Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163805/3/Zo/OM

Linz, 10.02.2009

 

                                               E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A K, geb. , vertreten durch S F, A, vom 16.01.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 05.01.2009, Zl. VerkR96-1024-2008, wegen zwei Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber eine Ruhezeit von 8 Stunden und 44 Minuten eingehalten hat, das ist eine Verkürzung von 16 Minuten.

 

              Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung in diesem Punkt stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen, sowie eine Ermahnung erteilt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 3 des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (für die Punkte 2 und 3) reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro (20 % der zu Punkt 3 verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 21 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis im Punkt 2 vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges , , welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 Tonnen übersteigt, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhe pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Er habe vom 15.02.2008, 16:48 Uhr bis 16.02.2008, 16:48 Uhr nur eine Ruhezeit von 3 Stunden und 36 Minuten eingehalten.

 

In Punkt 3 wurde ihm vorgeworfen, dass er als Lenker des angeführten Fahrzeuges in drei Fällen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, nämlich

a) am 14.02.2008 nach einer Lenkzeit von 13:00 Uhr bis 20:27 Uhr, dass sind 5 Stunden und 47 Minuten nur 34 Minuten,

b) am 20.02.2008 nach einer Lenkzeit von 08:52 Uhr bis 15:25 Uhr, dass sind 5 Stunden 31 Minuten, nur 31 Minuten sowie

c) am 25.02.2008 nach einer Lenkzeit von 07:55 Uhr bis 14:02 Uhr, dass sind 4 Stunden und 52 Minuten, nur 31 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Art.8 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) 561/2006 sowie zu 3. eine solche nach Art.7 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und zu 2. eine solche in Höhe von 200 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurden. Weiters wurde er (betreffend dieser beiden Punkte) zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 28 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er sich die Geldstrafe einfach nicht leisten könne. Außerdem prüfe er gerade, ob er nicht für diesen Vorfall schon einmal eine Strafe bezahlt habe. In einer Berufungsergänzung machte sein Vertreter und Arbeitgeber, Herr S F, geltend, dass er bereits wegen dieses Vorfalles bestraft worden sei und er legte das Protokoll des digitalen Tachographen für den gegenständlichen Zeitraum vor.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung beim UVS für Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 einerseits (das betrifft die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses) sowie für sonstige Übertretungen des KFG andererseits (das betrifft Punkt 1 des Straferkenntnisses) verschieden Mitglieder sachlich zuständig sind. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird daher nur die Berufung betreffend die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses behandelt, bezüglich Punkt 1 erfolgt eine gesonderte Entscheidung zu Zahl VwSen-163804-2009.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt und die Berufung ist im Wesentlichen nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Zu der vom Berufungswerber geltend gemachten nochmaligen Bestrafung wurde Parteiengehör gewahrt, wobei er sich zu dieser nicht mehr geäußert hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25.02.2008 um 14:05 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der B38. Bei einer Kontrolle bei Kilometer 120,600 wurde seine Fahrerkarte überprüft, wobei (soweit für diese Entscheidung relevant) Unterschreitungen der Ruhezeit bzw. Überschreitungen der Lenkzeit bis zur nächsten Fahrtunterbrechung festgestellt wurden. Bezüglich der Lenkzeitüberschreitungen bis zur nächsten Fahrtunterbrechung wird auf Punkt 3 des oben angeführten Straferkenntnisses verwiesen, hinsichtlich der Unterschreitung der Ruhezeit am 15.02.2008 ist allerdings festzuhalten, dass sich bereits aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten ergibt, dass dieser Tatvorwurf aus den Aufzeichnungen der Fahrerkarte nicht nachvollziehbar ist. Der Berufungswerber hat im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 15.02.2008 um 16:48 Uhr eine Ruhezeit von 01:31 Uhr bis 10:14 Uhr (das sind 8 Stunden und 44 Minuten) eingelegt.

 

Der Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr wegen eines anderen Vorfalles (Kontrolle am 14.02.2008) mit einer rechtskräftigen Strafverfügung (Aktenzahl VerkR96-761-2008) wegen einer Unterschreitung der Ruhezeit am 11.02.2008 sowie wegen des Umstandes, dass er seine Fahrerkarte nicht verwendet hatte, bestraft.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 min einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 15.02.2008 um 16:48 Uhr eine Ruhezeit von 8 Stunden und 44 Minuten eingehalten. Das ergibt sich aus der Auswertung der Fahrerkarte sowie den Ausführungen des Sachverständigen. Er hat damit die ihm in Punkt 2 des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zwar begangen, allerdings hat er die erforderliche Ruhezeit lediglich um 16 Minuten unterschritten.

 

Die ihm in Punkt 3 des Straferkenntnisses vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen bis zur nächsten Fahrtunterbrechung sind aufgrund der Auswertung der Fahrerkarte in objektiver Hinsicht erwiesen und werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Er hat damit auch diese Übertretung zu verantworten.

 

Sein Vorbringen, dass er wegen dieses Vorfalles bereits eine Strafe in Höhe von 665 Euro bezahlt habe, bezieht sich offenbar auf die rechtskräftige Strafverfügung vom 19.02.2008 zu Zahl VerkR96-761-2008. Diese betrifft allerdings eine Verkehrskontrolle vom 14.02.2008 und die dabei festgestellten Übertretungen, während das gegenständliche Verfahren die Verkehrskontrolle vom 25.02.2008 und daher andere Übertretungen betrifft. Dieses Vorbringen des Berufungswerbers ist daher nicht richtig.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber war zu Tatzeitpunkt noch unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bezüglich der Fahrtunterbrechungen (Punkt 3 des Straferkenntnisses) ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diese in drei Fällen zu spät eingelegt hat, wobei die zulässige Lenkdauer zwischen 22 Minuten und 1 Stunde und 17 Minuten überschritten wurde. Diese Überschreitungen können nicht mehr als bloß geringfügig angesehen werden, weshalb eine spürbare Geldstrafe erforderlich ist. Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von bis zu 5.000 Euro erscheint die von der Erstinstanz dafür festgesetzte Strafe von 200 Euro durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen verfügt und keine Angaben zu seinen Sorgepflichten gemacht hat. Eine Herabsetzung dieser Strafe kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Bezüglich der Unterschreitung der Tagesruhezeit ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diese lediglich um 16 Minuten unterschritten hat. Eine derartige Unterschreitung ist als geringfügig anzusehen und sie hat auch keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann für Punkt 2 des Straferkenntnisses der Berufung bezüglich der Strafhöhe stattgegeben werden und gemäß § 21 Abs.1 VStG lediglich eine Ermahnung erteilt werden. Diese erscheint jedoch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass über die Berufung gegen Punkt 1 mit einer gesonderten Entscheidung (VwSen-163804-2009) entschieden wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum