Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251919/22/Fi/DR

Linz, 29.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Ing. A O, vertreten durch Mag. J W. Z, Rechtsanwalt, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. August 2008, BZ-Pol-76083-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2008 - zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Datum vom 11. August 2008 folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma V B GmbH Anlagentechnik und Montagen, der persönlich haftenden Gesellschafterin der V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen (Arbeitgeberin), beide W, zu verantworten, dass der slowakische Staatsbürger D J, geb. , zumindest am 25.09.2007 auf der Baustelle der O-T, G, als Werkstoffprüfer beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde."

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach "28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF" wurde über den Bw gemäß "§ 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG" eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der spruchgegenständliche Sachverhalt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck angezeigt und eine Strafe in Höhe von 4.000 Euro beantragt worden sei.

Für die Beschäftigung des Herrn D in Gmunden sei kein Werkvertrag vorgelegen. Nach eigenen Aussagen des Bw sei der gegenständliche Beschäftigungsort in Gmunden nicht Vertragsgegenstand mit der C & C of W s.r.o. gewesen, zumal nur telefonisch eine Zustimmung zum Arbeitseinsatz erfolgt sei. Selbst wenn im weitesten Sinne die drei übrigen vorgeblichen Werkverträge für die Projekte F E L, C D und G T herangezogen werden würden, so sei Gegenstand dieser Verträge die selbständige Ausführung von Prüfleistungen auf unbestimmte Zeit, was mitunter auf eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung hindeute. Hinzu komme die Erfüllung eines Merkmals (§ 4 Abs. 2 Z 1 AÜG), dass kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt werde. Dies sei einerseits dadurch belegt, dass ursächlich für die Beschäftigung des Herrn D in Gmunden überhaupt nur ein Arbeitskräftemangel gewesen sei und andererseits die Erfüllung eines Werks auch den Einsatz eigener Betriebsmittel/Werkzeuge (hier Gefahrenguttransporter zur Prüfung der Schweißnähte mittels Röntgen) erfordern würde.

Die Tatsache, dass Herr D J nicht nur gemeinsam mit Herrn M im Fahrzeug des Unternehmens V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen nach Gmunden zum Projekt O T gekommen sei, sondern auch nicht einmal über eine Lenkberechtigung für dieses Fahrzeuge (Gefahrengut) verfüge, beweise, dass die betreffenden Werkstoffprüfungen ohne die Betriebsmittel des Unternehmens V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen nicht hätten durchgeführt werden können. Alleine dieses Faktum spreche für eine dem AuslBG unterworfene, bewilligungspflichtige Beschäftigung und keinesfalls für die Behauptung des Vorliegens eines Werkvertrages.

Das Erledigen der Arbeiten gemeinsam im Arbeitsverbund mit Stammarbeitskräften der Firma V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen (Herr M als Prüfhelfer) und die Ausübung zumindest stiller Autorität über Einsatzort und vorgegebene Zeiten, würden ebenfalls eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung indizieren. Aus diesen Gründen sei das Unternehmen C & C of W s.r.o. Z, D, Überlasser im Sinne des § 3 Abs. 2 AÜG und das Unternehmen V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen Beschäftiger und auf dieses damit § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG anwendbar.

Über den Bw sei bereits mit Straferkenntnis vom 26. August 2004 eine Strafe in Höhe von 1.000 Euro und mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2007, eine Strafe in Höhe von 2.000 Euro – jeweils wegen Übertretungen des AuslBG – verhängt worden.

Die belangte Behörde schließt mit Ausführungen zum Verschulden des Bw und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 13. August 2008 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende – am 27. August 2008 zur Post gegebene und somit rechtzeitig eingebrachte – Berufung.

Darin führt der Bw im Wesentlichen aus, dass der slowakische Staatsangehörige D J über eine gültige Entsendebestätigung des AMS Linz vom 6. Juli 2007 verfüge und somit ein gültiger Beschäftigungstitel im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG vorliege.

Die Aufgabe des in Rede stehenden Ausländers habe darin bestanden, bei dem gegenständlichen "Kleinstauftrag" Schweißnähte zu überprüfen. Die Überprüfung von Schweißnähten sei Voraussetzung dafür, dass ein Werkstück, welches aus verschiedenen Metallteilen zusammengeschweißt wird, abgenommen und verwendet wird, das heißt in Betrieb genommen werden dürfe. Die beauftragte Leistung sei "genau umrissen" und führe diese Tätigkeit dazu, dass ein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet sei. Sollte beispielsweise bescheinigt werden, dass das Werkstück "durchgeschweißt" sei, ohne dass dies tatsächlich der Fall wäre und würde dies zu Schäden – etwa durch Brechen des Werkstückes – führen, würde dies zwangsläufig Gewährleistungsansprüche gegenüber dem die geschuldete Werkleistung ausführenden Unternehmen nach sich ziehen. Es wäre völlig unwirtschaftlich, für diesen "Kleinstauftrag", welcher einen Prüfungsaufwand von ca. einer Stunde bedeute, die hierfür notwendigen Betriebsmittel/Werkzeuge von der Slowakei nach Österreich zu transportieren, wenn diese in Österreich ohnehin vorhanden seien.

Auch widersprechen die vorliegende Werkverträge zwischen der V GmbH & Co und der C & C of W s.r.o., also einer Firma, aus deren Firmenname sich bereits ergebe, dass deren Unternehmensgegenstand die Kontrolle von Schweißnähten sei, der Wertung, dass im gegenständlichen Fall kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung vorliege.

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass tatsächlich keine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung sondern ein Werkvertrag vorliege, des kurzen Prüfauftrags im Ausmaß von rund einer Stunde und der Abläufe, welche zur Durchführung der Werkleistung des slowakischen Staatsangehörigen geführt hätten, nämlich die Abwesenheit des Geschäftsführers und des Leiters der Prüftechnik am gegenständlichen Tag und die dennoch erfolgte Rückfrage des stellvertretenden Leiters der Prüftechnik bei der Fa. C & C of W s.r.o. über den Einsatz des D J in Gmunden und die erfolgte Genehmigung durch die slowakische Firma, erscheine eine Bestrafung des Beschuldigten völlig unverhältnismäßig, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die vorliegende Entsendebestätigung die an der O T in Gmunden erbrachte Werkleistung nicht abdeckt.

2.1. Mit Schreiben vom 29. August 2008 hat der Bürgermeister der Stadt Wels  als belangte Behörde die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

In einer beiliegenden Stellungnahme zur Berufung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der slowakische Staatsbürger D J für den örtlichen Geltungsbereich Oberösterreich, Projekt C D, E L, G T, und somit nur über eine Entsendebestätigung für ein bestimmtes Projekt verfügt habe. Der oben genannte Ausländer habe im Arbeitsverbund mit Arbeitnehmern der V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen gearbeitet und sei die Ausrüstung für die Arbeiten von der V GmbH& Co Anlagentechnik und Montagen gestellt worden. Aus den Rahmenbedingungen zum Werkvertrag ergebe sich, dass der Auftraggeber – die V GmbH & Co Anlagentechnik und Montagen – die Endabnahme durch einen eigenen Beauftragten durchführe und protokolliere und kostenlos die zur Arbeitsleistung notwendigen Bedingungen sichere sowie das Material frei Baustelle liefere, sämtliche für das Gewerk notwendigen Unterlagen zur Verfügung stelle und ebenso die elektrische Installation einrichte.

Die Rechnungslegung erfolge jeden 30. Tag auf Grund der erbrachten Leistungen, sodass somit keine werkbezogene Abrechnung erfolge. Die Vorgangsweise, dass der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist abgeschlossen werde, spreche gegen das Vorliegen eines Werkvertrags, da ein solcher üblicherweise nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2008, an welcher der Bw, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der Finanzamts Gmunden/Vöcklabruck, KIAB, und als Zeugen Herr J D und Herr A R, KIAB, teilgenommen haben.

2.3. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2009 schränkte der Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein, gab ein umfassendes Tatsachen- und Schuldgeständnis ab und beantragte die Anwendung des § 20 VStG. Begründend führte der Bw aus, dass er aufgrund der durchgeführten Berufungsverhandlung zwischenzeitlich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung doch ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden zur Last zu legen sei. In diesem Zusammenhang weise er aber darauf hin, dass der Beschäftigungsort des Herrn J D in Gmunden, d.h. in Oberösterreich und darüber hinaus im unmittelbaren Nahbereich jener Orte, für welche ohnehin eine Entsendebestätigung vorgelegen habe, gewesen wäre. Auch sei die Beschäftigung des D J quasi beim Versuch geblieben, da bereits zu Beginn der beabsichtigten Beschäftigung desselben dieser von erhebenden Beamten "aufgegriffen" worden sei. Letztendlich sei auch auf den äußerst geringen Umfang jener technischen Überprüfungen, welche D J durchzuführen gehabt hätte, hinzuweisen.

Die Organpartei stellte angesichts des Tatsachen- und Schuldeingeständnisses gleichermaßen den Antrag auf Anwendung des § 20 VStG.

2.4. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da nach § 33 Abs. 3 AVG (iVm. § 24 VStG) die Tage des Postlaufs (das ist der Vorgang zwischen Übernahme des Schriftstücks durch die Post zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrags durch die Übergabe an den bezeichneten Adressaten) in die Frist nicht eingerechnet werden, ist die Berufung dann rechtzeitig, wenn sie (richtig adressiert) innerhalb der Berufungsfrist der Post zur Beförderung übergeben wird. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels – das dem Bw am 13. August 2008 zugestellt wurde – am 27. August 2008 der Post zur Übermittlung an die belangte Behörde übergeben, sodass die Berufung rechtzeitig im Sinn des § 63 Abs. 5 AVG (iVm. § 24 VStG) ist.

3.2. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 99/2006 (die Änderungen des AuslBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007 brachte für den Bw jedenfalls keine günstigere Regelung) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 
Nach § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
 
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. 
 
Nach § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2005 (die Änderungen des AÜG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 brachte für den Bw jedenfalls keine günstigere Regelung) ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
 
Gemäß § 3 Abs 4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
 
Gemäß § 4 Abs 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
 
Gemäß § 4 Abs 2 leg. cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber 
 
1.      kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
 
2.      die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
 
3.      organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
 
4.      der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
 
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer  mit  Geldstrafe  von  1 000 Euro  bis  zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung.

 

3.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. 

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass - obgleich keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw vorliegt, welche aber per se schon zu einer erhöhten Mindeststrafe geführt hat, - dem Bw vor allem das umfassenden Tatsachen- und Schuldgeständnisses und das damit einhergehende reumütige Verhalten zugute zu halten ist. Zudem ist mildernd die kurze Verwendungsdauer des ausländischen Staatsangehörigen - es handelt sich um einen Prüfauftrag im Ausmaß von rund einer Stunde -, den äußerst geringen Umfang jener technischen Überprüfung, die Herr D J durchzuführen gehabt hätte, und der Umstand, dass der Bw keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Beschäftigung des Ausländers erzielt hat, zu berücksichtigen.

 

Auch im Hinblick auf den von der Amtspartei gestellten Antrag auf Anwendung des § 20 VStG kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Schluss, dass Strafmilderungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb es vertretbar scheint, die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Die vorliegenden Strafmilderungsgründe - vor allem das umfassenden Tatsachen- und Schuldgeständnis - sind von einem solchen Gewicht, dass die Strafmilderung im größtmöglichen Ausmaß Anwendung finden kann. Auch mit der Reduktion der (im konkreten Fall ohnehin schon gesetzlich erhöhten) Mindeststrafe ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken ist und er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen hat.

 

3.6. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG scheidet aus generalpräventiver Sicht aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegeben sind. Aus spezialpräventiver Sicht scheidet das Vorgehen mit einer Ermahnung ebenso aus, da der Bw bereits zwei gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen begangen hat und somit nicht von einer Geringfügigkeit der Schuld ausgegangen werden kann.

 

3.7. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG entsprechend anzupassen.

  

4. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

Beschlagwortung:

Unzulässige Ausländerbeschäftigung

 

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