verkehrsteilnehmer, da auf Grund der beschädigten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die geforderte Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist. Weiters schädigt die Tat das Interesse des Eigentümers einer Sache, der auf Grund des stattgefundenen Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitt und der ohne unnötigen Aufwand den Schädiger feststellen will. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

Trotz schriftlicher Aufforderung der erkennenden Behörde vom 11.06.2008 haben Sie es unterlassen Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt zu geben. Daher geht die Behörde - wie in diesem Schreiben angeführt -zurecht davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von etwa 1.200 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Nach Ansicht der Behörde haben Sie diese Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Erschwerungsgründe sowie Milderungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor­getreten.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umständen sowie Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzstellen begründet.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerber mit ihrer fristgerecht durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin sie Folgendes ausführt:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe(n) ich (wir) gegen den Bescheid der angerufenen Behörde vom 23.10.2008 die nachstellende

 

Berufung

 

Die Entscheidung wird zur Gänze als unrichtig bekämpft.

 

a) An den gegenständlichen Unfall kann ich mich nur insoweit erinnern, als ich auf dem Nach­hauseweg vom Abendessen war und unmittelbar vor dem Unfallort einem Tier ausweichen musste. Nur dunkel erinnern kann ich mich daran, dass eine mir unbekannte Person mir aus dem Auto geholfen hat und mich fragte, ob alles in Ordnung sei Ich befand mich in einem Schockzustand, habe eine schwere Gehirnerschütterung erlitten und nicht einmal wahrge­nommen, dass ich einen Schaden verursacht habe. Ich war bedingt durch die Verletzungsfol­gen nicht in der Lage ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständi­gen. Ich wurde zunächst nach Hause gebracht, wo sich mein Zustand rapide verschlechterte. Von dort wurde ich von meiner Frau und meiner Tochter ins LKH Freistadt gebracht, wo neben einigen Abschürfungen auch eine schwere Gehirnerschütterung sowie eine Kopfprellung fest­gestellt wurden. Ich war im Krankenhaus nicht ansprechbar. Aufgrund meiner Verletzungen war ich somit nicht in der Lage die zuständigen Stellen vom gegenständlichen Unfall in Kennt­nis zu setzen. Die Polizei wurde aber ohnehin durch eine mir unbekannte am Unfallort anwe­sende Person verständigt.

 

Zum Beweis dieses Vorbringens berufe ich mich auf die zeugenschaftliche Einvernahme der G T, H, der D S, L und auf die Einsichtnahme in meine Krankengeschichte des LKH Freistadt sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.4,2000 (GZ 99/02/0373) erwogen hat, ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs 2 lit e StVO nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung der angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vor­dergrund. Da die Polizei von der Beschädigung der Straßenbeleuchtungseinrichtung Kenntnis erlangt hat sind die Vorraussetzungen für eine Bestrafung nach § 99 Abs.2 lit e StVO nicht gegeben.

 

b) Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 31 StVO gehört, da zu ihrer Strafbar­keit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, zu den sogenannten "Unge­horsamsdelikten", bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs.1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne mein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2007 zu ZI. 2006/09/0086), Die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift war mir jedoch verletzungsbe­dingt unzumutbar, sodass in Ermangelung eines Verschuldens das gegen mich anhängig ge­machte Verwaltungsstrafverfahren hätte eingestellt werden müssen. Es hätte daher nicht mit Verurteilung vorgegangen werden dürfen.

 

c) Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, Die Einkommens-, Vermögens- und Famili­enverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichti­gen, Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfah­rens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist, § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentschei­dung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das   Erkenntnis   eines   verstärkten   Senates   des   Verwaltungsgerichtshofes   vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist.

Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maß­gebenden Umstände und Erwägungen nicht insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfol­gung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstim­mung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich gewesen wäre. Es liegt daher eine Ermessens­überschreitung vor.

 

d) Außerordentliche Strafmilderung:

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschul­digte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschrit­ten werden. Es kommt dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Er­schwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts an (VwGH vom 27. Februar 1992, ZI 92/02/0095). Die Anwendung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt somit u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern dem Gewicht nach die Erschwe­rungsgründe erheblich überwiegen.

Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2001, ZI. 99/09/0058, und die bei Wal-ter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 381 f, wiedergege­bene höchstgerichtliche Judikatur). Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht keine (zumindest keine hinreichend überprüfbare) Begründung im angefochtenen Bescheid aufgezeigt hat, ist dieser mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

 

e) Anwendung des § 21 VStG:

Zudem hätte im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhän­gung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeil seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist. um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzu­halten.

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist daher das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Ver­schulden und lediglich unbedeutende Folgen Ein geringfügiges Verschulden liegt vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28, April 2004, ZI. 2001/03/0429).

Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier - vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, ZI. 96/09/0163).

Ein Verschulden des Beschuldigten kann im Grunde des § 21 Abs.1 VStG aber nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl, dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2000, 338ff, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes),

 

Ich (wir) stelle(n) daher nachstehende

 

Anträge:

 

Es wolle meiner (unserer) Berufung stattgeben und wolle das angefochtene Erkenntnis ersatz­los behoben werden,

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledi­gung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden. In eventu wolle die verhängte Strafe angemessen herabgesetzt werden. Es wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

 

W T."

 

 

2.1. Schon in der Sache selbst kommt der Berufung  Berechtigung zu!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen war hier wegen des gesonderten Antrages der Behörde erster Instanz erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des in Tateinheit begangenen Alkodeliktes und mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, VwSen-163534/17/Br/Ps, erledigenden  Voraktes.

Ergänzend wurde der Zeitpunkt der Kenntnis des durch dieses Unfallereignis Geschädigten erhoben (Mitteilung u. Aktenvermerk v. 14.1.2009). Das Ergebnis  wurde den Parteien rechtliches Gehör eingeräumt. Das Tonbandprotokoll betreffend die Berufungsverhandlung v. 22.10.2008 (VwSen-163534) wurden den Parteien im Zuge dessen ebenfalls zugestellt.

Im Rahmen der schließlich von der Behörde erster Instanz gesondert beantragten Berufungsverhandlung wurde Thomas S, als Bediensteter der Gemeinde H, zeugenschaftlich einvernommen.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil, der Berufungswerber war nicht persönlich anwesend, jedoch durch seinen Rechtsbeistand vertreten.

 

 

3.2. Der rechtliche Standpunkt u. die erstinstanzliche Aktenlage:

Die Behörde erster Instanz verweist auf den Verkehrsunfallbericht vom 21.3.2008. Daraus gehe nicht hervor, dass es außer der Unfallzeugin, Fr. K R noch weitere Unfallzeugen gegeben hätte. Vielmehr habe die Zeugin angegeben, dass Hr. T Hilfe abgelehnt und sich zielorientiert zu seinem Wohnhaus begeben habe. Auch habe die Zeugin von ihrem Vorhaben Hilfe zu holen abstand genommen. Diese Aussage decke sich grundsätzlich auch mit dem Tonbandprotokoll vom 22. 0kt. 2008. Von einer Verständigung an die Gemeinde H als geschädigter Rechtsträger sein nie die Rede gewesen. Dass die Polizei von einer am Unfallort anwesenden Person verständigt worden sein soll, sein erstmals in der Berufung behauptet worden. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zur Verkehrsunfallanzeige, wo dargelegt werde, dass die Bezirksleitzentrale der Polizeiinspektion F am 3.2.2008 von der Tochter des Lenkers verständigt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Tonbandprotokoll vom 22.0kt. 2008. Von einer derart unfallbedingten schweren Verletzung, die Hrn. T gehindert hätten, den ihm nach Zustandekommen eines Verkehrsunfalls auferlegten Pflichten nachzukommen, habe die Erstbehörde im Gegenständlichen nicht ausgehen können. Zum einen weil der Beschuldigte trotz Aufforderung diesbezüglich jeglichen Beweis schuldig geblieben sei und zum anderen aus dem Verkehrsunfallprotokoll klar hervorgehe, dass er örtlich orientiert und die Hilfsangebote der Zeugin verstanden habe. Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darf mit Recht von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker erwartet werden, dass er ein derartiges Unfallgeschehen zu überwinden und folglich den ihm auferlegten Pflichten nachzukommen vermag.

Auf Grund des do. E-Mails vom 14.1.2008 hat sich auch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit dem Amtsleiter des Gemeindeamtes H tel. ins Einvernehmen gesetzt. Dieser sagte sinngemäß aus, dass der Cousin eines seiner Mitarbeiter an der Unfallstelle vorbeigekommen sei und aus eigenem Antrieb seinen Mitarbeiter von der Beschädigung der Laterne berichtet habe. Dass dieser Cousin an der Unfallstelle sowohl die Zeugin R als auch den Verunfallten dort angetroffen habe, habe der Amtsleiter nicht bestätigen können und sei auch nicht aus dem Antwortmail des Amtsleiters vom 14.1.2008 (gemeint wohl an den Unabhängigen Verwaltungssenat) ableitbar.

Dies behauptet sonderbarer Weise nicht einmal der Beschuldigte selbst.

Somit erhebe sich die Frage, in-wie-weit der Beschuldigte von der Verständigung an einem Mitarbeiter der Gemeinde H gewusst habe.

Dass der Beschuldigte diese Verständigung nicht selbst veranlasst und auch keine Kenntnis davon hatte, ergebe sich schlüssig aus den bisherigen Aktenunterlagen.

Ferner sei die Frage zu klären in-wie-weit der verständigte Gemeindemitarbeiter überhaupt als Vertreter des geschädigten Rechtsträgers anzusehen sei, bzw. welche Befugnisse diesem Mitarbeiter übertragen sind. Aus dem Schreiben des Amtsleiters geht nur hervor, dass er von Hrn. T S am 4.2.2008 um ca. 7:30 Uhr über den Vorfall verständigt wurde und dass dieser als zuständiger Elektriker die Straßenlaterne abgeklemmt habe. Dass der Mitarbeiter unmittelbar nach dem Unfall verständigt wurde, geht eben-so-wenig hervor, noch sei dies ableitbar, wie dass dieser den Verunfallten an der Unfallstelle in einem wirren Zustand noch die Zeugin R angetroffen habe.

Im Lichte des der Bezirkshauptmannschaft bis dato vorliegenden Erhebungsergebnisses werden - wenn nicht von vornherein das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt in Schuld und Strafe bestätigt werd e- die Anträge auf:

1) Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

2) Ermittlung der Personalien des Cousin des Mitarbeiters des Gemeindeamtes H und

3) die Personalien des Mitarbeiters der vom Cousin verständigt wurde, sowie

4) die Zeugen:

den Cousin des Gemeindemitarbeiters

den Gemeindemitarbeiter selbst

Hrn. S T (Marktgemeinde H)

Fr. K R

Rev. Insp. B K

B A (Marktgemeinde H) einzuvernehmen.

 

 

3.3. Die Behörde erster Instanz hält diese Beweisanträge auch noch am Schluss der Berufungsverhandlung in vollem Umfang aufrecht. Diesen Anträgen war aber schon deshalb nicht nachzukommen, weil diese bestenfalls bloß auf einen Erkundungsbeweis hinaus liefen (s. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a, sowie die zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Insbesondere stellt die Beweislage klar, dass hier die Meldepflicht schon auf der Tatbestandsebene nicht verletzt wurde, sodass auch keine Beweisaufnahme notwendig war, ob diese darüber hinaus allenfalls auch noch auf Grund der Verletzungsfolgen überhaupt als Verschulden angelastet werden hätte können.

 

 

 

4. Sachverhalt:

Vorweg ist zum erstinstanzlichen Verfahrensgang anzumerken, dass auch bezüglich dieses Verfahrens die Anzeige von der Polizeiinspektion F erst am 21.3.2008 verfasst und am 31.3.2008 an die Behörde erster Instanz übermittelt wurde. Demnach erst zwei Monate nach dem Vorfall. 

Während zu diesem Tatvorwurf am 15.4.2008 gg. den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen wurde, welche vom dessen Rechtsvertreter fristgerecht am 2.5.2008 durch Übermittlung eines FAX beeinsprucht wurde, wurde das unter VerkR96-1179-2008 offenbar früher protokollierte, als "ordentliches Verfahren" getrennt geführt.

 

 

4.1. Aus den offenbar sehr verspätet verfassten Unfallerhebungsberichten gehen wesentliche Aspekte, die für die Beurteilung des Tatbestandes nach § 31 Abs.1 StVO (als Spezialtatbestand der Fahrerflucht iSd § 4 Abs.5 StVO) erforderlich sind, nicht hervor. Insbesondere fehlt ein Hinweis auf die Präsenz zahlreicher Personen offenbar unmittelbar nach dem Vorfall am Unfallort zur Gänze.  Vor diesem Hintergrund gelangte offenbar die Behörde erster Instanz zu ihrem Schuldspruch.

Über Anfrage beim Marktgemeindeamt H i.M der geschädigte Rechtsträger wurde von dort am 14.1.2009 mitgeteilt, dass der Amtsleiter der Gemeinde H am Montag den 4.2.2008 um 7:30 Uhr durch deren Mitarbeiters Th. S über diesen Vorfall informiert worden sei. Der Schaden sei von der Versicherung auch noch im Februar 2008 bezahlt worden. Noch am Nachmittag des 4.2.2008 habe sich dann auch die Ehefrau des Berufungswerbers wegen des verursachten Schadens mit dem Gemeindeamt in Verbindung gesetzt.

Eine fernmündliche Rückfrage beim Mitarbeiter Th. S ergab schließlich, dass er von einem Unfallzeugen  telefonisch verständigt wurde. Der Berufungswerber sei vorerst nicht präsent gewesen sei jedoch dann zum Unfallort gekommen. Er habe dort kaum etwas gesprochen und wie er später von Dritten erfahren habe, hätte der Berufungswerber  nur "wirres Zeug dahergeredet."

Der Zeuge habe es vor Ort nicht für notwendig befunden eine sofortige Maßnahme wegen der Beschädigung der Laterne vorzunehmen. Dies habe er aber am nächsten Tag erledigt.

 

 

4.2. Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Aussage im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzt Herr S seine Wahrnehmungen. In der Substanz bleibt die Darstellung aber inhaltsgleich wie diese in der fernmündlichen Rücksprache abgeklärt wurden.

Der Zeuge wurde von seinem Neffen offenbar kurz nach dem Unfall angerufen und über den Unfall informiert worden. Dies in seiner Funktion auch als Feuerwehrkommandant von H wegen allfälliger Bergungs- u. Sicherungsmaßnahmen.

Nachdem sich der Zeuge unverzüglich an die Unfallstelle begeben hatte war dort neben seinem Neffen noch eine weitere ihm bekannte ortsansässige Person anwesend. Auch in seiner Funktion als Zuständiger Gemeindeangestellter nahm er diesen Schadensfall zur Kenntnis, worüber er tags darauf den Amtsleiter unverzüglich verständigte. Die zerstörte Laterne hat er am Folgetag (Montag) schließlich abgeklemmt.

An der Unfallstelle war festzustellen, dass der Pkw des als Unfalllenker evidenten Berufungswerbers unterhalb der Fahrbahn stand. Dorthin hatte er sich offenbar überschlagen gehabt wobei auch die Straßenlaterne niedergefahren wurde. Da keine Flüssigkeiten ausgetreten waren gab es für die Feuerwehr keine Sofortmaßnahmen zu verlassen.

Nach etwa fünfzehn Minuten wurde Herr T von einer Frau mit dem Pkw zur Unfallstelle gebracht. Er verhielt sich wortlos und war bis zum Bauch völlig durchnässt. Laut Meinung des Zeugen dürfte er im Bachbeet unterwegs gewesen sein, wobei er von dieser Frau etwa einen Kilometer von der Unfallstelle entfernt angetroffen und nach Hause gebracht werden wollte. Da sich sein Haus in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befindet tauchte er eben dort auf. Er gab über Aufforderung eines Helfers an der Unfallstelle den Fahrzeugschlüssel wortlos heraus und entfernte sich dann wieder in sein Haus.

Zusammenfassend lässt sich das Beweisergebnis dahingehend, dass dieser Unfall der geschädigten Gemeinde in Person des Bediensteten S in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfall im Sinne des Schutzzieles des § 31 Abs.1 StVO bekannt wurde. An der Identität des Unfalllenkers bestand wohl zu keinem Zeitpunkt am Unfallort ein Zweifel.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Berufungswerber mit der erst zwei Stunden später durch seine Tochter erfolgten Meldung überhaupt ein Schuldvorwurf hinsichtlich seines nicht aktiven Tätigwerdens im Hinblick auf eine Meldung treffen könnte. Hat er doch eine Verletzung erlitten die offenbar nicht nur zu seinem sonderbaren und "als verwirrt" bezeichneten Verhalten nach dem Unfall, was offenkundig letztlich dazu geführt hat, dass sich letztlich die Tochter des Berufungswerbers aus eigenen Antrieb veranlasst sah, sich bei der Polizei über die Hintergründe der offenbar wirren Andeutungen über das Unfallgeschehen zu erkundigen und den Berufungswerber schließlich ins Krankenhaus einliefern zu lassen. So gesehen gelangte selbst die Polizei noch binnen zwei Stunden in Kenntnis des Vorfalls, wobei selbst dies unter den besonderen Umständen nicht als "ohne unnötigen Aufschub" qualifiziert werden könnte, weil doch selbst damit noch kein zeitlich bedingter  Rechtsnachteil feststellbar wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre es schließlich objektiv schwer nachvollziehbar dem Berufungswerber es als schuldhaft vorzuwerfen, dass er bis dahin einer allfälligen Meldepflicht nicht nachgekommen war.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Unterlassung würde sich empirisch besehen vor dem Hintergrund der erwiesenen Fakten auf einen bloßen Selbstzweck reduzieren. Dies vermag dem gesetzlichen Gebot nicht abgeleitet werden.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ….

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, ….

 

 

 

5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0373 etwa ausgesprochen, dass es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) - wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ergebe - nicht erforderlich sei, dass nur der Beschädiger selbst oder sein Bote, die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornehmen könne. Vielmehr stehe aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung im Vordergrund, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne Initiative des Beschädigers erfolgen können (vgl. VwGH 11.8.2005, 2005/02/0057, sowie VwGH 27.4.2000, 99/02/0373). Dem wurde hier mit den Aktivitäten am Unfallort umfassend entsprochen.

Zur hier nicht mehr näher zu untersuchen gewesenen Schuldfrage sei abschließend noch auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG hingewiesen. Demnach bewirkt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nicht etwa, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195, 13.701); um ein solches Ergebnis zu vermeiden hat die Strafbehörde auch in solchen Fällen die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.  Sie hätte sich daher auch mit dem Zustand des Berufungswerbers nach dem Unfall auseinanderzusetzen gehabt. Der vorliegende Sachverhalt würde durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Verschulden im Untätigsein des Berufungswerbers bis zu dessen Einlieferung ins Krankenhaus nur schwer vermuten lassen.

 

 

5.2. Die hier unterbliebene aktive Meldung des Berufungswerbers, welche von ihm nicht persönlich zu veranlassen war, begründet ob der klaren Faktenlage keinen Tatbestand im Sinne der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, sodass nach § 45 Abs.1 Z1 VStG nur mit der Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden musste.

 

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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